Kindergeld und Behinderung: BFH stellt neue Anforderungen an die Selbstunterhaltsfähigkeit
Mit seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2025 (Az. III R 11/24) hat der Bundesfinanzhof eine für Familien mit behinderten volljährigen Kindern bedeutsame Weichenstellung vorgenommen. Im Kern ging es um die Frage, ob und in welchem Umfang Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung bei der Beurteilung der Selbstunterhaltsfähigkeit eines behinderten Kindes berücksichtigt werden müssen. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass solche behinderungsbedingten Mehrkosten den Lebensbedarf erhöhen und daher bei der Prüfung, ob das Kind zum Selbstunterhalt fähig ist, abzuziehen sind. Damit stärkt das Gericht die Rechte von Eltern, die Kindergeld für volljährige Kinder mit Behinderungen beanspruchen. Der Fall zeigt zugleich, wie eng das Kindergeldrecht mit sozialrechtlichen Wertungen und der praktischen Lebenswirklichkeit von behinderten Menschen verknüpft ist.
Die Klägerin hatte Kindergeld für ihren volljährigen Sohn beantragt, der wegen einer angeborenen Querschnittslähmung im Rollstuhl sitzt und in einer barrierefreien Wohnung lebt. Die Familienkasse hatte den Antrag abgelehnt, weil der Sohn über Sozialleistungen wie das damalige Arbeitslosengeld II verfügte und damit seinen Bedarf angeblich selbst decken konnte. Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte diese Auffassung. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil jedoch auf, weil das Finanzgericht den behinderungsbedingten Mehrbedarf für eine rollstuhlgerechte Wohnung nicht berücksichtigt hatte. Damit wird die Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit künftig um einen wesentlichen Punkt erweitert.
Behinderungsbedingter Mehrbedarf als Teil des steuerlichen Unterhaltsbegriffs
Nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz besteht für volljährige Kinder ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Diese Vorschrift war bislang vielfach eng ausgelegt worden, wobei Finanzverwaltung und Gerichte in erster Linie Einkommen und Grundbedarf gegenüberstellten. Der Bundesfinanzhof führt nun aus, dass der individuelle Mehrbedarf, der aus einer Behinderung resultiert, integraler Bestandteil des Lebensbedarfs ist und daher nicht vernachlässigt werden darf.
Der Begriff des Selbstunterhalts bezeichnet die Fähigkeit, den gesamten Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dieser setzt sich aus dem allgemeinen Grundbedarf und den behinderungsbedingten Mehrkosten zusammen. Letztere können sich auf Pflege, Mobilität, medizinische Versorgung und eben auch auf die Wohnung beziehen. Der Bundesfinanzhof verweist dabei auf sozialrechtliche Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch, die für Menschen mit Behinderung einen überdurchschnittlichen Wohnflächenbedarf anerkennen. Diese Wertung überträgt er in das Steuerrecht und betont, dass auch hier ein erhöhter Wohnraumbedarf einkommensteuerlich zu berücksichtigen ist. Damit wird die bisherige dogmatische Trennung zwischen Sozial- und Steuerrecht in diesem Bereich ein Stück weit aufgehoben.
Das Gericht hebt außerdem hervor, dass die Höhe der behinderungsbedingten Mehraufwendungen nach § 162 Abgabenordnung geschätzt werden kann, wenn sie dem Grunde nach feststehen, aber nicht exakt bezifferbar sind. Diese pragmatische Lösung verdeutlicht die prozessökonomische Ausrichtung der Entscheidung und erleichtert die Durchsetzung von Kindergeldansprüchen, auch wenn nicht alle Belege für behinderungsbedingte Zusatzkosten vorhanden sind. Für Steuerberaterinnen und Steuerberater ergibt sich daraus die Notwendigkeit, Mandanten aktiv darauf hinzuweisen, solche Aufwendungen plausibel darzulegen und etwaige Nachweise frühzeitig zu sichern.
