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Lohnsteuer

Kirchliche Vergütung und Gleichbehandlung in Pflegeeinrichtungen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Vergütungsstrukturen in kirchlichen Einrichtungen stehen seit jeher im Spannungsfeld zwischen kirchlichem Arbeitsrecht, praktischen Personalproblemen und den allgemeinen Grundsätzen des staatlichen Arbeitsrechts. Für Träger von Pflegeeinrichtungen, soziale Dienste, Einrichtungen der Behindertenhilfe und andere gemeinnützige oder kirchliche Arbeitgeber ist deshalb besonders relevant, dass das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.04.2026, 6 AZR 216/25, den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz für kirchliche Einrichtungen uneingeschränkt angewendet hat. Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar eine Einrichtung im Caritasbereich, ihre praktische Tragweite reicht jedoch deutlich weiter. Sie betrifft jede Organisation, die Beschäftigtengruppen bei im Wesentlichen gleicher Tätigkeit unterschiedlich vergütet und diese Differenz mit Personalgewinnung oder traditionellen Berufsgrenzen rechtfertigen möchte.

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei kirchlicher Vergütung

Dem Verfahren lag eine Konstellation zugrunde, die in der Praxis häufig vorkommt. Eine Kinderkrankenschwester arbeitete in einer kirchlich betriebenen Einrichtung, in der überwiegend schwerstbehinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreut wurden. Neben Pflegekräften waren dort auch Heilerziehungspfleger beschäftigt. Nach den maßgeblichen kirchlichen Vergütungsregelungen erhielt die Klägerin eine Vergütung nach einer Entgeltgruppe des Pflegedienstes, während die Heilerziehungspfleger höher nach einer Entgeltgruppe des Sozial und Erziehungsdienstes bezahlt wurden.

Entscheidend war jedoch, dass die Stellenbeschreibungen und die tatsächlichen Aufgaben nahezu deckungsgleich waren. Nach den Feststellungen im Verfahren unterschieden sich die Tätigkeiten der Beschäftigten unabhängig von ihrer ursprünglichen Ausbildung praktisch nicht. Die Arbeitgeberin begründete die höhere Vergütung der Heilerziehungspfleger damit, dass diese zu den eigentlich einschlägigen Bedingungen schwer zu gewinnen seien und man deshalb von den Regelungen der kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien abweiche.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen in vergleichbarer Lage gleich zu behandeln, wenn sie eine selbst gesetzte Regel anwenden. Gemeint ist damit keine allgemeine Pflicht zur völligen Gleichmachung aller Vergütungssysteme, sondern das Verbot sachfremder Differenzierungen bei einer vom Arbeitgeber gestalteten Leistungspraxis. Gewährt ein Arbeitgeber also freiwillig einer bestimmten Gruppe Vorteile, muss er dafür einen tragfähigen sachlichen Grund haben.

Für kirchliche Einrichtungen war die Kernfrage, ob dieser Grundsatz möglicherweise durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht eingeschränkt ist. Genau dies hat das Bundesarbeitsgericht verneint. Der Leitsatz lautet eindeutig, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auf kirchliche Einrichtungen uneingeschränkt Anwendung findet.

Vergütungsdifferenz ohne sachlichen Grund als rechtliches Risiko

Die Begründung des Gerichts ist für die Praxis besonders wichtig, weil sie mehrere verbreitete Argumentationsmuster von Arbeitgebern klar einordnet. Zunächst hat das Bundesarbeitsgericht betont, dass es hier nicht um eine klassische Eingruppierungsstreitigkeit ging. Die Klägerin verlangte nicht einfach, wegen ihrer Tätigkeitsmerkmale in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingestuft zu werden. Vielmehr ging es darum, dass die Arbeitgeberin einer bestimmten Berufsgruppe bewusst eine höhere, nach eigener Einschätzung eigentlich nicht einschlägige Vergütung gewährte und damit eine eigenständige begünstigende Regel schuf.

