Kindergeld Rückforderung bei Grenzgängern: Ausgangslage
In grenzüberschreitenden Beschäftigungssituationen kommt es in der Praxis immer wieder zu Korrekturen von Kindergeldfestsetzungen, häufig erst Jahre nach der ersten Bewilligung. Besonders betroffen sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Deutschland leben, aber im Ausland arbeiten. Für Unternehmen und deren Lohn- und Personalabteilungen ist das Thema relevant, weil Beschäftigungsorte, Entsendungen oder dauerhafte Tätigkeiten im EU-Ausland regelmäßig Fragen zur sozialen Absicherung und zu Familienleistungen auslösen. Für Steuerberatungen stellt sich zusätzlich die Aufgabe, Mandantinnen und Mandanten vor Rückforderungen zu schützen und Mitwirkungspflichten sauber zu dokumentieren. Finanzinstitutionen wiederum begegnen dem Thema, wenn Rückforderungen die Liquidität von Privatkundinnen und Privatkunden belasten oder bei Kreditwürdigkeitsprüfungen berücksichtigt werden müssen.
Rechtlicher Kern ist die Koordinierung von Familienleistungen innerhalb der Europäischen Union. Familienleistungen sind staatliche Zahlungen zur Unterstützung von Familien, wozu in Deutschland insbesondere das Kindergeld gehört. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten regelt die Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, welche Staaten vorrangig zuständig sind. Der Begriff vorrangig zuständig meint dabei, dass ein Staat nach den Koordinierungsregeln zuerst leisten muss, während ein anderer Staat allenfalls nachrangig einen Unterschiedsbetrag zahlt. Genau an dieser Schnittstelle entstehen Konflikte, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass nicht Deutschland, sondern ein anderer Staat vorrangig zuständig gewesen wäre.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat hierzu mit Urteilen vom 12.11.2025 (Az. 5 K 31/24 und 5 K 32/24) entschieden, dass eine nachträgliche Anrechnung ausländischer Familienleistungen auf deutsches Kindergeld und damit eine Rückforderung nicht zulässig ist, wenn die im Ausland zustehenden Leistungen weder beantragt noch bezogen wurden und zudem feststeht, dass der ausländische Staat auch rückwirkend keine Leistungen mehr festsetzen und auszahlen wird. Gegen die Entscheidungen wurden Revisionen eingelegt (Az. III R 51/25 und III R 52/25). Damit ist die Rechtsfrage weiterhin in Bewegung, die Argumentationslinie des Finanzgerichts bietet jedoch erhebliche praktische Leitplanken für laufende Verfahren.
Vorrangige Familienleistungen im EU-Ausland und deutsches Kindergeld
In Deutschland richtet sich der Kindergeldanspruch materiell nach dem Einkommensteuergesetz. Das Finanzgericht hat hervorgehoben, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Einkommensteuergesetz im entschiedenen Sachverhalt unstreitig vorlagen. Der Streit entzündete sich nicht am grundsätzlichen Anspruch, sondern an der Frage, ob eine spätere Erkenntnis zur ausländischen Zuständigkeit eine Korrektur der deutschen Festsetzung mit Rückforderung rechtfertigt.
Für die Praxis ist wichtig, die Begriffe Festsetzung und Rückforderung zu trennen. Die Festsetzung ist der Verwaltungsakt, mit dem die Familienkasse Kindergeld bewilligt. Eine Rückforderung ist die nachträgliche Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs, wenn Kindergeld aus Sicht der Familienkasse zu Unrecht oder in zu hoher Höhe gezahlt wurde. In grenzüberschreitenden Fällen wird häufig auf einen Unterschiedsbetrag umgestellt, also auf die Differenz zwischen deutschem Kindergeld und einer vorrangigen ausländischen Familienleistung. Diese Logik funktioniert jedoch nur, wenn die ausländische Leistung tatsächlich existiert, also festgesetzt und grundsätzlich realisierbar ist.
