Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Einkommensteuer

Kindergeld bei Rettungssanitäter-Ausbildung für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Kindergeld und Erstausbildung bei der Rettungssanitäter-Ausbildung

Für Familien, Arbeitgeber im Gesundheitswesen und beratende Berufe ist die Abgrenzung zwischen Erstausbildung und weiterer Ausbildung seit Jahren von erheblicher praktischer Bedeutung. Das gilt besonders dann, wenn volljährige Kinder nach einer ersten Qualifikation bereits in nennenswertem Umfang arbeiten und zugleich eine weiterführende Ausbildung anstreben. Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 22.04.2026 zum Aktenzeichen III R 7/24 diese Abgrenzung für die Ausbildung zum Rettungssanitäter präzisiert und damit eine wichtige Klarstellung zum Kindergeldrecht geschaffen.

Im Kern geht es um die Voraussetzungen, unter denen ein volljähriges Kind trotz Erwerbstätigkeit weiterhin beim Kindergeld berücksichtigt werden kann. Kindergeld ist eine steuerliche Familienleistung, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen über die Familienkasse gewährt wird. Für volljährige Kinder kommt eine Berücksichtigung insbesondere in Betracht, wenn sie sich in Ausbildung befinden. Entscheidend ist dabei, ob das Kind sich noch in einer erstmaligen Berufsausbildung befindet oder ob eine solche bereits abgeschlossen ist.

Der Gesetzgeber hat die Rechtslage durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 neu geordnet. Seitdem kommt es nicht mehr auf eine frühere Einkünfte- und Bezügegrenze an. Stattdessen ist maßgeblich, ob das Kind seine Erstausbildung oder sein Erststudium bereits abgeschlossen hat. Solange dies nicht der Fall ist und das Kind seine Ausbildung ernsthaft verfolgt, bleibt es grundsätzlich kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähig, auch wenn daneben gearbeitet wird. Anders ist die Lage nach Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung. Dann entfällt die Berücksichtigung regelmäßig, wenn das Kind einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.

Im entschiedenen Fall hatte die 21 Jahre alte Tochter nach Abitur und Bundesfreiwilligendienst von Februar bis Mai 2023 eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert. Anschließend arbeitete sie in Vollzeit als Rettungssanitäterin, bevor sie ab September 2023 eine Ausbildung zur Notfallsanitäterin begann. Die Familienkasse versagte das Kindergeld für die Monate Juni bis August 2023 mit der Begründung, die Tochter habe bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen und sei danach mit mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig gewesen. Das Finanzgericht gab der Klage statt, und der Bundesfinanzhof bestätigte dieses Ergebnis.

Auslegung des Einkommensteuergesetzes und Begründung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat herausgearbeitet, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt. Berufsqualifizierend bedeutet, dass die Ausbildung zur Ausübung einer konkreten beruflichen Tätigkeit befähigt. Genau das ist bei Rettungssanitätern der Fall, denn sie werden im qualifizierten Krankentransport als Fahrer und in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Rettungswagens oder Notarztwagens eingesetzt. Für die kindergeldrechtliche Einordnung genügt diese Berufsqualifikation aber nach Auffassung des Gerichts nicht allein.

Maßgeblich war vielmehr, dass für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr verlangt wird. Diese zeitliche Untergrenze hat der Bundesfinanzhof aus dem Regelungszusammenhang des Gesetzes abgeleitet. Die landesrechtlich geregelte Ausbildung zum Rettungssanitäter umfasst lediglich 520 Stunden und dauert in Vollzeit nur etwa drei Monate. Damit fehlt es nach Auffassung des Gerichts an der für eine erstmalige Berufsausbildung erforderlichen Mindestdauer.

Die Folge dieser Auslegung ist rechtlich bedeutsam. Weil die Tochter in den Streitmonaten noch keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hatte, war die anschließende Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin für den Kindergeldanspruch unschädlich. Die im Einkommensteuergesetz vorgesehene Begrenzung auf Erwerbstätigkeiten von nicht mehr als 20 Wochenstunden greift erst dann ein, wenn eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bereits abgeschlossen ist. Genau daran fehlte es hier.

Der Bundesfinanzhof hat damit zugleich eine wichtige Abgrenzung zu längeren Ausbildungsgängen gezogen. Ausdrücklich wurde hervorgehoben, dass die Ausbildung zum Notfallsanitäter anders zu beurteilen wäre. Diese dauert in Vollzeit drei Jahre und erfüllt damit die erforderliche zeitliche Mindestschwelle deutlich. Für die Praxis bedeutet das, dass nicht jede staatlich oder landesrechtlich geregelte Qualifikation automatisch als Erstausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn anzusehen ist. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung, zu der insbesondere die Dauer des Ausbildungsgangs gehört.

Für die steuerliche Beratung ist an dieser Stelle wichtig, den Begriff der erstmaligen Berufsausbildung sauber zu verwenden. Er beschreibt nicht jede erste verwertbare Qualifikation, sondern eine Ausbildung, die nach gesetzlicher Wertung ein gewisses Mindestmaß an Breite und Dauer erreicht. Genau daran knüpft die unterschiedliche Behandlung der Erwerbstätigkeit an. Die Entscheidung schafft daher mehr Rechtssicherheit in Fällen, in denen Kinder nach einer kurzen Qualifizierung zügig in den Beruf einsteigen und erst später eine längere Hauptausbildung aufnehmen.

