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Verwaltungsrecht

Kommunale Förderung privater Kitas: rechtliche Zuständigkeit präzisiert

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Neubewertung der Förderzuständigkeit für Kindertagesstätten

Die finanzielle Beteiligung von Kommunen an freien und privaten Kindertagesstätten ist seit Jahren ein sensibler Punkt in der kommunalen Haushaltspolitik. Jüngst hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in mehreren Beschlüssen (Az. 10 A 1925/22, 10 A 1926/22 und 10 A 1927/22) eine klare Position zur Zuständigkeitsfrage bezogen. Im Kern ging es um die Entscheidung, ob eine Stadt verpflichtet ist, auch jene Plätze einer Kindertagesstätte zu fördern, die mit Kindern aus benachbarten Gemeinden belegt sind. Die Stadt Kassel verneinte dies bislang und kürzte entsprechende Zuschüsse. Das Gericht verpflichtete sie nun, über die Förderung neu zu entscheiden und präzisierte damit zentrale rechtliche Leitlinien für kommunale Zuschüsse im Bereich der Kinderbetreuung.

Für viele Träger freier Einrichtungen, insbesondere pädagogisch spezialisierter Kitas wie Waldorf- oder Montessori-Einrichtungen, ist die Frage der Förderzuständigkeit von zentraler wirtschaftlicher Bedeutung. Eine unklare Regelung über Kostenträger kann in der Praxis schnell zur Existenzfrage werden, da die Betriebskosten solcher Einrichtungen maßgeblich durch kommunale Zuschüsse mitgetragen werden.

Rechtsgrundlagen und ihre Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof

Rechtliche Grundlage für die kommunale Förderung ist das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch, das als Landesrecht die bundesrechtlichen Vorgaben aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch aufgreift und ergänzt. Es regelt unter anderem die Finanzierung der Kindertagesstätten und verweist auf die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Wohnsitz- und Standortgemeinde. Der Verwaltungsgerichtshof stellte nun klar, dass diese Norm nicht ausschließlich den Wohnsitz der Kinder als Kriterium für die Förderpflicht heranzieht. Vielmehr sei die Standortgemeinde grundsätzlich anspruchsverpflichtet, da sie den institutionellen Rahmen und die Infrastruktur bereitstellt. Die Wohnsitzgemeinde der Kinder müsse im Anschluss einen angemessenen Kostenausgleich leisten. Diese systematische Auslegung mache deutlich, dass der Gesetzgeber eine kooperative Finanzierung zwischen Gemeinden vorgesehen hat, nicht jedoch eine ausschließliche Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde.

Die Entscheidung klingt zunächst technisch, hat jedoch erhebliche praktische Auswirkungen. Sie verschiebt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Förderung wieder stärker auf die Standortgemeinden und sorgt für Planbarkeit bei freien Trägern, die zunehmend auch Kinder aus anderen Gebieten aufnehmen. Damit stärkt der Verwaltungsgerichtshof vor allem jene Einrichtungen, die aus pädagogischen oder konzeptionellen Gründen überregional nachgefragt werden.

Praktische und finanzielle Auswirkungen für Kommunen und Träger

Kommunen sehen sich mit dieser Rechtsprechung vor die Aufgabe gestellt, Förderanträge künftig unter einem weiter auszulegenden Zuständigkeitsverständnis zu prüfen. Für Träger von Kindertagesstätten bedeutet dies mehr Rechtssicherheit bei der Kalkulation und Antragstellung. Gerade kleinere freie Träger, die ihre Haushalte eng an den kommunalen Zuschüssen ausrichten, werden dadurch in die Lage versetzt, Personal- und Raumkonzepte langfristiger zu planen. Gleichzeitig birgt die Entscheidung jedoch auch finanzielle Herausforderungen für Städte, die bislang eine restriktive Zuschusspraxis verfolgten. Wenn künftig auch Plätze gefördert werden müssen, die von auswärtigen Kindern belegt sind, entstehen zusätzliche Haushaltsbelastungen. Aus verwaltungsökonomischer Sicht wird es daher entscheidend sein, dass die Gemeinden klare Vereinbarungen über Kostenausgleiche mit den Herkunftsgemeinden treffen. Hier liegt erhebliches organisatorisches Potenzial, um Konflikte zu vermeiden und die Belastung auf mehrere Schultern zu verteilen.

Für juristische Laien mag diese Frage nach Zuständigkeit abstrakt wirken, doch in der Praxis geht es um erhebliche Beträge. Im konkreten Fall beliefen sich die ursprünglich gestrichenen Zuschüsse auf rund 200.000 Euro – eine Summe, die für viele Einrichtungen den Unterschied zwischen wirtschaftlicher Stabilität und defizitärem Betrieb ausmachen kann. Auch für kommunale Verwaltungen lohnt sich eine vorausschauende Planung, um ähnliche Streitigkeiten künftig durch klare, rechtskonforme und einheitliche Förderpraxis zu vermeiden.

Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis

Die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs stellt einen wichtigen Impuls für die Auslegung des kommunalen Förderrechts dar. Sie verdeutlicht, dass gemeindliche Verantwortung im Bereich der frühkindlichen Bildung nicht vorschnell auf Wohnsitzgemeinden abgeschoben werden kann. Für Träger von Kindertagesstätten, gleich ob kommunal oder frei, entsteht damit eine verbesserte rechtliche Grundlage für Förderansprüche. Kommunen werden künftig noch stärker darauf achten müssen, dass ihre Förderrichtlinien rechtssicher ausgestaltet und mit den tatsächlichen Strukturen der Kinderbetreuung abgestimmt sind. Dies verbessert nicht nur die Planungssicherheit, sondern auch die Transparenz im Umgang mit öffentlichen Mitteln. Zugleich zeigt der Fall, dass kooperative Verwaltungsprozesse zwischen Gemeinden zwingend erforderlich sind, um das System der Kinderbetreuung langfristig funktionsfähig zu halten und Ressourcen effizient einzusetzen.

Für Unternehmen, Vereine oder soziale Organisationen, die selbst Träger vergleichbarer Einrichtungen sind oder deren Finanzierung begleiten, empfiehlt es sich, ihre Verwaltungsabläufe regelmäßig auf rechtliche und finanzielle Effizienz zu überprüfen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie soziale Träger bei der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der Digitalisierung ihrer Verwaltungsabläufe. Wir helfen, Einsparpotenziale zu identifizieren, rechtliche Risiken zu minimieren und die Förderabwicklung zukunftssicher zu gestalten – damit öffentliche Mittel effizient eingesetzt und Verwaltungsprozesse dauerhaft modernisiert werden.

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