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Einkommensteuer

Kindergeld für Unionsbürgerinnen nach Geburt rechtssicher

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Kindergeldanspruch nach Geburt bei Unionsbürgerinnen: Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 13. August 2026, Az. III R 27/24, die Anforderungen an den Kindergeldanspruch von Unionsbürgerinnen nach Schwangerschaft und Geburt präzisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Mutter ihre aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit abgeleitete Berechtigung auf Kindergeld auch dann behält, wenn nach dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses zunächst weder ein neues Arbeitsverhältnis besteht noch eine nach außen klar dokumentierte Arbeitsuche vorliegt. Die Entscheidung ist für Unternehmen, Steuerberatende und Finanzinstitutionen besonders relevant, weil sie die unionsrechtlichen Grenzen einer rein verwaltungsinternen Prüfung deutlich macht und die Bedeutung einer einzelfallbezogenen Betrachtung hervorhebt.

Ausgangspunkt war der Kindergeldanspruch einer rumänischen Staatsangehörigen für die Monate Oktober 2023 bis Januar 2024. Sie war vor der Geburt ihres Kindes als Lagerhelferin beschäftigt, erhielt im Zusammenhang mit dem Mutterschutz Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld, ihr befristeter Arbeitsvertrag endete jedoch nach der Geburt. Die Familienkasse versagte den Anspruch mit der Begründung, es fehle nach Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses an einem fortbestehenden Freizügigkeitsrecht. Der Bundesfinanzhof hat diese Sichtweise nicht geteilt und den Anspruch bestätigt.

Rechtlich knüpft der Fall an § 62 Abs. 1a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes an. Diese Vorschrift beschränkt den Kindergeldanspruch bestimmter Unionsbürger nach einer gewissen Aufenthaltsdauer im Inland auf Fälle, in denen ein freizügigkeitsrechtlicher Status vorliegt. Freizügigkeit bedeutet das unionsrechtlich garantierte Recht von Unionsbürgern, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten und dort unter bestimmten Voraussetzungen zu arbeiten oder Arbeit zu suchen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist dabei entscheidend, ob sie als freizügigkeitsberechtigt gelten. Genau an dieser Stelle setzt die Entscheidung an.

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass die Arbeitnehmereigenschaft im unionsrechtlichen Sinne nicht schematisch am formalen Bestehen eines Arbeitsvertrags hängt. Gerade im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt greift ein besonderer unionsrechtlicher Schutz. Damit gewinnt die Entscheidung weit über das Kindergeldrecht hinaus Bedeutung, etwa für Personalabteilungen in kleinen und mittelständischen Unternehmen, für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit internationalem Personalbestand sowie für Logistikunternehmen und Onlinehändler, die häufig Unionsbürgerinnen in befristeten oder flexiblen Beschäftigungsverhältnissen einsetzen.

Arbeitnehmerfreizügigkeit, Mutterschutz und Fortwirkung des Status

Die tragende Begründung des Bundesfinanzhofs folgt eng den unionsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere der Entscheidung Saint Prix. Danach behält eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche im Spätstadium der Schwangerschaft oder nach der Geburt wegen der körperlichen Belastungen aufgibt, ihre Arbeitnehmereigenschaft, wenn sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet. Arbeitnehmereigenschaft bezeichnet hierbei den unionsrechtlichen Status einer Person, die eine echte und tatsächliche abhängige entgeltliche Tätigkeit ausübt oder in bestimmten Konstellationen trotz Unterbrechung weiterhin dem Arbeitsmarkt zugeordnet bleibt.

Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts, dass dieser Status vorübergehend auch unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und unabhängig von einer tatsächlichen Arbeitsuche fortwirken kann. Das ist rechtlich bedeutsam, weil die Verwaltung bislang häufig an eng gefassten Fallgruppen orientiert war, etwa Krankheit, Unfall, Elternzeit bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis oder den Bezug bestimmter Lohnersatzleistungen. Der Bundesfinanzhof macht deutlich, dass diese Fallgruppen die unionsrechtlichen Anforderungen nicht abschließend abbilden.

Nach Auffassung des Gerichts bleibt eine am Beginn des Mutterschutzes beschäftigte Frau während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes Arbeitnehmerin. Im Regelfall führt dies wegen des Monatsprinzips im Kindergeldrecht dazu, dass der Anspruch jedenfalls im Monat der Geburt und in den beiden folgenden Kalendermonaten erhalten bleibt. Darüber hinaus verlangt die Entscheidung eine umfassende Würdigung aller Umstände innerhalb eines Betrachtungszeitraums von zwölf Monaten nach der Geburt. Das Tatsachengericht muss prüfen, ob die Unterbrechung bis zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit noch angemessen ist.

Diese Angemessenheitsprüfung ist der Kern der Entscheidung. Der Bundesfinanzhof nennt hierfür keine starre Monatsgrenze, formuliert aber einen klaren Rahmen. Von Bedeutung sind das vorherige Beschäftigungsverhältnis, dessen Qualität als echte abhängige Erwerbstätigkeit, die zeitnahe spätere Stellensuche, der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags und die tatsächliche Wiederaufnahme einer Tätigkeit. Auch Monate ohne laufendes Arbeitsverhältnis und ohne nachweisbare aktive Arbeitsuche können noch vom Schutz erfasst sein, wenn die Eingliederung in den Arbeitsmarkt insgesamt fortbesteht und die Mutter spätestens bis zum ersten Geburtstag des Kindes wieder eine Beschäftigung aufnimmt oder eine andere Stelle findet und zeitnah antritt.

