Kindergeld und Erstausbildung: Rettungssanitäter-Ausbildung im Fokus
Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 18.03.2026, III R 12/24, klargestellt, dass eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes führt. Für die Praxis des Kindergeldrechts ist das von erheblicher Bedeutung, weil nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung ein Kind nur noch dann berücksichtigt wird, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Schädlich ist dabei insbesondere eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden, sofern kein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt.
Dem Verfahren lag der Fall einer Tochter zugrunde, die nach dem Abitur einen Bundesfreiwilligendienst in einer Rettungsdiensteinrichtung absolvierte und in diesem Zusammenhang die Ausbildung zur Rettungssanitäterin abschloss. Anschließend war sie in diesem Beruf tätig und nahm später ein Studium der Sozialen Arbeit auf. Nachdem die Arbeitszeit im Streitzeitraum auf 30 Stunden pro Woche erhöht worden war, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das ausgezahlte Kindergeld zurück. Sie vertrat die Auffassung, die erste Berufsausbildung sei bereits mit der Rettungssanitäter-Ausbildung abgeschlossen worden, sodass die daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit den Kindergeldanspruch ausschließe.
Der gesetzliche Hintergrund liegt in der Unterscheidung zwischen einer laufenden erstmaligen Berufsausbildung und einer weiteren Ausbildung nach einem bereits erreichten Erstabschluss. Das Einkommensteuergesetz will Eltern während der ersten Ausbildung ihres Kindes steuerlich entlasten. Zugleich unterstellt das Gesetz typisierend, dass ein Kind nach Abschluss einer ersten vollwertigen Ausbildung grundsätzlich in der Lage sein kann, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Genau an dieser Schnittstelle setzt die Entscheidung an. Sie präzisiert, wann eine kurz angelegte berufliche Qualifizierung bereits als Abschluss der Erstausbildung zählt und wann gerade nicht.
Auslegung des Erstausbildungsbegriffs im Kindergeldrecht
Der Bundesfinanzhof bestätigt zunächst, dass die Ausbildung zur Rettungssanitäterin eine echte berufliche Ausbildungsmaßnahme ist. Sie ist öffentlich rechtlich geordnet, auf eine Abschlussprüfung ausgerichtet und vermittelt fachliche Kenntnisse, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Damit handelt es sich nicht bloß um eine allgemeine Fortbildungsmaßnahme. Dieser Punkt ist wichtig, weil die Entscheidung gerade nicht die berufliche Qualität der Ausbildung in Frage stellt.
Entscheidend war vielmehr die Frage, ob diese Ausbildung bereits den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung darstellt. Der Bundesfinanzhof verneint das. Nach seiner Begründung ist der Begriff der erstmaligen Berufsausbildung im Kindergeldrecht enger auszulegen als der allgemeine Begriff einer Berufsausbildung. Das Gericht knüpft dabei an den Zweck des Familienleistungsausgleichs an. Dieser dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und berücksichtigt typisierend die Unterhaltslast der Eltern während einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung.
Besonders praxisrelevant ist, dass der Bundesfinanzhof für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr verlangt. Eine solche Mindestdauer steht zwar nicht ausdrücklich im Wortlaut der kindergeldrechtlichen Vorschrift. Das Gericht leitet sie jedoch aus dem Normzweck, der Systematik und der bisherigen Rechtsprechung ab. Kurzqualifizierungen unterhalb dieser Schwelle sollen den Verbrauch der Erstausbildung regelmäßig noch nicht auslösen. Der Senat betont, dass typische Berufsausbildungen deutlich länger dauern und selbst im Gesundheits und Sozialbereich einjährige Ausbildungsgänge eher die Untergrenze darstellen.
Ebenso bedeutsam ist die Aussage des Gerichts, dass die Legaldefinition der Erstausbildung im Werbungskostenrecht nicht auf das Kindergeldrecht übertragen werden darf. Eine Legaldefinition ist eine gesetzliche Begriffsbestimmung mit bindender Wirkung für den jeweiligen Normbereich. Das Finanzgericht hatte noch auf diese Definition abgestellt. Der Bundesfinanzhof macht jedoch deutlich, dass beide Regelungsbereiche unterschiedliche Zwecke verfolgen. Im Werbungskostenrecht geht es um die Abgrenzung zwischen Erst und Zweitausbildung beim Kind selbst. Im Kindergeldrecht geht es dagegen um die Frage, wie lange Eltern steuerlich entlastet werden. Deshalb ist weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung gerechtfertigt.
Für die konkrete Fallentscheidung bedeutete das, dass die Tochter trotz ihrer 30 Stunden Tätigkeit weiterhin kindergeldrechtlich berücksichtigt werden konnte. Zwar lag eine Erwerbstätigkeit oberhalb der unschädlichen Grenze vor. Da aber noch keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts abgeschlossen war, griff die Einschränkung nicht ein. Prozessual hat der Bundesfinanzhof zudem hervorgehoben, dass mit der Aufhebung eines belastenden Aufhebungs und Rückforderungsbescheids die frühere Kindergeldfestsetzung wieder auflebt. Eine zusätzliche Verpflichtung zur Neufestsetzung war deshalb nicht erforderlich.
