Kirchensteuerfestsetzung und Datenabgleich: worum es in der Praxis geht
In der Einkommensteuerveranlagung kommt es immer wieder vor, dass Angaben aus der Steuererklärung und elektronisch gespeicherte Daten der Finanzverwaltung nicht zusammenpassen. Besonders praxisrelevant ist das bei der Kirchensteuer, weil die Kirchenzugehörigkeit nicht nur über die eigene Erklärung, sondern auch über elektronische Datenströme aus dem Meldewesen und dem Lohnsteuerverfahren erfasst wird. Wird trotz tatsächlich erfolgten Kirchenaustritts weiterhin Kirchensteuer festgesetzt und wird der Bescheid bestandskräftig, stellt sich in Unternehmen und bei beratenden Berufen regelmäßig die Frage, ob und wie eine Korrektur überhaupt noch möglich ist.
Bestandskraft bedeutet, dass ein Steuerbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist grundsätzlich nicht mehr mit Einspruch angegriffen werden kann und damit rechtlich verbindlich wird. Korrekturen sind dann nur noch über spezielle Änderungsvorschriften der Abgabenordnung möglich. Genau an dieser Stelle ist eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 24.10.2025 mit dem Aktenzeichen 4 K 884/23 Ki besonders wichtig, weil sie den Blick weg von der reinen Erklärungslage hin zur Pflicht der Finanzverwaltung richtet, vorhandene elektronisch übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Die zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 3/26 anhängig, sodass die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen ist.
Für die Praxis bedeutet das Thema nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer etwas. Auch Geschäftsführende, Gesellschafter oder leitende Beschäftigte in kleinen und mittelständischen Unternehmen, in Pflegeeinrichtungen oder in spezialisierten Betrieben können betroffen sein, wenn in der privaten Einkommensteuerveranlagung Kirchensteuer festgesetzt wird und sich die Frage der rückwirkenden Korrektur stellt. Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist darüber hinaus relevant, wie verlässlich elektronische Datenprozesse in der Steuerfestsetzung wirken und welche Korrekturmechanismen greifen, wenn der Abgleich unterbleibt.
§ 175b Abgabenordnung: Änderungspflicht bei nicht berücksichtigten Daten
Im Zentrum steht die Änderungsvorschrift der Abgabenordnung, nach der ein Steuerbescheid zu ändern ist, soweit von einer mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Eine mitteilungspflichtige Stelle ist dabei eine Stelle, die gesetzlich verpflichtet ist, bestimmte Informationen elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, etwa Meldebehörden oder Arbeitgeber über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung. Der entscheidende Punkt ist die Rechtsfolge: Es geht nicht um ein Ermessen der Finanzverwaltung, sondern um eine Änderungspflicht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Das Finanzgericht Münster hat herausgearbeitet, dass der elektronische Datenbestand zur Kirchenzugehörigkeit hier nicht als bloßer Hintergrundprozess verstanden werden darf, sondern als rechtlich relevante Datengrundlage, deren Nichtberücksichtigung eine Korrektur eröffnet. Im entschiedenen Fall war der Kläger im Jahr 2017 aus der römisch katholischen Kirche ausgetreten. Die Meldebehörde übermittelte den Austritt und die fehlende Kirchenzugehörigkeit an das Bundeszentralamt für Steuern, und diese Daten wurden bei der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die im Lohnsteuerabzugsverfahren elektronisch bereitgestellten Merkmale, die der Arbeitgeber für den laufenden Lohnsteuerabzug benötigt, etwa Steuerklasse oder Kirchensteuermerkmal. In der Folge nahm der Arbeitgeber keinen Kirchenlohnsteuerabzug mehr vor und übermittelte die entsprechenden Informationen auch in den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung.
Gleichzeitig gab der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für 2017 bis 2020 weiterhin eine Kirchenzugehörigkeit an. Das Finanzamt übernahm diese Angabe in der Veranlagung, ohne sie mit den gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen und den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen abzugleichen, und setzte Kirchensteuer fest. Nach Eintritt der Bestandskraft beantragte der Kläger für 2017 eine Änderung und für die Folgejahre eine Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen, was das Finanzamt mit der Begründung ablehnte, es greife keine Änderungsvorschrift. Das Gericht sah das anders und leitete den Anspruch auf Änderung beziehungsweise Aufhebung aus der genannten Änderungsvorschrift her.
Für die Argumentation besonders bedeutsam ist, dass das Gericht die Reichweite der übermittelten Daten nicht künstlich verengt. Zu den erfassten Daten gehört nach dem Einkommensteuergesetz auch ein Kirchenaustritt, der im Streitfall tatsächlich übermittelt worden war. Dass die Vorschrift im Einkommensteuergesetz primär die Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale regelt, stand nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, weil die übermittelten Daten auch für die Steuerfestsetzung verarbeitet werden dürfen. Ebenso stellte das Gericht klar, dass die Anwendung der Änderungsvorschrift nicht davon abhängen darf, ob die Finanzverwaltung bestimmte Daten in der Praxis nur im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisiert auswertet, nicht aber im Veranlagungsverfahren. Andernfalls könnte die Verwaltung durch die Gestaltung ihrer Datenverarbeitung faktisch steuern, ob eine gesetzliche Änderungsvorschrift greift, was mit der gesetzgeberischen Intention und dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung nicht vereinbar wäre.