Im vom Finanzgericht entschiedenen Fall lebte der Kläger mit Ehefrau und Kindern durchgehend in Deutschland, war aber seit 2006 in Dänemark erwerbstätig. In Dänemark wurden nach den Feststellungen des Gerichts zu keiner Zeit Familienleistungen beantragt. Später nahm die Familienkasse eine Änderung vor: Sie gewährte Kindergeld nur noch in Höhe eines Unterschiedsbetrags zu den dänischen Leistungen und verlangte das zuvor gezahlte Kindergeld zurück. Das Finanzgericht stellte sich gegen diese Vorgehensweise, weil gerade keine ausländischen Leistungen tatsächlich festgesetzt und ausgezahlt worden waren und nach einer Auskunft des ausländischen Staates auch nicht mehr festgesetzt werden würden.
Damit rückt ein Praxisgrundsatz in den Vordergrund: Eine theoretische Anspruchsmöglichkeit im Ausland ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer realen, anrechenbaren Leistung. Wo die Koordinierungsvorschriften auf Ausgleich und Vermeidung von Doppelleistungen zielen, setzt die Anrechnung in der Konsequenz voraus, dass überhaupt eine ausländische Leistung als Referenzgröße vorhanden ist. Fehlt diese, läuft eine rückwirkende Korrektur in Deutschland Gefahr, die Familie faktisch schlechterzustellen, obwohl der Koordinierungszweck gerade keine Leistungslücke schaffen soll.
Mitwirkungspflichten, Informationsfehler und Grenzen der Rückforderung
Ein zentraler Streitpunkt in der Praxis ist die Mitwirkung der Kindergeldberechtigten. Mitwirkungspflichten sind rechtliche Obliegenheiten, Informationen vollständig und richtig zu geben und Änderungen mitzuteilen. Im entschiedenen Sachverhalt war relevant, dass im Kindergeldantrag für ein später geborenes Kind die Frage nach einer Tätigkeit außerhalb Deutschlands zunächst verneint und erst Jahre später bejaht wurde. Aus Sicht der Familienkasse lag damit ein Informationsdefizit vor, das die rückwirkende Korrektur stützen sollte.
Das Finanzgericht hat allerdings klargestellt, dass dieser Umstand allein die Rückforderung nicht trägt, wenn im Ergebnis keine ausländische Leistung tatsächlich gewährt wird. Es stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25.04.2024 (C-36/23). Der Gerichtshof hat herausgearbeitet, dass die Reaktion auf eine Verletzung von Informationspflichten nicht darin bestehen soll, die Koordinierungsvorschriften über eine rückwirkende Anrechnung zu „reparieren“. Stattdessen sollen angemessene Maßnahmen des nationalen Rechts zur Anwendung kommen. Das Finanzgericht verstand diese Linie so, dass eine Mitwirkungspflichtverletzung für sich genommen nicht ausreicht, um eine Rückforderung nach nationalem Recht zu rechtfertigen, solange es an tatsächlich festgesetzten ausländischen Leistungen fehlt. Erst wenn ausländische Leistungen tatsächlich gegeben sind, können Rückforderungstatbestände ausgelöst werden.
Für die Beratungspraxis bedeutet das zweierlei. Erstens bleibt eine korrekte und zeitnahe Information gegenüber der Familienkasse essenziell, schon um Konflikte, Prüfungen und langwierige Verfahren zu vermeiden. Zweitens ist im Rückforderungsfall sorgfältig zu prüfen, ob die ausländische Leistung nur abstrakt möglich gewesen wäre oder ob sie konkret festgesetzt wurde oder zumindest noch realisierbar ist. Gerade bei älteren Zeiträumen kann entscheidend sein, ob der ausländische Staat rückwirkend überhaupt noch leisten würde. Wenn dies verneint wird, steigt nach der Argumentation des Finanzgerichts die Wahrscheinlichkeit, dass eine Rückforderung in Deutschland angreifbar ist.