Relevanz für Unternehmen, Pflegeeinrichtungen und Familienbetriebe
Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus eine erhebliche Bedeutung für viele Zielgruppen. Für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser zeigt sie, dass steuerliche Überlegungen auch bei der Gestaltung von Wohnformen für betreute Erwachsene mit Behinderungen relevant sind. Wenn ein Träger beispielsweise Wohnungen vermietet, die barrierefrei gestaltet sind, können die dortigen Bewohner oder ihre Angehörigen den steuerlichen Mehrbedarf leichter begründen. Mittelständische Unternehmen, insbesondere solche mit sozialwirtschaftlicher Ausrichtung, profitieren von einer klareren rechtlichen Abgrenzung zwischen allgemeinen Lebenshaltungskosten und behinderungsbedingtem Zusatzbedarf. Auch kleine Unternehmen und Onlinehändler, deren Mitarbeitende Familienangehörige mit Behinderung betreuen, sollten die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten prüfen. Sie können durch gezielte Beratung steuerliche Entlastungen erschließen, indem sie Nachweise über Mehraufwendungen strukturiert erfassen und dokumentieren.
Im praktischen Verfahren empfiehlt es sich, die behinderungsbedingten Mehrkosten einer rollstuhlgerechten Wohnung konkret oder zumindest schätzungsweise zu beziffern. Dazu können Anpassungen der Wohnfläche, besondere bauliche Merkmale oder erhöhte Nebenkosten gehören. Wer als Elternteil das Kindergeld beansprucht, muss nach den Maßstäben des Bundesfinanzhofs lediglich glaubhaft machen, dass diese Mehrkosten notwendig sind, um die Lebensführung des Kindes zu ermöglichen. Steuerberatende können dabei helfen, die Argumentationslinie an sozialrechtliche Bezugsgrößen – etwa die in Landessatzungen geregelte Angemessenheit von Wohnkosten – anzulehnen und so eine kohärente Begründung zu liefern. Für Finanzinstitutionen, die mit Sozial- oder Pflegeeinrichtungen in Verbindung stehen, liefert diese Entscheidung zusätzliche Orientierung für die steuerliche Bewertung von Förderstrukturen und Unterstützungsmodellen.
Darüber hinaus weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Ursächlichkeit der Behinderung für das Außerstandesein zum Selbstunterhalt nachgewiesen werden muss. Im entschiedenen Fall war die vollständige Querschnittslähmung des Sohnes zweifellos dafür verantwortlich, dass dieser nicht arbeiten konnte. Für andere Konstellationen, beispielsweise psychische Erkrankungen oder temporäre Mobilitätseinschränkungen, ergibt sich daraus ein erhöhter Dokumentationsbedarf. Unternehmen mit Beschäftigten in Teilzeitpflegeverhältnissen sollten diese Aspekte ebenfalls in ihre Personalstrategie einbeziehen, da die steuerliche Behandlung von Kindergeldansprüchen mittelbar die finanzielle Planung betroffener Haushalte beeinflusst.
Nachhaltige steuerliche Entlastung durch realitätsnahe Bedarfsermittlung
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs stärkt eine realitätsnahe und gerechte Auslegung des Kindergeldrechts. Sie verdeutlicht, dass steuerliche Leistungsfähigkeit nicht abstrakt, sondern auf der Grundlage individueller Lebensumstände zu beurteilen ist. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf, insbesondere im Bereich des Wohnens, wirkt damit nicht nur kindergeldrechtlich, sondern kann auch in anderen Konstellationen, etwa bei außergewöhnlichen Belastungen, steuerlich relevant werden. Für die Praxis bedeutet das eine erweiterte Argumentationsbasis gegenüber der Finanzverwaltung, sowohl bei der Beantragung von Kindergeld als auch bei der Einkommensteuerveranlagung.
Für kleine und mittlere Unternehmen in der Beratungspraxis ergibt sich die Chance, Mandanten ganzheitlich zu unterstützen – von der steuerlichen Optimierung bis zur begleitenden Nachweisführung. Auch für Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflegewirtschaft verbessert sich die Kalkulationsgrundlage ihrer Unterstützungsmaßnahmen, da sie auf eine höchstrichterlich anerkannte Anerkennung behinderungsbedingter Wohnmehrkosten verweisen können. Der Weg zu einer inklusiveren Steuerpraxis ist damit ein Stück weiter geebnet. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung solcher Entscheidungen in die eigene Planung und unterstützt sie insbesondere bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung der Buchhaltung, was zu nachhaltigen Kosteneinsparungen und effizienteren Abläufen führt.
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