Kindergeld nach Brexit: Warum die Entscheidung jetzt wichtig ist
Bei Kindergeldfällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich ist die Rechtslage seit dem Brexit deutlich anspruchsvoller geworden. Für Unternehmen mit international beschäftigten Mitarbeitenden, für Steuerberatende und für betroffene Familien stellt sich vor allem die Frage, ob das europäische Koordinierungsrecht weiterhin greift oder ob ausschließlich nationales Recht maßgeblich ist. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.03.2026, Az. III R 10/25, hierzu wichtige Klarstellungen getroffen.
Im Kern geht es um die weitere Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts für die soziale Sicherheit. Koordinierungsrecht bedeutet, dass nationale Sozialleistungssysteme grenzüberschreitend aufeinander abgestimmt werden, damit Ansprüche nicht verloren gehen oder doppelt entstehen. Zu den erfassten Familienleistungen gehört auch das Kindergeld. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt dieses Regelwerk für Sachverhalte mit Bezug zum Vereinigten Königreich nach Ablauf des Übergangszeitraums zum 31.12.2020 nur noch in bestimmten Fallgruppen weiter.
Für die Praxis ist das deshalb relevant, weil die frühere Annahme, bei jeder Verbindung zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich komme automatisch weiterhin europäisches Koordinierungsrecht zur Anwendung, nicht trägt. Entscheidend ist vielmehr, ob am Ende des Übergangszeitraums eine konkrete grenzüberschreitende Situation bestanden hat und auf welche Person sich diese Situation bezieht. Gerade bei getrennt lebenden Elternteilen, bei Wohnsitzwechseln oder bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten kann dies den Anspruch auf volles Kindergeld oder nur auf einen Differenzbetrag maßgeblich beeinflussen.
Auch kleine und mittelständische Unternehmen mit internationalem Personalbestand sollten diese Entwicklung im Blick behalten. Das gilt etwa für Betriebe mit Mitarbeitenden aus dem Vereinigten Königreich, für Unternehmen mit entsandten Fachkräften oder für Arbeitgeber, die grenzüberschreitende Beschäftigungsverhältnisse im Personalbereich begleiten. Zwar ist das Kindergeld ein familienbezogener Anspruch, die damit verbundenen Nachweise und Abstimmungen betreffen in der Praxis jedoch häufig auch Arbeitgeberunterlagen und Entgeltinformationen.
BFH zum Kindergeld mit UK-Bezug: Die Kernaussagen im Überblick
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem eine deutsche Mutter seit Oktober 2019 mit ihrem in Deutschland lebenden minderjährigen Kind Kindergeld beanspruchte. Der Kindesvater lebte im Vereinigten Königreich und war dort seit Jahren in der Gastronomie beschäftigt. Für den Zeitraum März bis August 2022 gewährte die Familienkasse nicht das volle deutsche Kindergeld, sondern lediglich die Differenz zwischen den britischen Leistungen und dem höheren deutschen Kindergeld. Hintergrund war die Annahme, dass das Vereinigte Königreich wegen der dort ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit des Vaters vorrangig zuständig sei.
Das Finanzgericht hatte der Klage auf ungekürztes Kindergeld zunächst stattgegeben. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück. Nach seiner Auffassung lagen zwar die Voraussetzungen des deutschen Kindergeldrechts grundsätzlich vor. Das Finanzgericht hatte aber zu Unrecht ohne weitere Prüfung angenommen, dass das europäische Koordinierungsrecht nach der Verordnung Nr. 883/2004 und der Verordnung Nr. 987/2009 weiterhin anwendbar sei.
Besonders bedeutsam ist die Auslegung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens. Dieses Abkommen regelt die rechtlichen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Nach der Entscheidung vermittelt die Vorschrift einen Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Dieser Bestandsschutz erfasst auch Konstellationen, in denen sich nur das Kind in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich befand, nicht jedoch zwingend der Elternteil, von dem der Anspruch abgeleitet wird.
Gleichzeitig hat der Bundesfinanzhof hervorgehoben, dass diese Weitergeltung gerade nicht uneingeschränkt für alle späteren Kindergeldzeiträume gilt. Für Streitzeiträume nach dem 31.12.2020 müssen die konkreten Voraussetzungen der jeweiligen Fallgruppe festgestellt werden. Im entschiedenen Fall fehlten Feststellungen dazu, ob die Mutter selbst am Ende des Übergangszeitraums noch in einer grenzüberschreitenden Situation zum Vereinigten Königreich stand.
Hinzu kam ein weiterer rechtlich wichtiger Punkt. Nach den Angaben im Verfahren bestand die Möglichkeit, dass der Kindesvater lediglich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats hatte. Ein Drittstaat ist ein Staat, der nicht zur Europäischen Union gehört. In diesem Fall kann nach der Entscheidung ausnahmsweise noch das ältere Koordinierungsrecht nach der Verordnung Nr. 1408/71 und der Verordnung Nr. 574/72 einschlägig sein. Auch insoweit fehlten tatsächliche Feststellungen, sodass der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden musste.
