Kindergeld bei kurzer Berufsausbildung: Sachverhalt und Regelungshintergrund
Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 22.04.2026, III R 31/24, klargestellt, dass eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zur Rettungssanitäterin noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes führt. Für die Praxis ist das eine wichtige Präzisierung im Kindergeldrecht. Sie betrifft nicht nur Familien mit Kindern in Gesundheitsberufen, sondern allgemein alle Fälle, in denen junge Erwachsene nach einer kurzen berufsqualifizierenden Maßnahme eine weitere Ausbildung oder ein Studium aufnehmen und daneben arbeiten.
Ausgangspunkt war der Kindergeldanspruch für eine Tochter, die zunächst die Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolvierte, anschließend in diesem Beruf tätig war und danach ein Jurastudium aufnahm. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritt 20 Stunden. Genau an dieser Stelle wird die Abgrenzung im Kindergeldrecht besonders relevant. Nach dem Einkommensteuergesetz besteht für volljährige Kinder in Ausbildung grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld bis zur Altersgrenze. Hat das Kind jedoch bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, entfällt die Berücksichtigung regelmäßig dann, wenn es einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Schädlich ist eine Erwerbstätigkeit insbesondere dann, wenn sie mehr als 20 Stunden regelmäßige Wochenarbeitszeit umfasst.
Der Begriff der erstmaligen Berufsausbildung ist deshalb von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Er entscheidet darüber, ob Eltern trotz Berufstätigkeit des Kindes weiterhin Kindergeld erhalten können. Für kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere Arbeitgeber im Gesundheitswesen ist das Thema mittelbar bedeutsam, weil gerade in diesen Branchen häufig kurze Qualifizierungen, Helferausbildungen und anschließende Weiterqualifizierungen vorkommen. Auch Steuerberatende und Finanzinstitutionen profitieren von einer klareren Einordnung, weil sich die Entscheidung auf Beratung zu Ausbildungswegen, Familienleistungsausgleich und steuerlicher Planung auswirkt.
Der Regelungshintergrund liegt in der gesetzgeberischen Differenzierung zwischen einer ersten Ausbildung und einer weiteren Ausbildung. Der Gesetzgeber unterstellt nach Abschluss der ersten Ausbildung typisierend, dass ein Kind grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Diese Vermutung greift aber erst, wenn tatsächlich eine erstmalige Berufsausbildung im steuerrechtlichen Sinne abgeschlossen ist. Genau daran fehlte es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs im entschiedenen Fall.
Erstausbildung im Kindergeldrecht: Warum kurze Qualifizierungen nicht ausreichen
Die Entscheidung ist juristisch besonders interessant, weil der Bundesfinanzhof den Begriff der erstmaligen Berufsausbildung im Kindergeldrecht enger auslegt als den allgemeinen Begriff der Berufsausbildung. Eine Berufsausbildung liegt schon dann vor, wenn ein Kind ernsthaft Kenntnisse und Fähigkeiten für einen künftigen Beruf erwirbt. Für die Frage, ob damit bereits die Erstausbildung verbraucht ist, gelten jedoch strengere Maßstäbe.
Das Gericht hat zunächst bestätigt, dass die Ausbildung zur Rettungssanitäterin durchaus eine berufliche Ausbildungsmaßnahme ist. Sie ist öffentlich rechtlich geordnet, auf eine Prüfung ausgerichtet und vermittelt die fachlichen Fähigkeiten zur Ausübung eines Berufs. Damit war unstreitig, dass die Tochter ausgebildet wurde. Entscheidend war aber die weitere Frage, ob diese Ausbildung bereits als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist.
Hier hat der Bundesfinanzhof herausgearbeitet, dass eine Kurzqualifizierung von nur wenigen Monaten den Verbrauch der Erstausbildung grundsätzlich nicht auslöst. Maßgeblich war dabei vor allem der Normzweck des Kindergeldrechts. Der Familienleistungsausgleich soll Eltern für den Zeitraum entlasten, in dem sie typischerweise noch für die Berufsausbildung ihres Kindes unterhaltspflichtig sind. Eine nur rund dreimonatige Qualifizierung bildet nach Auffassung des Gerichts regelmäßig noch keine vollwertige Erstausbildung, an die der Gesetzgeber den Verlust der privilegierten Kindergeldberücksichtigung knüpfen wollte.
Besonders wichtig ist, dass der Bundesfinanzhof die im Werbungskostenrecht enthaltene gesetzliche Definition der Erstausbildung nicht auf das Kindergeldrecht übertragen hat. Eine Legaldefinition ist eine gesetzlich ausdrücklich festgelegte Begriffsbestimmung. Im Bereich des Werbungskostenabzugs gilt für die Erstausbildung eine Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung. Diese Definition ist nach der Entscheidung jedoch weder unmittelbar noch entsprechend für das Kindergeldrecht anwendbar. Der Grund liegt im unterschiedlichen Regelungszweck. Im Werbungskostenrecht geht es um die Abgrenzung zwischen Erst und Zweitausbildung beim Kind selbst. Im Kindergeldrecht geht es dagegen um die steuerliche Entlastung der Eltern im Rahmen des Familienleistungsausgleichs.
Obwohl das Gericht die Definition aus dem Werbungskostenrecht nicht übernommen hat, hat es im Ergebnis ebenfalls eine Mindestdauer von grundsätzlich einem Jahr verlangt. Diese Anforderung leitet der Bundesfinanzhof allerdings nicht aus einer Verweisung im Gesetz ab, sondern aus einer teleologischen Auslegung. Eine teleologische Auslegung orientiert sich am Sinn und Zweck einer Norm. Der Senat argumentiert, dass typische Berufsausbildungen regelmäßig deutlich länger dauern und dass auch der Gesetzgeber kurze allgemein berufsqualifizierende Maßnahmen gerade nicht als verbrauchende Erstausbildung verstehen wollte.