Gerade dieses bewusste Abweichen von den eigenen Vergütungsregeln war rechtlich ausschlaggebend. Sobald ein Arbeitgeber sich von dem vorgegebenen System löst und einer Gruppe eine freiwillige Besserstellung einräumt, ist diese Gestaltung am Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. Das gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn der Arbeitgeber kirchlich organisiert ist und seine Arbeitsbedingungen auf dem sogenannten Dritten Weg beruhen. Der Dritte Weg beschreibt das kirchenspezifische System der Arbeitsrechtssetzung ohne Tarifvertrag und ohne Arbeitskampf, typischerweise über arbeitsrechtliche Kommissionen. Dieses System schützt kirchliche Einrichtungen jedoch nicht davor, im weltlichen Arbeitsrecht an allgemeine Gleichbehandlungsmaßstäbe gebunden zu sein.

Besonders deutlich ist die Entscheidung bei der Frage des sachlichen Grundes. Die Arbeitgeberin hatte sich auf personalpolitische Erwägungen berufen. Sie habe Heilerziehungspfleger nur gewinnen können, wenn sie diese höher vergüte. Solche Erwägungen sind nicht von vornherein unbeachtlich. Das Gericht verlangt aber konkrete, nachvollziehbare und objektiv plausible Darlegungen. Pauschale Hinweise auf Fachkräftemangel oder Rekrutierungsschwierigkeiten reichen nicht aus. Wer sich auf arbeitsmarktbedingte Differenzierungen beruft, muss im Streitfall darlegen können, dass echte Besetzungsprobleme bestanden, warum gerade diese Berufsgruppe betroffen war und weshalb die gewählte Vergütungsdifferenz erforderlich war.

Ebenso wenig genügte der Hinweis auf unterschiedliche Ausbildungen. Wenn Beschäftigte im Arbeitsalltag identische oder nahezu identische Aufgaben erfüllen und der Arbeitgeber selbst die höher vergütete Gruppe gerade nicht qualifikationsgerecht einsetzt, trägt die bloße formale Berufsbezeichnung die Differenzierung nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat damit die Linie bestätigt, dass nicht jede unterschiedliche Qualifikation automatisch eine unterschiedliche Vergütung rechtfertigt. Maßgeblich bleibt der Zweck der Leistung und die tatsächliche Vergleichbarkeit der Gruppen.

Zugleich hat das Gericht klargestellt, dass es nicht um das Prinzip gleicher Lohn für gleiche Arbeit als eigenständige Anspruchsgrundlage ging. Der Anspruch folgte vielmehr unmittelbar aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Für Unternehmen ist das wichtig, weil dadurch deutlich wird, dass das Risiko nicht nur aus Tarifrecht oder Antidiskriminierungsrecht entstehen kann, sondern bereits aus einer inkonsistenten Vergütungspraxis.

Schließlich bestätigt die Entscheidung auch die Relevanz von Ausschlussfristen. Eine Ausschlussfrist ist eine vertragliche oder kollektive Frist, innerhalb derer Ansprüche in Textform geltend gemacht werden müssen, sonst verfallen sie. Hier hatte die Klägerin ihre Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend gemacht, sodass Nachzahlungen ab Mai 2019 nicht ausgeschlossen waren. Hinzu kamen Verzugszinsen ab dem Folgetag der monatlichen Fälligkeit.

Praxisfolgen für Pflegeeinrichtungen, Mittelstand und spezialisierte Arbeitgeber

Für kirchliche Pflegeeinrichtungen und Träger sozialer Dienste liegt die wichtigste Botschaft darin, dass historisch gewachsene oder aus dem Personalmarkt heraus entstandene Sondervergütungen überprüft werden müssen. Wer einer Berufsgruppe höhere Bezahlung gewährt, obwohl die tatsächlichen Aufgaben mit anderen Beschäftigten weitgehend übereinstimmen, schafft ein erhebliches Nachzahlungsrisiko. Dieses Risiko kann sich über Jahre aufbauen und betrifft nicht nur Grundentgelt, sondern oft auch Stufenentwicklung, Zulagen und Zinsen.