Warum andere Korrekturvorschriften oft nicht helfen und was dennoch möglich ist
In der Beratungspraxis wird bei bestandskräftigen Bescheiden häufig zunächst an klassische Korrekturvorschriften gedacht. Das Urteil zeigt jedoch, warum diese Wege im konkreten Kontext schnell versperrt sein können. Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit scheidet aus, wenn nicht ein bloßes mechanisches Versehen der Finanzbehörde vorliegt, sondern ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung. Eine offenbare Unrichtigkeit setzt typischerweise voraus, dass der Fehler beim Erlass des Bescheids für einen unbeteiligten Dritten klar erkennbar wäre und auf einem Versehen wie einem Schreib oder Rechenfehler beruht. Wenn hingegen der entscheidende Punkt ist, dass die Behörde vorhandene Informationen nicht herangezogen oder nicht abgeglichen hat, bewegt man sich regelmäßig außerhalb dieses Korrekturregimes.
Erschwerend kommt hinzu, dass bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln zu Gunsten des Steuerpflichtigen eine Änderungsvorschrift zwar grundsätzlich helfen kann, aber häufig an einem groben Verschulden scheitert. Grobes Verschulden liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wird, etwa wenn in der Steuererklärung Angaben gemacht werden, die den tatsächlichen Verhältnissen widersprechen, obwohl dies erkennbar und vermeidbar gewesen wäre. Das Finanzgericht Münster hat im konkreten Fall wegen der falschen Angabe der Kirchenzugehörigkeit ein grobes Verschulden angenommen, sodass eine Änderung zu Gunsten des Klägers nach dieser Vorschrift ausgeschlossen war.
Genau darin liegt der praktische Mehrwert der Änderung wegen nicht berücksichtigter elektronisch übermittelter Daten: Die Korrektur knüpft nicht daran an, ob der Steuerpflichtige fehlerfrei erklärt hat, sondern daran, ob die Finanzverwaltung vorhandene, gesetzlich übermittelte Daten in der Festsetzung genutzt hat. Nach der Entscheidung soll sogar eine Verletzung von Mitwirkungspflichten auf Seiten des Steuerpflichtigen für diese Änderungspflicht ohne Bedeutung sein. Für die Praxis ist das eine klare Verschiebung der Perspektive: Wo ein elektronischer Datenabgleich gesetzlich eröffnet ist und Daten tatsächlich übermittelt wurden, kann die Nichtberücksichtigung dieser Daten ein eigenständiger Korrekturgrund sein, auch wenn die Erklärung fehlerhaft war.
Für Unternehmen und deren Entscheidungsträger ist das auch deshalb relevant, weil viele Steuerprozesse heute stark datenbasiert sind. Wenn sich etwa bei der privaten Veranlagung einer Geschäftsführung oder einer Schlüsselperson finanzielle Auswirkungen ergeben, kann das Liquiditätsfragen und die persönliche Steuerplanung beeinflussen. Für Steuerberatende stellt sich die Aufgabe, nicht nur auf Erklärungsfehler zu schauen, sondern systematisch zu prüfen, welche elektronisch übermittelten Daten in der Veranlagung hätten berücksichtigt werden müssen und ob ein unterbliebener Abgleich eine Korrektur eröffnet.
Konsequenzen für Steuerpflichtige und Beratung: Vorgehen, Dokumentation, Digitalisierung
Für die praktische Umsetzung empfiehlt sich ein konsequenter Blick auf die Datenlage: Wurde ein Kirchenaustritt erklärt und im Melderegister erfasst, ist entscheidend, ob dieser Austritt über die Meldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet wurde und ob er sich in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen und in den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen widerspiegelt. Wenn in der Einkommensteuererklärung dennoch eine Kirchenzugehörigkeit angegeben wurde und das Finanzamt diese Angabe ungeprüft übernommen hat, kann nach der Entscheidung eine Aufhebung oder Änderung der Kirchensteuerfestsetzung in Betracht kommen, auch wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist.
Wichtig ist dabei eine saubere Aktenlage. In der Beratungspraxis sollte nachvollziehbar dokumentiert werden, welche elektronisch übermittelten Daten vorliegen und dass sie bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Ebenso sollte klar herausgearbeitet werden, dass es nicht um eine nachträgliche Korrektur eigener Dispositionen geht, sondern um die gesetzliche Bindung der Verwaltung an die Nutzung übermittelter Daten im Rahmen der Steuerfestsetzung. Dass die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, macht es zusätzlich sinnvoll, Anträge sorgfältig zu begründen und den Verfahrensstand im Blick zu behalten.
Gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, bei denen Buchhaltung und Steuerdeklaration häufig eng mit digitalen Lohnprozessen und elektronischen Bescheinigungen verzahnt sind, zeigt der Fall einen allgemeinen Grundsatz: Je besser Datenflüsse strukturiert, geprüft und konsistent gehalten werden, desto geringer ist das Risiko kostspieliger Fehlerfolgen und desto schneller lassen sich Abweichungen auflösen. Das gilt ebenso für Onlinehändler mit vielen automatisierten Prozessen wie für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, in denen Personalabrechnung und Compliance besondere Aufmerksamkeit erfordern.
Im Fazit lässt sich festhalten, dass die Entscheidung die Bedeutung elektronisch übermittelter Daten für Korrekturen bestandskräftiger Bescheide stärkt und damit für die Praxis einen wirkungsvollen Ansatz eröffnet, wenn der Datenabgleich im Veranlagungsverfahren unterblieben ist. Wenn Sie hierzu eine belastbare Einschätzung und eine prozesssichere Umsetzung wünschen, unterstützen wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen mit Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in Buchhaltung und Steuerprozessen, um Fehlerquellen zu reduzieren und spürbare Kostenersparnisse zu realisieren.
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