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Einkommensteuer

Kinderbetreuungskosten und Haushaltszugehörigkeit steuerlich richtig absetzen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Viele Eltern, ob selbstständig, angestellt oder unternehmerisch tätig, kennen die Herausforderung, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren. Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ist daher von erheblicher praktischer Bedeutung für kleine und mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Onlinehändler gleichermaßen, wenn Mitarbeitende oder Unternehmerinnen und Unternehmer selbst davon betroffen sind. Der Bundesfinanzhof hat nun erneut klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden können und warum das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit weiterhin eine entscheidende Rolle spielt.

Rechtlicher Hintergrund und Einordnung der Kinderbetreuungskosten

Nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sind Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren als Sonderausgaben abziehbar, sofern das Kind dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört, eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar erfolgt. Der Abzug beträgt derzeit 80 Prozent der Betreuungskosten, maximal 4.800 Euro pro Jahr. Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2024 lag der Satz bei zwei Dritteln und höchstens 4.000 Euro jährlich. Gerade für Familienunternehmerinnen und Unternehmer sowie Selbstständige bedeutet dies eine spürbare Entlastung, wenn ihre Kinder im eigenen Haushalt betreut werden.

Mit Urteil vom 11. Mai 2023 – III R 9/22 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Typisierung darstellt. Der Sonderausgabenabzug steht demnach nur dem Elternteil zu, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Der andere Elternteil kann die von ihm getragenen Betreuungskosten grundsätzlich nicht geltend machen, erhält aber einen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, den sogenannten BEA-Freibetrag. Dieser beträgt derzeit 1.464 Euro jährlich. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.

Diese Linie bestätigte der Bundesfinanzhof jüngst mit Urteil vom 27. November 2025 – I R 8/23. Das Gericht bekräftigte, dass selbst in Fällen, in denen beide Elternteile tatsächlich Betreuungskosten tragen, das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Haushaltszugehörigkeit maßgeblich bleibt. Zwar erkannte der Senat an, dass sich in Einzelfällen verfassungsrechtliche Zweifel ergeben können, wenn über die BEA-Freibeträge hinausgehende Kosten bei keinem Elternteil steuerlich berücksichtigt werden können. Die Richter sahen jedoch keine hinreichenden Gründe, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Das Kriterium, so der BFH, sei weiterhin sachgerecht, da die Betreuung typischerweise vom Elternteil verantwortet werde, in dessen Haushalt das Kind lebe.

Begründung des Gerichts und steuerrechtliche Einordnung

Im Zentrum der gerichtlichen Begründung steht die Frage, ob die Kopplung des steuerlichen Sonderausgabenabzugs an die Haushaltszugehörigkeit gegen das Gleichheitsgebot oder das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstößt. Der Bundesfinanzhof verneint dies mit Verweis auf die verfassungsrechtlich zulässige Typisierung. Diese erlaubt es dem Gesetzgeber, bei Massenerscheinungen generalisierende Regelungen zu treffen, wenn sie typischerweise sachgerecht sind und nur in Randfällen zu Unterschieden führen. Nach Ansicht des Gerichts entspricht es der Lebenswirklichkeit, dass der betreuende Elternteil den Großteil der Betreuungskosten trägt und daher der Abzug an dessen Haushalt geknüpft werden darf.

Aus systematischer Sicht fügt sich die Entscheidung in das Gefüge des Einkommensteuerrechts ein, das die Familienförderung sowohl über direkte Steuervergünstigungen als auch über Freibeträge gewährleistet. Während der Sonderausgabenabzug auf tatsächliche Aufwendungen für Kinderbetreuung abstellt, dient der BEA-Freibetrag der typisierenden Entlastung desjenigen Elternteils, der nicht betreuend tätig ist. Eine doppelte steuerliche Entlastung soll damit verhindert werden. Der Bundesfinanzhof bewegt sich insoweit im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie sie durch das Bundesverfassungsgericht zur steuerlichen Behandlung von Familienaufwendungen entwickelt wurden.