Praxisfolgen für Familienkassen, Unternehmen und grenzüberschreitende Fälle
Die praktische Tragweite der Entscheidung liegt vor allem darin, dass Kindergeldfälle mit UK-Bezug künftig noch genauer dokumentiert und rechtlich eingeordnet werden müssen. Maßgeblich ist nicht nur, wo das Kind lebt oder wo ein Elternteil arbeitet. Entscheidend ist auch, ob bereits am Ende des Übergangszeitraums eine geschützte grenzüberschreitende Situation bestand und welche Person hiervon erfasst war. Ohne diese Feststellungen lässt sich die Zuständigkeit für Familienleistungen nicht sauber bestimmen.
Für betroffene Familien bedeutet das, dass Anträge auf Kindergeld und Einsprüche gegen Kürzungen besonders sorgfältig vorbereitet werden sollten. Relevante Unterlagen können insbesondere Angaben zum Wohnsitz des Kindes, zur Erwerbstätigkeit der Eltern, zu bereits bezogenen Familienleistungen im Vereinigten Königreich und zur Staatsangehörigkeit der Beteiligten sein. Wenn ausländische Behörden keine klaren Auskünfte erteilen, reicht dies allein nicht aus, um automatisch von einem ungekürzten deutschen Anspruch auszugehen.
Für Arbeitgeber und Personalabteilungen ist die Entscheidung mittelbar ebenfalls bedeutsam. In grenzüberschreitenden Beschäftigungsfällen werden häufig Bescheinigungen über Beschäftigungszeiten, Arbeitsort, Entgelt und sozialversicherungsrechtliche Einordnung benötigt. Gerade mittelständische Unternehmen mit internationalen Fachkräften sollten deshalb ihre HR und Payroll Prozesse so organisieren, dass solche Informationen zügig und vollständig bereitgestellt werden können. Das betrifft nicht nur klassische Industrieunternehmen, sondern ebenso Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Logistikunternehmen oder gastronomische Betriebe mit internationalem Personalbezug.
Steuerberatende und Lohnbuchhaltungen sollten bei Sachverhalten mit Vereinigtes-Königreich-Bezug zudem nicht vorschnell auf die frühere europarechtliche Systematik vertrauen. Seit dem Brexit kommt es stärker auf Übergangsregelungen, Bestandsfälle und die genaue persönliche Zuordnung an. Wer hier nur schematisch vorgeht, riskiert fehlerhafte Einschätzungen zur Anspruchshöhe oder zur Priorität verschiedener Leistungssysteme.
Kindergeld mit Auslandsbezug richtig prüfen und dokumentieren
Für die rechtssichere Bearbeitung vergleichbarer Fälle empfiehlt sich ein klar strukturierter Prüfungsansatz. Zunächst ist festzustellen, ob ein Anspruch nach deutschem Kindergeldrecht dem Grunde nach besteht. Anschließend ist zu prüfen, ob und warum ausländische Familienleistungen vorrangig oder nachrangig sein könnten. Erst danach stellt sich die eigentliche Schlüsselfrage, ob nach dem Brexit überhaupt noch europäisches Koordinierungsrecht anwendbar ist und wenn ja, auf welcher Grundlage.
Besonderes Augenmerk verdient der Stichtag 31.12.2020. Wer sich auf Bestandsschutz berufen will, muss die grenzüberschreitende Situation zu diesem Zeitpunkt nachvollziehbar darlegen können. Dabei ist genau zu unterscheiden, ob sich die grenzüberschreitende Verbindung auf das Kind, auf die Mutter, auf den Vater oder auf mehrere Beteiligte bezog. Ebenso sorgfältig ist die Staatsangehörigkeit zu prüfen, weil hiervon abhängen kann, ob das ältere Koordinierungsrecht noch Bedeutung gewinnt.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft damit keine pauschalen neuen Ansprüche, wohl aber mehr Klarheit über die Prüfungsreihenfolge. Das ist für die Beratungspraxis ein wichtiger Fortschritt. Wer Kindergeldfälle mit Bezug zum Vereinigten Königreich bearbeitet, sollte sich auf eine intensive Sachverhaltsaufklärung einstellen und die vorhandenen Unterlagen konsequent auf Vollständigkeit und zeitliche Einordnung prüfen.
Im Ergebnis zeigt sich, dass grenzüberschreitende Familienleistungen nach dem Brexit deutlich differenzierter zu beurteilen sind als noch in der Übergangsphase. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen sowie deren Verantwortliche dabei, solche Schnittstellen zwischen Steuerrecht, Lohnabrechnung und Verwaltungsprozessen sauber zu organisieren. Unsere Kanzlei ist auf die Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung spezialisiert und hilft Mandanten vom kleinen Betrieb bis zum mittelständischen Unternehmen dabei, Abläufe effizienter aufzustellen und dadurch spürbare Kostenersparnisse zu realisieren.
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