Kindergeld bei kurzer Berufsausbildung: Sachverhalt und gesetzlicher Rahmen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.03.2026, III R 13/24, im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Entscheidung vom 22.04.2026, III R 7/24, eine für Familien, Arbeitgeber und beratende Berufe bedeutsame Klarstellung zum Kindergeldrecht getroffen. Im Zentrum stand die Frage, ob eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zum Rettungssanitäter bereits den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung darstellt. Von der Antwort hängt ab, ob für volljährige Kinder trotz weiterer Ausbildungsbemühungen weiterhin Kindergeld gewährt werden kann, wenn sie nebenbei oder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten in Vollzeit arbeiten.
Der Streitfall betraf einen jungen Erwachsenen, der nach Schulzeit, Praktika und einem Bundesfreiwilligendienst eine rund dreimonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter absolvierte, anschließend in Vollzeit im Krankentransport und Rettungsdienst arbeitete und sich zugleich fortlaufend um einen Ausbildungsplatz zum Notfallsanitäter bemühte. Die Familienkasse vertrat die Auffassung, die erste Ausbildung sei bereits abgeschlossen gewesen. Deshalb sei die Vollzeiterwerbstätigkeit schädlich, weil nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung ein Kind nach dem Einkommensteuergesetz nur noch eingeschränkt berücksichtigt wird.
Rechtlicher Ausgangspunkt ist die Regelung, dass ein Kind über 18 und unter 25 Jahren kindergeldrechtlich berücksichtigt werden kann, wenn es sich in Berufsausbildung befindet oder eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Eine Berufsausbildung ist dabei die Vorbereitung auf ein künftiges Berufsziel durch den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen. Hat das Kind jedoch bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen, entfällt die Berücksichtigung grundsätzlich dann, wenn es einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Schädlich ist insbesondere eine regelmäßige Vollzeittätigkeit, während geringfügige Beschäftigungen, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder Tätigkeiten bis zu 20 Wochenstunden unschädlich bleiben.
Der gesetzliche Hintergrund dieser Einschränkung liegt im Familienleistungsausgleich. Damit ist der steuerliche Ausgleich gemeint, durch den das Existenzminimum eines Kindes bei den Eltern steuerlich freigestellt werden soll. Nach der gesetzgeberischen Wertung soll nach Abschluss einer ersten vollwertigen Ausbildung regelmäßig die Vermutung gelten, dass das Kind grundsätzlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Genau an dieser Schwelle setzt die Entscheidung an: Wann ist eine erste Ausbildung wirklich verbraucht?
Erstausbildung im Kindergeldrecht: Warum Kurzqualifikationen nicht genügen
Der Bundesfinanzhof hat die Revision der Familienkasse zurückgewiesen und entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter im konkreten Fall noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung geführt hat. Zwar erfüllte die Ausbildung mehrere Merkmale, die grundsätzlich für einen qualifizierenden Ausbildungsgang sprechen. Sie war öffentlich rechtlich geordnet, auf eine Abschlussprüfung ausgerichtet und vermittelte fachliche Kenntnisse, die zur Berufsausübung befähigen. Gleichwohl reicht dies nach Auffassung des Gerichts für den Verbrauch der Erstausbildung nicht aus.
Entscheidend war die enge Auslegung des Begriffs der erstmaligen Berufsausbildung im Kindergeldrecht. Der Bundesfinanzhof betont seit Jahren, dass dieser Begriff enger ist als der allgemeine Begriff der Berufsausbildung. Nicht jede Maßnahme, die objektiv zu einem Beruf befähigt, beendet bereits die kindergeldrechtliche Erstausbildung. Das Gericht knüpft damit an den Normzweck an. Die Vorschrift soll die elterliche Unterhaltsverantwortung für eine erste vollwertige Berufsausbildung von der eigenständigen Unterhaltssicherung des Kindes abgrenzen. Eine bloße Kurzqualifizierung genügt für diesen Einschnitt typischerweise noch nicht.
Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zur Mindestdauer. Der Bundesfinanzhof verlangt für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr. Diese Mindestdauer steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetzestext der hier maßgeblichen Norm. Das Gericht leitet sie jedoch aus dem Zweck der Regelung, aus der Systematik des Einkommensteuergesetzes und aus der typischen Struktur beruflicher Erstausbildungen ab. Übliche Berufsausbildungen dauern regelmäßig deutlich länger, häufig zwei oder drei Jahre. Selbst einjährige Ausbildungsgänge bilden eher die Untergrenze. Eine nur etwa dreimonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter überschreitet diese Schwelle daher nicht.
Von erheblicher praktischer Relevanz ist außerdem, dass der Bundesfinanzhof die Legaldefinition zur Erstausbildung aus dem Werbungskostenrecht nicht auf das Kindergeldrecht übertragen hat. Eine Legaldefinition ist eine gesetzlich festgelegte Begriffsbestimmung. Zwar enthält das Einkommensteuergesetz im Bereich der Aufwendungen für Berufsausbildung eine Regel, nach der eine Erstausbildung eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten und Abschlussprüfung ist. Diese Definition gilt nach Auffassung des Gerichts jedoch nur für den dort ausdrücklich geregelten Bereich. Sie ist auf das Kindergeldrecht weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Grund liegt im unterschiedlichen Regelungszweck. Das Werbungskostenrecht betrifft den Abzug von Ausbildungskosten beim Kind selbst, das Kindergeldrecht dagegen die steuerliche Entlastung der Eltern.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht dennoch im Ergebnis ebenfalls eine einjährige Mindestdauer fordert, allerdings nicht wegen direkter Anwendung der anderen Norm, sondern aufgrund eigenständiger Auslegung des Kindergeldrechts. Diese dogmatische Trennung ist für die Beratungspraxis wichtig. Sie zeigt, dass gleiche Begriffe im Steuerrecht je nach Normzusammenhang unterschiedlich zu verstehen sein können.