  1. Die Regelung wahrt die Typisierungskompetenz des Gesetzgebers.
  2. Sie vermeidet Doppelbegünstigungen durch parallele Abzugs- und Freibetragsansprüche.
  3. Sie entspricht dem Grundsatz der Praktikabilität und Rechtsklarheit im Massenverfahren der Steuerveranlagung.

Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wäre daher nur geboten gewesen, wenn der Senat von der Verfassungswidrigkeit überzeugt gewesen wäre. Da dies nicht der Fall war, blieb die Revision erfolglos.

Konsequenzen für Familien, Unternehmer und Beschäftigte

Für Familien mit doppelter Haushaltsführung oder getrennt lebende Eltern bringt das Urteil Klarheit: Nur der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Dies betrifft insbesondere Unternehmerinnen und Unternehmer, die Betreuungsleistungen gemeinsam finanzieren, jedoch getrennte Wohnsitze haben. Hier empfiehlt sich eine präzise Abstimmung, wer die Rechnung erhält und die Zahlung leistet. Bei Verstößen gegen das Barzahlungsverbot oder wenn die Rechnung nicht auf den richtigen Namen lautet, droht der Verlust des Abzugsanspruchs – eine Falle, die gerade kleine Unternehmen kennen sollten, wenn betriebliche und private Zahlungen über dasselbe Konto laufen.

Auch für Steuerberatende ergibt sich Handlungsbedarf: Die Mandantenberatung sollte verstärkt auf die Bedeutung der formalen Voraussetzungen eingehen, insbesondere den Nachweis der unbaren Zahlung und die Zuordnung des Kindergeldanspruchs. In Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern mit hohem Frauenanteil kann das Wissen über diese Rechtsprechung zur Arbeitgeberkommunikation beitragen, wenn Fragen zur steuerlichen Förderung von Eltern entstehen. Für Onlinehändler oder Solo-Selbstständige, die häufig flexibel arbeiten und Kinderbetreuung individuell organisieren, ist der steuerliche Gestaltungsspielraum ebenfalls begrenzt, doch gerade hier zählt korrektes Vorgehen bei Rechnungstellung und Zahlung, um den maximal möglichen Sonderausgabenabzug zu sichern.

Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber durch die ab 2025 geltende Anhebung auf 80 Prozent der Kosten eine spürbare finanzielle Verbesserung geschaffen hat. Dennoch bleibt es Aufgabe der steuerlichen Beratung, im Einzelfall zu prüfen, ob der Abzug überhaupt greift und ob gegebenenfalls ein Wechsel des Kindergeldbezugs oder eine Anpassung der Betreuungsverträge sinnvoll sein kann. Die digitale Aufbewahrung der Belege und die klare Trennung von geschäftlichen und privaten Zahlungsverläufen gewinnen in diesem Kontext zusätzlich an Bedeutung.

Fazit: Steuerliche Klarheit und rechtliche Kontinuität für Familien

Der Bundesfinanzhof bestätigt mit seinem Urteil erneut die Linie, nach der die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes geknüpft bleibt. Für die Praxis bedeutet dies Stabilität und Planbarkeit, solange Eltern und Unternehmen die formalen Voraussetzungen genau beachten. Steuerberatende sollten ihre Mandanten über diese Anforderungen aufklären, um kostspielige Fehler bei der Steuererklärung zu vermeiden. Insbesondere kleine und mittelständische Betriebe profitieren von klaren Prozessen in der Buchführung, die private und betriebliche Zahlungen trennen und digitale Belegverwaltung ermöglichen. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen aller Branchen bei der Digitalisierung ihrer Buchhaltung und bei der Optimierung steuerlicher Prozesse, um Effizienz, Transparenz und Kostenersparnisse dauerhaft zu sichern.

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