Für die Beratungspraxis ist diese Differenzierung wesentlich. Nicht jeder berufsqualifizierende Abschluss beendet die erste Ausbildungsphase im Kindergeldrecht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Maßnahme nach Struktur, Gewicht und Dauer als hinreichend vollwertige erstmalige Berufsausbildung einzustufen ist. Nach III R 31/24 ist das bei einer 520 Stunden umfassenden Rettungssanitäterausbildung nicht der Fall. Der Bundesfinanzhof verweist dabei auch darauf, dass typische Ausbildungen meist mehrere Jahre dauern und selbst einjährige Helferausbildungen eher die Untergrenze darstellen.
Praxisfolgen für Familien, Arbeitgeber und beratende Berufe
Für Eltern volljähriger Kinder ist die Entscheidung unmittelbar relevant. Wer Kindergeld für ein Kind beansprucht, das nach einer kurzen Berufsausbildung ein Studium oder eine weitere Ausbildung beginnt, sollte die erste Maßnahme nicht vorschnell als abgeschlossene Erstausbildung behandeln. Gerade wenn das Kind daneben mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, kann die Unterscheidung über mehrere tausend Euro Kindergeld entscheiden. Familienkassen und Berater müssen deshalb künftig genauer prüfen, ob eine kurze Qualifizierung tatsächlich bereits die erste Berufsausbildung verbraucht hat.
Für kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen ist das Urteil vor allem dort bedeutsam, wo junge Beschäftigte mit modularen Ausbildungswegen, Traineephasen oder kurzen staatlich geregelten Qualifizierungen eingesetzt werden. Das gilt insbesondere für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Rettungsdienste und andere Gesundheitsunternehmen. In diesen Bereichen folgen auf erste Helferqualifikationen häufig weiterführende Ausbildungen oder Studiengänge. Die Entscheidung hilft, die steuerliche Situation der Familien dieser Mitarbeitenden präziser einzuordnen. Das kann auch für die Personalgewinnung relevant sein, weil Fragen zum Kindergeld in der Praxis häufig im Umfeld von Arbeitszeitmodellen, Werkstudententätigkeiten und berufsbegleitenden Ausbildungen auftreten.
Auch Onlinehändler und andere digital geprägte Unternehmen können mittelbar betroffen sein. Viele junge Mitarbeitende beginnen mit kurzen Qualifizierungen oder Zertifikatslehrgängen und setzen ihre Ausbildung anschließend fort. Zwar betrifft die Entscheidung unmittelbar das Kindergeldrecht und nicht die lohnsteuerliche Behandlung im Unternehmen. Dennoch entstehen in der Praxis häufig Rückfragen an die Personalabteilung oder an die steuerliche Beratung, wenn Eltern oder Beschäftigte die Auswirkungen auf Kindergeld, Unterhalt und Ausbildungsstatus klären wollen.
Steuerberatende sollten Mandanten darauf hinweisen, dass die 20 Stunden Grenze erst dann kritisch wird, wenn bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen wurde. Solange eine vorangegangene Maßnahme nur eine kurze Qualifizierung darstellt, bleibt das Kind trotz umfangreicherer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer weiteren Ausbildung grundsätzlich kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähig. Die Prüfung muss allerdings stets am konkreten Ausbildungsweg erfolgen. Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede unterjährige Maßnahme automatisch unschädlich ist, sondern dass kurze Qualifizierungen regelmäßig noch keine verbrauchende Erstausbildung darstellen.
Für Finanzinstitutionen ist die Entscheidung vor allem im Rahmen von Vermögensplanung, Unterhaltsfragen und Haushaltsrechnungen junger Familien von Interesse. Kindergeld wird in der Praxis oft in Finanzierungsüberlegungen einbezogen. Eine belastbare rechtliche Einordnung schafft hier Planungssicherheit, insbesondere wenn Kinder nach kurzen Berufsabschlüssen noch studieren oder sich weiterqualifizieren.
Kindergeld und kurze Ausbildung: Was jetzt zu beachten ist
Die Entscheidung vom 22.04.2026, III R 31/24, bringt eine wichtige Klarstellung für das Einkommensteuerrecht. Eine kurze, wenn auch berufsqualifizierende Ausbildung wie die 520 Stunden umfassende Rettungssanitäterausbildung führt noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Kindergeldrecht. Damit bleibt der Kindergeldanspruch auch dann möglich, wenn das Kind anschließend studiert oder sich weiter ausbildet und zugleich in einem Umfang arbeitet, der nach abgeschlossener Erstausbildung grundsätzlich schädlich wäre.
Für die Praxis bedeutet das vor allem eines: Der Begriff der Erstausbildung darf nicht schematisch allein nach dem ersten Berufsabschluss beurteilt werden. Maßgeblich sind Regelungszweck, Ausbildungscharakter und insbesondere die Dauer der Maßnahme. Wer Ausbildungswege im Familienverbund, in der Personalpraxis oder in der steuerlichen Beratung beurteilen muss, sollte diese Rechtsprechung künftig fest einplanen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen sowie Mandanten aus spezialisierten Branchen bei steuerlichen Fragen mit starkem Fokus auf Digitalisierung und effizientere Prozesse. Gerade in der Buchhaltung und Prozessoptimierung lassen sich im Mittelstand dadurch spürbare Kostenersparnisse erreichen, wobei wir unsere Erfahrung gezielt für Unternehmen jeder Größenordnung einbringen.
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