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Einkommensteuer

Kindergeld für Unionsbürger: wichtige Regeln für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Kindergeld für Unionsbürger: Sachverhalt, Zuzug und gesetzlicher Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 25. Juni 2026, Aktenzeichen III R 16/23, wichtige Klarstellungen zum Kindergeldanspruch neu zugezogener Unionsbürger getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürgerin nach ihrem Zuzug nach Deutschland auch dann Kindergeld beanspruchen kann, wenn sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch nur darlehensweise erhalten hat. Für die Praxis ist das deshalb bedeutsam, weil Kindergeld nicht nur Familien unmittelbar betrifft, sondern auch für Arbeitgeber, Steuerberatende, Lohnabrechnungsstellen, soziale Träger, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und international tätige kleine und mittelständische Unternehmen relevant ist, wenn Beschäftigte oder deren Familien aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuziehen.

Ausgangspunkt der Entscheidung war eine portugiesische Staatsangehörige, die mit ihren Kindern nach Deutschland zog. Sie war nicht erwerbstätig, verfügte aber über Krankenversicherungsschutz, erhielt Elterngeld und bezog vom Jobcenter Arbeitslosengeld II als Darlehen, weil ein Vermögenswert in Form eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie vorhanden war, der nicht sofort verwertet werden konnte. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag mit der Begründung ab, es lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem Einkommensteuergesetz nicht vor. Streitentscheidend war damit, wie die Vorschriften zum Kindergeldanspruch von Unionsbürgern nach Ablauf der ersten drei Monate des Aufenthalts auszulegen sind.

Rechtlich knüpft der Anspruch zunächst daran an, dass eine Person im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Unionsbürgern enthält das Einkommensteuergesetz jedoch zusätzliche Einschränkungen. Dabei spielt insbesondere die Unterscheidung zwischen den ersten drei Monaten nach dem Zuzug und der Zeit danach eine zentrale Rolle. Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten ist maßgeblich, ob ein unionsrechtlich geprägtes Aufenthaltsrecht besteht. Entscheidend ist bei wirtschaftlich nicht aktiven Personen, ob ausreichende Existenzmittel und ein ausreichender Krankenversicherungsschutz vorhanden sind. Existenzmittel sind Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts, also Einkommen, Vermögen oder tatsächlich verfügbare Unterstützungsleistungen, die den laufenden Bedarf decken können.

Die Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus deshalb relevant, weil sie zeigt, dass die Beurteilung nicht schematisch erfolgen darf. Gerade in grenzüberschreitenden Sachverhalten, wie sie bei Saisonkräften, Pflegepersonal aus dem EU Ausland, Fachkräften in Kliniken, Mitarbeitenden von Logistikunternehmen oder Beschäftigten im Onlinehandel häufig vorkommen, ist eine präzise rechtliche Einordnung unverzichtbar.

Kindergeldanspruch nach Zuzug: Maßgebliche Auslegung der Existenzmittel

Der Bundesfinanzhof hat zunächst klargestellt, dass der Kindergeldanspruch im Monat des Ablaufs der ersten drei Monate nach dem Zuzug nicht automatisch ausgeschlossen werden kann. Grund dafür ist das Monatsprinzip. Dieses bedeutet, dass für den jeweiligen Kalendermonat darauf abzustellen ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen zumindest an einem Tag dieses Monats vorlagen. Läuft der Dreimonatszeitraum erst im Verlauf eines Monats ab, kann für diesen gesamten Monat noch ein Anspruch bestehen. Das ist für die Verwaltungspraxis ebenso wichtig wie für die Beratung von Familien und Arbeitgebern mit grenzüberschreitenden Mitarbeitenden.