Im konkreten Fall sah der Bundesfinanzhof diese Voraussetzungen als erfüllt an. Die Klägerin war vor dem Mutterschutz Arbeitnehmerin, ihr befristetes Arbeitsverhältnis wirkte über die Schutzfristen hinaus fort, und sie schloss innerhalb des maßgeblichen Jahres nach der Geburt neue Arbeitsverträge ab. Dass zwischenzeitlich mehrere Monate ohne Beschäftigung lagen, stand dem Anspruch nicht entgegen. Entscheidend war die Gesamtwürdigung, nicht eine rein formale Betrachtung einzelner Monate.

Kindergeld und Beschäftigung von EU-Arbeitnehmerinnen: Folgen für Unternehmen und Beratung

Für die Praxis ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie die Nachweisführung und Risikobeurteilung in Fällen mit unionsrechtlichem Bezug verändert. Kleine Unternehmen, mittelständische Arbeitgeber, Zeitarbeitsunternehmen, Onlinehändler mit Lagerpersonal sowie Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser beschäftigen häufig Arbeitnehmerinnen aus anderen Mitgliedstaaten in befristeten oder unterbrochenen Erwerbsbiografien. Gerade dort entstehen regelmäßig Fragen zum Kindergeld, zu Meldepflichten und zur sozial und steuerrechtlichen Dokumentation rund um Mutterschutz, Elternzeit und Wiedereinstieg.

Arbeitgeber sollten erkennen, dass befristete Vertragsenden rund um die Geburt nicht automatisch dazu führen, dass ein freizügigkeitsrechtlicher Status entfällt. Für die betroffene Arbeitnehmerin kann dies erhebliche finanzielle Bedeutung haben, weil der Kindergeldanspruch häufig an dieser Vorfrage hängt. Für Personalabteilungen und Lohnbuchhaltungen folgt daraus, dass Beschäftigungszeiten, Mutterschutzzeiträume, Lohnabrechnungen, Bescheinigungen über Mutterschutzlohn sowie spätere Bewerbungs oder Vertragsunterlagen sauber dokumentiert werden sollten. Diese Unterlagen können im Streitfall entscheidend sein, um die fortbestehende Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu belegen.

Steuerberatende sollten Mandanten darauf hinweisen, dass Verwaltungsanweisungen keine abschließende Rechtsquelle sind. Wenn die Familienkasse den Kindergeldanspruch mit dem Hinweis ablehnt, eine bestimmte Fallkonstellation sei intern nicht vorgesehen, genügt das nach dieser Entscheidung nicht. Maßgeblich ist die unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts. Für die Beratungspraxis bedeutet das, Einsprüche und Klagen gezielt auf die unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zu stützen und den Zeitraum nach der Geburt detailliert aufzuarbeiten.

Für Finanzinstitutionen, die Bonitätsprüfungen oder Einkommensunterlagen bewerten, ist die Entscheidung mittelbar ebenfalls relevant. Kindergeldansprüche können in Haushalten mit niedrigem oder unterbrochenem Erwerbseinkommen eine spürbare Rolle spielen. Wer Kreditentscheidungen, Unterhaltsprognosen oder wirtschaftliche Tragfähigkeitsprüfungen vornimmt, sollte den möglichen Fortbestand solcher Ansprüche im Blick behalten und nicht vorschnell vom Wegfall einer Leistung ausgehen.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Entscheidung in Branchen mit hohem Frauenanteil und internationaler Belegschaft. In Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, aber auch in Reinigungsdiensten, Gastronomie, Logistik und E Commerce, kommen befristete Einsätze und arbeitsintensive Tätigkeiten häufig vor. Dort kann die Rückkehr in den Arbeitsmarkt nach einer Geburt organisatorisch verzögert sein, ohne dass die rechtliche Bindung an den Arbeitsmarkt bereits verloren wäre. Unternehmen profitieren deshalb von standardisierten Prozessen, die Mutterschutzfälle mit grenzüberschreitendem Bezug frühzeitig erfassen und rechtssicher begleiten.

Kindergeld, Freizügigkeit und Dokumentation: Was jetzt zählt

Die Entscheidung III R 27/24 stärkt die Rechte von Unionsbürgerinnen im Kindergeldrecht und korrigiert eine zu enge verwaltungspraktische Sicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Schwangerschaft und Geburt führen nicht automatisch zu einem Verlust der Arbeitnehmereigenschaft, selbst wenn das Arbeitsverhältnis endet und die Arbeitsuche vorübergehend ruht. Entscheidend ist, ob die Betroffene innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder in den Arbeitsmarkt eintritt und ob die Gesamtumstände weiterhin auf eine fortbestehende Eingliederung hindeuten.

Für die Praxis heißt das vor allem: nicht schematisch prüfen, sondern den Einzelfall vollständig aufbereiten. Wer als Unternehmer, Personalverantwortlicher oder Berater mit internationalen Beschäftigungsverhältnissen arbeitet, sollte Mutterschutz, Vertragslaufzeiten, Wiedereinstieg und Bewerbungsaktivitäten strukturiert dokumentieren. Das reduziert Auseinandersetzungen mit Behörden und verbessert die rechtssichere Durchsetzung von Ansprüchen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei solchen Schnittstellen zwischen Steuerrecht, Buchhaltung und Personalprozessen mit einem klaren Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung. Gerade im Mittelstand lassen sich dadurch erhebliche Kostenersparungen erzielen und wiederkehrende Fälle effizient, revisionssicher und praxistauglich abbilden.

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