Auch für kleine und mittelständische Unternehmen außerhalb des kirchlichen Bereichs ist die Entscheidung relevant. Das gilt etwa für Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Reha Träger, spezialisierte Betreuungseinrichtungen oder Unternehmen mit gemischten Berufsprofilen. Immer dann, wenn Arbeitgeber wegen Fachkräftemangel Quereinsteiger, Spezialisten oder bestimmte Berufsgruppen übertariflich oder systemfremd vergüten, stellt sich die Frage, ob vergleichbare Beschäftigte ohne sachlichen Grund benachteiligt werden. Dasselbe Thema kann in Logistikunternehmen, Onlinehändlern mit Lager und Kundenservice, Handwerksbetrieben mit unterschiedlich benannten Fachkräften oder IT nahen Dienstleistern mit hybriden Rollen auftreten.

Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist die Entscheidung ebenfalls bedeutsam, weil Vergütungsrisiken bilanziell und liquiditätsseitig relevant werden können. Drohende Nachzahlungen beeinflussen Rückstellungen, Personalbudgets, Covenants und Transaktionsprüfungen. Bei Unternehmenskäufen, Finanzierungen oder Restrukturierungen sollte deshalb geprüft werden, ob Vergütungssysteme tatsächlich konsistent angewandt werden oder ob verdeckte Gleichbehandlungsrisiken bestehen.

Unternehmen sollten vor allem darauf achten, dass Stellenbeschreibungen, tatsächliche Aufgabenverteilung und Vergütungslogik zusammenpassen. Wenn in der Praxis verschiedene Berufsgruppen austauschbar in denselben Schichten eingesetzt werden und identische Leistungen erbringen, ist eine bloß formale Differenzierung besonders angreifbar. Personalpolitische Erwägungen können zwar legitim sein, müssen aber dokumentiert, aktuell und belastbar sein. Wer etwa mit Rekrutierungsschwierigkeiten argumentiert, sollte dies mit konkreten Ausschreibungen, Bewerberzahlen, Marktvergleichen und nachvollziehbaren Entscheidungen belegen können.

Ebenso wichtig ist die saubere Handhabung von Geltendmachungen durch Beschäftigte. Schreiben von Arbeitnehmern zur Vergütung dürfen nicht routinemäßig abgelegt werden. Sie können Ausschlussfristen wahren und damit erhebliche Rückstände offenhalten. Gerade Einrichtungen mit vielen Mitarbeitenden und standardisierten Vertragswerken sollten deshalb ihre Prozesse in Personalabteilung, Entgeltabrechnung und Rechtsprüfung eng verzahnen.

Fazit zur Vergütungsgestaltung und Gleichbehandlung

Die Entscheidung vom 23.04.2026, 6 AZR 216/25, setzt ein klares Signal. Kirchliche Einrichtungen können sich bei selbst geschaffenen Vergütungsdifferenzierungen nicht auf einen Sonderstatus berufen. Wer vergleichbare Arbeitnehmergruppen ohne tragfähigen sachlichen Grund unterschiedlich bezahlt, verletzt den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und muss die benachteiligte Gruppe so stellen wie die begünstigte. Für Arbeitgeber bedeutet das vor allem eines: Vergütungssysteme müssen nicht nur gut gemeint, sondern rechtlich konsistent, dokumentiert und praktisch belastbar sein.

Für kleine und mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen und andere spezialisierte Arbeitgeber lohnt sich deshalb eine frühzeitige Überprüfung der Entgeltstruktur, idealerweise verbunden mit klaren Prozessen in Personalverwaltung und Buchhaltung. Unsere Kanzlei begleitet Mandanten vom kleinen Unternehmen bis zum Mittelstand bei der rechtssicheren Prozessoptimierung, der Digitalisierung der Buchhaltung und der effizienten Strukturierung administrativer Abläufe, was regelmäßig auch erhebliche Kostenersparnisse ermöglicht.

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