Kindergeld in der Praxis für Familien, Arbeitgeber und Gesundheitsbetriebe

Die Entscheidung ist zunächst für Eltern volljähriger Kinder unmittelbar relevant, weil sie den Kindergeldanspruch in Übergangsphasen absichern kann. Das betrifft nicht nur Familien im Rettungsdienst, sondern allgemein Konstellationen, in denen nach dem Schulabschluss zunächst eine kurze Qualifizierung absolviert wird und anschließend eine Vollzeittätigkeit aufgenommen wird, bevor eine längere Ausbildung beginnt. Kleine Unternehmen und mittelständische Arbeitgeber sollten diese Rechtslage kennen, weil Beschäftigte häufig Fragen zur Familienkasse und zu Ausbildungswegen an die Personalabteilung richten.

Besonders praxisnah ist die Entscheidung für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Rettungsdienste und andere spezialisierte Gesundheitsunternehmen. Gerade dort werden junge Erwachsene nach kurzen Qualifizierungsphasen häufig zeitnah eingesetzt, um personelle Engpässe zu überbrücken. Wenn parallel eine weiterführende Ausbildung wie die zur Notfallsanitäterin geplant ist, kann der Kindergeldanspruch der Eltern trotz einer Vollzeittätigkeit fortbestehen. Das verbessert die Planbarkeit für Familien und kann für Arbeitgeber bei der Personalgewinnung ein zusätzlicher Informationsvorteil sein.

Auch für Steuerberatende und Lohnabteilungen ist die Entscheidung relevant, obwohl Kindergeld nicht über die Lohnabrechnung ausgezahlt wird. In der Beratungspraxis hängen Kindergeldfragen häufig mit weiteren steuerlichen Themen zusammen, etwa mit der Einordnung von Ausbildungsabschnitten, Übergangszeiten und dem Nachweis der ernsthaften Ausbildungsabsicht. Unternehmen mit jungen Beschäftigten, etwa im Gesundheitswesen, im Handwerk oder in spezialisierten Dienstleistungsbereichen, profitieren daher von einer abgestimmten Kommunikation zwischen Personal, Buchhaltung und steuerlicher Beratung.

Für kleine Unternehmen und den Mittelstand außerhalb des Gesundheitssektors zeigt die Entscheidung vor allem ein allgemeines Muster. Kurze Lehrgänge, Einstiegsqualifikationen oder berufsnahe Vorstufen sind nicht automatisch mit einer erstmaligen Berufsausbildung gleichzusetzen. Das kann in anderen Branchen ebenfalls Bedeutung gewinnen, etwa wenn junge Beschäftigte zunächst befristet in Vollzeit arbeiten und erst danach eine längere Ausbildung oder ein Studium aufnehmen. Für Onlinehändler oder technologieorientierte Unternehmen ist das zwar nicht branchenspezifisch, wohl aber arbeitsorganisatorisch relevant, wenn viele junge Mitarbeitende im Rahmen flexibler Personalmodelle beschäftigt werden.

In der Praxis sollte daher stets geprüft werden, ob ein bereits abgeschlossener Bildungsgang die kindergeldrechtliche Schwelle zur erstmaligen Berufsausbildung tatsächlich überschreitet. Die bloße Tatsache, dass eine Tätigkeit danach vollwertig ausgeübt werden kann, reicht nach dieser Entscheidung nicht aus. Entscheidend bleibt, ob der Ausbildungsgang auch nach Dauer und rechtlicher Struktur den Anforderungen des Einkommensteuergesetzes entspricht.

Kindergeldanspruch sicher beurteilen und Gestaltungsfehler vermeiden

Die Entscheidung vom 22.04.2026 zum Aktenzeichen III R 7/24 stärkt die Rechtsposition von Familien in Fällen kurzer berufsqualifizierender Ausbildungen. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter wegen ihrer Dauer von nur rund drei Monaten und ihres Umfangs von 520 Stunden keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist. Deshalb bleibt eine anschließende Vollzeittätigkeit für den Kindergeldanspruch unschädlich, solange das Kind sich noch in einer berücksichtigungsfähigen Ausbildungssituation befindet.

Für Unternehmen, Steuerberatende und Finanzinstitutionen liegt der praktische Wert der Entscheidung vor allem in der sauberen Abgrenzung zwischen kurzer Qualifikation und echter Erstausbildung. Gerade im Gesundheitswesen, aber auch in anderen mittelständischen Branchen, sollten Ausbildungswege und Übergangsphasen steuerlich sorgfältig eingeordnet werden, um vermeidbare Ablehnungen durch die Familienkasse zu vermeiden. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Buchhaltungs und Verwaltungsprozesse mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung. Durch standardisierte Abläufe, digitale Belegprozesse und effiziente Abstimmungen mit Mandanten aller Größenordnungen lassen sich dabei regelmäßig auch spürbare Kostenersparungen erzielen.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.