In der Sache selbst hat das Gericht sodann entschieden, dass ein darlehensweiser Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch die erforderlichen Existenzmittel nicht zwingend ausschließt. Genau hierin liegt der praktische Kern der Entscheidung. Die Familienkasse hatte vertreten, dass der Bezug solcher Leistungen generell gegen ausreichende Existenzmittel spreche. Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Maßgeblich sei vielmehr, ob im konkreten Einzelfall nur ein vorübergehender Liquiditätsengpass vorliegt und ob die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe als unangemessen zu bewerten ist.

Ein Liquiditätsengpass beschreibt eine vorübergehende Situation, in der vorhandenes Vermögen oder andere Mittel nicht sofort zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts verfügbar sind. Genau hiervon ging das Gericht aus. Die Klägerin verfügte über einen verwertbaren Miteigentumsanteil an einer Immobilie. Dass dieser Vermögenswert nicht sofort in Geld umgesetzt werden konnte, änderte nach Auffassung des Gerichts nichts daran, dass er grundsätzlich als Existenzmittel zu berücksichtigen war. Hinzu kam, dass das Jobcenter seine Leistungen gerade deshalb nur als Darlehen gewährte. Das sprach aus Sicht des Gerichts dafür, dass nur eine vorübergehende Finanzierungslücke bestand.

Besonders bedeutsam ist auch die Aussage des Bundesfinanzhofs zum Elterngeld. Dieses zählt nach der Entscheidung nicht zur Sozialhilfe im unionsrechtlichen Sinne, sondern zu den berücksichtigungsfähigen Existenzmitteln. Sozialhilfe ist in diesem Zusammenhang ein staatliches Hilfesystem für Personen, die ihren Grundbedarf aus eigenen Mitteln nicht decken können. Elterngeld erfüllt eine andere Funktion. Es wird nicht wegen fehlender Existenzmittel gewährt, sondern knüpft an Betreuung und Erwerbsreduktion nach der Geburt eines Kindes an. Für Familienkassen, Steuerkanzleien und Personalabteilungen schafft diese Einordnung mehr Rechtssicherheit.

Weiter hat der Bundesfinanzhof hervorgehoben, dass auch unentgeltlich gewährte Unterkunft als Sachleistung berücksichtigt werden kann, sofern sie tatsächlich und auf gewisse Dauer zur Verfügung steht. Damit bestätigt das Gericht, dass Existenzmittel nicht nur aus Bareinkünften bestehen müssen. Gerade bei neu zugezogenen Familien, die zunächst bei Angehörigen wohnen, ist dieser Punkt von erheblicher Relevanz.

Schließlich hat das Gericht betont, dass nicht jede Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen schädlich ist. Entscheidend ist, ob das nationale Sozialsystem unangemessen belastet wird. Diese Prüfung erfordert eine Gesamtschau der persönlichen Umstände, der Aufenthaltsdauer, des Umfangs der Leistungen und der Frage, ob eine vorübergehende oder dauerhafte Hilfebedürftigkeit vorliegt. Im entschiedenen Fall verneinte der Bundesfinanzhof eine unangemessene Inanspruchnahme.

Praxisfolgen für kleine Unternehmen, Mittelstand, Pflege und Onlinehandel

Für kleine Unternehmen und mittelständische Arbeitgeber ist die Entscheidung vor allem im Recruiting und in der Personalverwaltung relevant. Wer Fachkräfte aus anderen EU Staaten beschäftigt oder deren Zuzug begleitet, sollte wissen, dass ein Kindergeldanspruch nicht allein deshalb scheitert, weil die Familie vorübergehend auf darlehensweise Sozialleistungen angewiesen ist. Das kann etwa bei einem verzögerten Arbeitsbeginn, bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder bei einer Übergangsphase nach der Trennung von Partnern vorkommen.

Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser betrifft die Entscheidung besonders häufig. Diese Branchen rekrutieren seit Jahren Personal aus dem europäischen Ausland. In der Anfangsphase nach dem Zuzug sind familiäre und finanzielle Übergangssituationen keine Ausnahme. Wenn Beschäftigte oder deren Angehörige Fragen zum Kindergeld haben, sollte die interne Personalabteilung zumindest die Grundlinien der Entscheidung kennen. Das vermeidet Fehleinschätzungen und kann die Bindung neuer Mitarbeitender stärken.