Praxisfolgen für Familien, Arbeitgeber und beratende Berufe
Die Entscheidung hat unmittelbare Relevanz für kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmen und Einrichtungen mit hohem Fachkräftebedarf. Das gilt insbesondere für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Rettungsdienste und andere Arbeitgeber im Gesundheitswesen, die junge Beschäftigte in frühen Qualifizierungsphasen einsetzen. Wenn Mitarbeitende nach einer kurzen berufsqualifizierenden Ausbildung ein Studium oder eine weiterführende Ausbildung aufnehmen und parallel in relevantem Umfang arbeiten, kann der Kindergeldanspruch der Eltern trotz mehr als 20 Wochenstunden weiterhin bestehen. Die vorschnelle Annahme eines abgeschlossenen Erstabschlusses ist nach dieser Entscheidung riskant.
Auch für Steuerberatende und Lohnabteilungen ergibt sich ein klarer Prüfungsmaßstab. Maßgeblich ist nicht allein, ob eine Tätigkeit aufgrund einer bestandenen Prüfung aufgenommen werden kann. Ebenso wenig genügt es, dass eine Maßnahme berufsqualifizierend ist. Vielmehr muss geprüft werden, ob die konkrete Ausbildung nach ihrem Charakter und ihrer Dauer bereits als erstmalige Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne anzusehen ist. Bei Kurzqualifizierungen unter einem Jahr spricht nach der aktuellen Rechtsprechung viel dagegen.
Für Familien von Studierenden, dual Qualifizierten oder Beschäftigten in Übergangsphasen schafft die Entscheidung zusätzliche Rechtssicherheit. Das betrifft nicht nur den Rettungsdienst. Denkbar sind vergleichbare Konstellationen in spezialisierten Branchen, in denen kurze Qualifikationslehrgänge den Berufseinstieg ermöglichen, anschließend aber ein Studium oder eine umfassendere Ausbildung folgt. Gerade in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, aber auch in technischen Nischenbranchen oder bei Onlinehändlern mit spezialisierten Weiterbildungswegen, sollte sorgfältig dokumentiert werden, welches Berufsziel tatsächlich angestrebt wird und wie einzelne Ausbildungsabschnitte zeitlich und inhaltlich einzuordnen sind.
Aus Unternehmenssicht ist zudem die Kommunikation mit Beschäftigten relevant. Arbeitgeberbescheinigungen, Arbeitsverträge und Angaben zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit können im Kindergeldverfahren erhebliche Bedeutung haben. Wer junge Mitarbeitende mit parallelem Studium beschäftigt, sollte auf konsistente Unterlagen achten. Für Finanzinstitutionen und andere professionelle Marktteilnehmer ist die Entscheidung vor allem deshalb interessant, weil sie die Auslegung steuerlicher Familienleistungen weiter konturiert und damit die wirtschaftliche Planung junger Haushalte beeinflussen kann.
Nicht übersehen werden sollte schließlich der verfahrensrechtliche Hinweis des Gerichts. Wird eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben, ist regelmäßig die Anfechtung des Aufhebungsbescheids der richtige Weg. Gelingt diese, lebt die ursprüngliche Festsetzung wieder auf. Das kann in der Beratungspraxis überflüssige Anträge vermeiden und Verfahren schlanker machen.
Kindergeld bei Kurzqualifizierungen: klare Leitlinien für die Praxis
Die Entscheidung vom 18.03.2026, III R 12/24, bringt eine wichtige Präzisierung für das Kindergeldrecht. Eine kurze, wenn auch berufsqualifizierende Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter verbraucht die Erstausbildung noch nicht, wenn sie die vom Bundesfinanzhof geforderte Mindestdauer von grundsätzlich einem Jahr nicht erreicht. Für Eltern, Studierende und Beschäftigte in Übergangsphasen ist das eine erfreuliche Klarstellung. Für Familienkassen, Steuerberatende und Unternehmen bedeutet es, dass die bisher oft schematische Betrachtung von Erstabschlüssen differenzierter erfolgen muss.
In der Praxis kommt es nun noch stärker auf die genaue Einordnung von Ausbildungsabschnitten, die Dauer der Qualifizierung und das tatsächlich verfolgte Berufsziel an. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen profitieren von rechtssicheren und digital gut dokumentierten Personal und Buchhaltungsprozessen, wenn solche Fragen gegenüber Behörden sauber nachgewiesen werden müssen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen sowie spezialisierte Betriebe bei steuerlichen Fragen mit einem besonderen Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, damit Abläufe verlässlicher werden und zugleich erhebliche Kostenersparungen realisiert werden können.
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