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Einkommensteuer

Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen: Bedeutung der Haushaltszugehörigkeit

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtlicher Rahmen des Sonderausgabenabzugs

Eltern können Aufwendungen für die Kinderbetreuung nach § 10 des Einkommensteuergesetzes als Sonderausgaben geltend machen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Abzugsfähig sind Kosten für die Betreuung eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Zudem muss die Betreuung durch eine entsprechende Rechnung belegt sein und die Zahlung unbar, also per Überweisung, erfolgt sein. Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 Prozent der anfallenden Betreuungskosten, jedoch maximal 4.800 Euro je Kind und Jahr. Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2024 galt noch eine Begrenzung auf zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 Euro jährlich. Diese steuerliche Förderung soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken und insbesondere erwerbstätige Eltern entlasten.

Der Begriff der Sonderausgaben bezeichnet im Steuerrecht private Ausgaben mit besonderem gesellschaftlichen Bezug, die der Staat steuerlich begünstigt, um gewünschtes Verhalten zu fördern. Dazu gehören auch Kinderbetreuungskosten, da sie mit der Erwerbstätigkeit der Eltern in engem Zusammenhang stehen. Das Gesetz knüpft den Abzug jedoch an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit des Kindes, was in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten führt, insbesondere bei getrennt lebenden Eltern.

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Bereits im Jahr 2023 hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11. Mai 2023 – III R 9/22 entschieden, dass die gesetzliche Regelung zur Haushaltszugehörigkeit verfassungsgemäß ist. Sie beruht auf einer zulässigen Typisierung, also einer gesetzgeberischen Vereinfachung, die der Gesetzgeber im Sinne der Praktikabilität vornehmen darf. Nach dieser Rechtsprechung wird dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, der Sonderausgabenabzug verwehrt, da er nicht für den häuslichen Bereich verantwortlich ist, in dem die Betreuung typischerweise organisiert wird. Das Steuerrecht berücksichtigt diesen Elternteil durch den sogenannten Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, der derzeit 1.464 Euro beträgt.

Mit dem Urteil vom 27. November 2025 (Az. III R 8/23) hat der Bundesfinanzhof diese Linie bestätigt. Auch in Fällen, in denen die Kinderbetreuungskosten über den Freibetrag hinausgehen und tatsächlich vom nicht betreuenden Elternteil getragen werden, sieht der Bundesfinanzhof keinen hinreichenden Anlass, die steuerliche Regelung als verfassungswidrig anzusehen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wurde daher abgelehnt. Das Gericht argumentiert, dass es sachlich gerechtfertigt ist, die Abzugsfähigkeit an den Haushalt des betreuenden Elternteils zu binden, weil dort die Betreuung und damit auch die wirtschaftliche Verantwortung primär anfällt.

Auswirkungen für Eltern und Unternehmen

Für Eltern, die getrennt leben und die Kinderbetreuung gemeinschaftlich finanzieren, bedeutet die aktuelle Rechtsprechung, dass der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt, auch künftig keine Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen kann. Das kann insbesondere dann problematisch sein, wenn dieser Elternteil durch Unterhaltsleistungen oder direkte Beiträge an die Betreuung stark belastet ist. Dennoch rechtfertigt der Bundesfinanzhof diese Regelung mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Typisierung nach Lebensnähe, um den Aufwand der Finanzverwaltung zu begrenzen und eine einheitliche Behandlung sicherzustellen.

Für kleine und mittelständische Unternehmen ergibt sich aus der Entscheidung mittelbar ein Hinweis auf die Bedeutung klarer Nachweisführung und Zahlungswege bei allen steuerlich relevanten Aufwendungen. Wie bei den Kinderbetreuungskosten gilt auch bei betrieblichen Aufwendungen: Barzahlungen schließen regelmäßig den steuerlichen Abzug aus. Gerade bei Onlinehändlern oder Pflegeeinrichtungen, die regelmäßig mit Dienstleistern zusammenarbeiten, ist eine saubere und elektronische Dokumentation essenziell, um steuerliche Abzugsfähigkeit zu sichern.

Das Urteil verdeutlicht zudem, dass steuerliche Begünstigungen immer an formelle Voraussetzungen geknüpft sind, die konsequent einzuhalten sind. Auch wenn die Entscheidung in erster Linie private Steuerpflichtige betrifft, lässt sich aus ihr der allgemeine Grundsatz ableiten, dass Dokumentationsmängel oder eine unzutreffende Zuordnung wirtschaftlicher Verantwortung zu steuerlichen Nachteilen führen können. Für Unternehmen empfiehlt es sich daher, Mitarbeiter mit Familienverantwortung darüber zu informieren, wie die steuerliche Behandlung privater Betreuungskosten geregelt ist, um Missverständnisse zu vermeiden.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bestätigt erneut, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit für den Sonderausgabenabzug bei Kinderbetreuungskosten rechtlich Bestand hat. Der Gesetzgeber darf bei der Gestaltung steuerlicher Tatbestände pauschalieren, solange die getroffene Regelung sachlich verständlich und verfassungsrechtlich vertretbar bleibt. Auch wenn dies im Einzelfall zu Härten führen kann, wird der Grundsatz der Gleichbehandlung dadurch nicht verletzt. Steuerpflichtige, die Kinderbetreuungskosten geltend machen möchten, sollten in jedem Fall sicherstellen, dass diese formal korrekt abgerechnet, nicht bar bezahlt und einem zum eigenen Haushalt gehörenden Kind zugeordnet sind.

Für Unternehmen und Selbstständige ergibt sich daraus die Notwendigkeit, nicht nur die privaten, sondern auch die betrieblichen Prozesse im Hinblick auf steuerliche Nachweisführung konsequent zu digitalisieren und zu standardisieren. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittlere Unternehmen seit vielen Jahren bei der Optimierung ihrer buchhalterischen Prozesse, unterstützt die Digitalisierung der Belegabläufe und zeigt auf, wie sich durch klare Strukturen und effiziente Workflows erhebliche Kosten sparen lassen. Wir betreuen Mandanten unterschiedlichster Branchen und Unternehmensgrößen und verfügen über umfassende Erfahrung in der Prozessoptimierung und steuerlichen Beratung im digitalen Umfeld.

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