Auch für Onlinehändler, Logistikunternehmen und spezialisierte Produktionsbetriebe mit internationalem Personal ist die Entscheidung praxisnah. Gerade wenn Mitarbeitende mit Familien aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechseln, entstehen oft Schnittstellen zwischen Lohnabrechnung, Familienleistungen, Aufenthaltsstatus und sozialrechtlicher Einordnung. Steuerberatende sollten daher in der Mandatsbetreuung stärker darauf achten, ob Vermögen, unentgeltliche Wohngewährung oder Elterngeld als relevante Existenzmittel dokumentiert werden können. Denn der Nachweis der tatsächlichen Verhältnisse ist für die Anspruchsdurchsetzung regelmäßig entscheidend.

Für Finanzinstitutionen und kreditgebende Stellen ist die Entscheidung ebenfalls interessant, weil sie die rechtliche Bedeutung eines nur vorübergehenden Liquiditätsengpasses unterstreicht. Wenn Vermögenswerte vorhanden, aber noch nicht realisiert sind, kann dies auch außerhalb des engeren Kindergeldrechts bei Bonitätsbewertungen und Nachweiskonzepten eine Rolle spielen. Zwar betrifft die Entscheidung unmittelbar das Einkommensteuerrecht, sie zeigt aber allgemein, wie differenziert Gerichte zwischen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und bloßer zeitlicher Nichtverfügbarkeit von Mitteln unterscheiden.

In der Beratungspraxis empfiehlt es sich deshalb, Zuzugsmonate exakt zu dokumentieren, den Beginn des gewöhnlichen Aufenthalts festzuhalten, Nachweise über Krankenversicherungsschutz lückenlos zu sichern und sämtliche verfügbaren Mittel vollständig zu erfassen. Dazu gehören nicht nur Kontoguthaben oder laufende Einkünfte, sondern auch Vermögenspositionen, tatsächlich gewährte Sachleistungen und familienbezogene Leistungen wie Elterngeld. Gerade bei kleinen Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung lohnt sich hier eine enge Abstimmung mit der steuerlichen Beratung.

Kindergeld für Unionsbürger richtig einordnen und Verfahren sauber vorbereiten

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 2026, III R 16/23, stärkt eine einzelfallbezogene und unionsrechtskonforme Betrachtung des Kindergeldanspruchs von Unionsbürgern nach dem Zuzug nach Deutschland. Sie macht deutlich, dass der Anspruch weder im Monat des Ablaufs des Dreimonatszeitraums schematisch ausgeschlossen werden darf noch ein darlehensweiser Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch automatisch gegen ausreichende Existenzmittel spricht. Berücksichtigungsfähig sein können vielmehr auch Vermögen, unentgeltliche Unterkunft und Elterngeld, sofern sie tatsächlich zur Lebenssicherung beitragen und keine unangemessene Belastung des Sozialsystems vorliegt.

Für Unternehmen, Steuerberatende und Finanzinstitutionen liegt der praktische Mehrwert vor allem in einer sorgfältigen Sachverhaltsaufbereitung und Dokumentation. Wer grenzüberschreitende Personalfälle strukturiert erfasst und die Nachweise frühzeitig digital verfügbar hält, reduziert Rückfragen, Verzögerungen und Fehlentscheidungen deutlich. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei genau diesen Schnittstellen mit einem klaren Fokus auf digitale Buchhaltungsprozesse, Prozessoptimierung und spürbare Kostenersparnisse. Durch unsere Erfahrung mit Mandanten vom kleinen Betrieb bis zum Mittelstand helfen wir dabei, Verwaltungsabläufe schlanker, rechtssicherer und wirtschaftlicher zu gestalten.

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