Der Bundesfinanzhof hat zudem hervorgehoben, dass die ernsthaften Bewerbungsbemühungen um die Ausbildung zum Notfallsanitäter ausreichend nachgewiesen waren. Damit lag ein Fall vor, in dem eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht fortgesetzt werden konnte. Auch das ist ein anerkannter Berücksichtigungstatbestand. Die zwischenzeitliche Vollzeittätigkeit war deshalb unschädlich, weil es an einem vorherigen Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung noch fehlte.
Praxisfolgen für Familien, Arbeitgeber und spezialisierte Branchen
Für Steuerberatende und Familien mit volljährigen Kindern in Gesundheitsberufen ist die Entscheidung besonders wertvoll, weil sie eine klare Linie für kurze Ausbildungsgänge zieht. Wer etwa in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Rettungsdiensten oder anderen medizinisch geprägten Bereichen tätig ist, kennt gestufte Qualifizierungen aus der Praxis. Gerade dort beginnen junge Menschen häufig mit kürzeren Einstiegsqualifikationen und streben später eine längere Hauptausbildung an. Nach der Entscheidung führt eine solche kurze Vorqualifikation kindergeldrechtlich nicht ohne Weiteres dazu, dass die Erstausbildung verbraucht ist.
Für kleine Unternehmen und mittelständische Arbeitgeber ist das vor allem bei der Personalgewinnung relevant. Viele Betriebe beschäftigen junge Erwachsene in Wartezeiten zwischen Bewerbungsphase und Ausbildungsstart in Vollzeit. Das gilt nicht nur für Rettungsdienste, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, sondern auch für Handwerksbetriebe, Logistikunternehmen, technische Dienstleister oder spezialisierte Produktionsunternehmen. Die Entscheidung erleichtert die Einordnung solcher Beschäftigungen, wenn die Betroffenen parallel nachweisbar auf einen weiterführenden Ausbildungsabschluss hinarbeiten.
Auch für Onlinehändler und andere digital geprägte Unternehmen kann die Entscheidung mittelbar Bedeutung haben. In vielen Betrieben arbeiten junge Angehörige von Unternehmerfamilien oder Mitarbeitenden zunächst in operativen Funktionen mit, während sie auf einen Ausbildungsplatz oder Studienbeginn warten. Eine kurze Qualifizierungsmaßnahme im E Commerce, im Lager oder im Kundenservice wird kindergeldrechtlich nicht automatisch als abgeschlossene Erstausbildung zu werten sein. Maßgeblich bleibt stets, ob eine vollwertige erste Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts bereits abgeschlossen wurde und ob die weiteren Ausbildungsbemühungen konkret belegt sind.
In der Beratungspraxis wird es künftig noch stärker auf die Dokumentation ankommen. Familien und Unternehmen sollten Bewerbungen, Absagen, Korrespondenz mit Ausbildungsstätten und Nachweise über die Ausbildungsabsicht geordnet aufbewahren. Gerade wenn volljährige Kinder in einer Zwischenphase bereits in erheblichem Umfang arbeiten, entscheidet die Beleglage oft über den Kindergeldanspruch. Das Urteil zeigt deutlich, dass nicht die bloße Behauptung eines Berufsziels genügt, sondern objektivierbare ernsthafte Bemühungen erforderlich sind.
Für Finanzinstitutionen und Kreditinstitute ist die Entscheidung zwar nicht im Kerngeschäft angesiedelt, sie kann jedoch bei Bonitätsprüfungen im Privatkundensegment oder in der Beratung von Unternehmerfamilien eine Rolle spielen. Kindergeld ist zwar keine unternehmerische Steuerposition, aber ein regelmäßig eingeplanter Bestandteil der privaten Liquidität vieler Familien. Bei jüngeren Auszubildenden in Gesundheitsberufen oder anderen spezialisierten Branchen kann die Entscheidung damit auch für Haushaltsrechnungen und Unterhaltskonstellationen praktische Bedeutung entfalten.
Kindergeld und Kurzqualifizierung: Klare Leitlinien für die Beratung
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft Rechtsklarheit an einer wichtigen Schnittstelle zwischen Ausbildungsrecht, Unterhaltsgedanken und steuerlicher Familienförderung. Eine kurze, berufsqualifizierende Ausbildung wie die 520 Stunden umfassende Rettungssanitäter-Ausbildung beendet die kindergeldrechtliche Erstausbildung grundsätzlich noch nicht. Für den Verbrauch der Erstausbildung verlangt das Gericht im Regelfall eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr. Zugleich bleibt es dabei, dass ernsthafte und nachweisbare Bemühungen um den nächsten Ausbildungsabschnitt unverzichtbar sind.
Für Familien, Steuerberatende und Arbeitgeber bedeutet das vor allem mehr Planungssicherheit bei gestuften Bildungswegen und in Wartezeiten zwischen Ausbildungsabschnitten. Wer kleine und mittelständische Unternehmen bei solchen Schnittstellenthemen begleitet, sollte neben der rechtlichen Einordnung stets auch die saubere Dokumentation und digitale Prozessführung im Blick behalten. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen genau an dieser Schnittstelle mit besonderem Fokus auf Digitalisierung, effizientere Buchhaltungsprozesse und die damit verbundenen erheblichen Kostenersparnisse im Mittelstand.
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