Unternehmen sollten in grenzüberschreitenden Konstellationen auch deshalb sensibilisiert sein, weil Mitarbeitende häufig davon ausgehen, Kindergeld sei ausschließlich eine deutsche Angelegenheit. In der Realität kann eine Auslandsbeschäftigung die Zuständigkeit verschieben. Eine interne Informationsroutine im HR-Bereich, die Tätigkeitsorte, Homeoffice im Ausland, längerfristige Projekte oder Entsendungen dokumentiert, kann spätere Auseinandersetzungen reduzieren. Steuerberatungen können diese Prozesse flankieren, indem sie bei neuen Arbeitsverhältnissen und bei wesentlichen Veränderungen gezielt nach EU-Auslandssachverhalten fragen.
Praxisfolgen für Einspruch, Risikomanagement und Fazit
Ist eine Rückforderung bereits ausgesprochen, steht im ersten Schritt die rechtliche Einordnung im Vordergrund. Maßgeblich ist die Frage, ob die Familienkasse eine rückwirkende Anrechnung auf eine ausländische Leistung vornimmt, obwohl die ausländische Leistung nicht beantragt, nicht bezogen und auch nicht mehr festsetzbar ist. In solchen Konstellationen liefert die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts eine belastbare Argumentationsbasis, insbesondere wenn zusätzlich durch Auskünfte des ausländischen Trägers belegt werden kann, dass keine rückwirkende Zahlung erfolgen wird. Für Einspruchsverfahren ist zudem wesentlich, den Sachverhalt lückenlos zu dokumentieren, vor allem Beschäftigungszeiträume im Ausland, Wohnsitz, Familienstand und die tatsächliche Leistungsgewährung im Ausland.
Gleichzeitig ist die anhängige Revision ein Hinweis darauf, dass eine endgültige Klärung noch aussteht. In der Beratung sollten wir deshalb eine zweigleisige Strategie verfolgen: einerseits die Rückforderung mit Verweis auf die fehlende tatsächliche Auslandsleistung und die europarechtlichen Leitlinien anzugreifen, andererseits vorsorglich die Informations- und Mitwirkungslage aufzuarbeiten, um Angriffsflächen zu minimieren. Sofern Mandantinnen und Mandanten tatsächlich Ansprüche im Ausland noch realisieren können, muss aus Liquiditäts- und Risikosicht geprüft werden, ob ein nachträglicher Antrag sinnvoll oder sogar erforderlich ist, weil ansonsten Leistungslücken entstehen, die sich nicht mehr schließen lassen. Für kleine Unternehmen und den Mittelstand kann eine unerwartete Rückforderung zudem den privaten finanziellen Spielraum von Unternehmerinnen und Unternehmern beeinträchtigen, was mittelbar auch die Unternehmensfinanzierung und die private Steuerplanung berührt.
Im Ergebnis stärkt die Entscheidung die Position von Kindergeldberechtigten in Fällen, in denen eine ausländische Zuständigkeit erst später erkannt wird, ohne dass jemals tatsächlich ausländische Familienleistungen geflossen sind und ohne dass diese noch nachträglich realisierbar wären. Für die Praxis ist entscheidend, nicht bei der abstrakten Zuständigkeit stehenzubleiben, sondern die tatsächliche Leistungsfestsetzung und Auszahlbarkeit im Ausland zu verifizieren. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen sowie deren Inhaberinnen und Inhaber dabei, solche Risiken frühzeitig zu erkennen und Prozesse in Buchhaltung und Administration digital so zu strukturieren, dass Informationsflüsse, Nachweise und Fristen zuverlässig beherrscht werden. Der Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung schafft dabei regelmäßig spürbare Kostenvorteile und reduziert gleichzeitig Streitpotenzial mit Behörden.
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