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Internationales

Kartellverbot im Sport: Spielervermittlung rechtssicher regeln

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Kartellverbot im Sport: Wann Verbandsregeln zulässig sein können

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 09.07.2026 in der Sache C-428/23 wichtige Leitlinien dazu formuliert, wann ein Regelwerk eines Sportverbands trotz möglicher Wettbewerbsbeschränkungen zulässig sein kann. Im Mittelpunkt stand ein Reglement zur Spielervermittlung, das sich an Verbandsmitglieder richtet und zugleich die Inanspruchnahme von Leistungen externer Marktteilnehmer steuert. Für Unternehmen, Berater und Finanzierungsparteien ist die Entscheidung über den Sportsektor hinaus relevant, weil sie die Grenzen zwischen zulässiger Marktorganisation und unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung präzisiert.

Ausgangspunkt ist das unionsrechtliche Kartellverbot in Art. 101 AEUV. Dieses Verbot richtet sich gegen Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen können. Eine Unternehmensvereinigung ist vereinfacht gesagt ein Zusammenschluss von Unternehmen, der durch Regelsetzungen Einfluss auf das Marktverhalten seiner Mitglieder nehmen kann. Nach der Entscheidung kann ein Sportverband in bestimmten wirtschaftlich geprägten Bereichen als solche Unternehmensvereinigung einzuordnen sein.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede verbandliche Regelung kartellrechtswidrig wäre. Der Gerichtshof knüpft an seine bisherige Rechtsprechung an und lässt eine Ausnahme zu, wenn mit einer Wettbewerbsbeschränkung ein legitimes Gemeinwohlziel verfolgt wird und die Regelung dafür geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn ist. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn bedeutet, dass die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen dürfen. Diese Prüfung ist stets konkret vorzunehmen und nicht abstrakt.

Für die Praxis ist besonders bedeutsam, dass der Gerichtshof die Ausnahme grundsätzlich auch auf Regelwerke anwenden will, die nicht nur Mitglieder binden, sondern mittelbar auch verbandsfremde Unternehmen erfassen. Gerade in stark regulierten Branchen ist das ein wichtiger Hinweis. Denn auch außerhalb des Sports finden sich Konstellationen, in denen Organisationen oder Verbände durch Standards, Registrierungen oder Verhaltenspflichten den Zugang zu einem Markt mitprägen.

Spielervermittlung und Verbandsregeln: Worum es inhaltlich geht

Gegenstand des Verfahrens war ein Reglement des Deutschen Fußball-Bunds aus dem Jahr 2015 zur Spielervermittlung. Es regelte die Inanspruchnahme von Vermittlungsleistungen durch Spieler und Vereine beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und Transfervereinbarungen. Enthalten waren unter anderem eine Registrierungspflicht für Vermittler, die Unterwerfung unter Verbandsstatuten und die Verbandsgerichtsbarkeit, Vorgaben zur Vergütung sowie Offenlegungs- und Sanktionsmechanismen.

Konkret sah das Regelwerk insbesondere vor, dass Vermittler registriert sein müssen, dass sie sich verschiedenen Ordnungen und Regelwerken des organisierten Fußballs unterwerfen und dass bestimmte Vergütungsmodelle untersagt sind. Dazu zählten ein Verbot der Beteiligung an zukünftigen Transfererlösen bei der Hinvermittlung sowie ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger. Zudem mussten Vergütungen und Zahlungen an Vermittler offengelegt werden. Verstöße konnten sanktioniert werden.

Geklagt hatten Unternehmen und Personen aus dem Bereich der Spielervermittlung, die in diesen Vorgaben einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellrecht sahen. Der Bundesgerichtshof legte daraufhin Fragen zur Vorabentscheidung vor. Ein Vorabentscheidungsverfahren dient dazu, unionsrechtliche Fragen durch den Gerichtshof verbindlich klären zu lassen, bevor das nationale Gericht den Einzelfall abschließend entscheidet.

Der Gerichtshof hat dabei zunächst klargestellt, dass ein solches Reglement überhaupt in den Anwendungsbereich des Kartellverbots fallen kann. Entscheidend war, dass es sich nicht um rein sportbezogene, nichtwirtschaftliche Regeln handelt, sondern um Vorgaben mit Wirkung auf wirtschaftliche Tätigkeiten und auf vorgelagerte Märkte wie Vermittlungsdienste, Spielerrekrutierung oder Transferabwicklung. Gerade dieser wirtschaftliche Bezug macht die Entscheidung auch für andere Sektoren interessant, etwa für Plattformmärkte, Gesundheitsnetzwerke oder branchenspezifische Zulassungssysteme.

Legitimes Gemeinwohlziel, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

Die eigentliche Kernaussage der Entscheidung liegt in den Voraussetzungen der Ausnahme. Ein Verbandsregelwerk kann kartellrechtlich zulässig sein, wenn es einem dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziel dient und die damit verbundene Wettbewerbsbeschränkung zur Zielerreichung angemessen, erforderlich und verhältnismäßig ist. Ein legitimes Gemeinwohlziel ist ein sachlich anerkennenswertes Ziel, das nicht auf die Ausschaltung von Wettbewerb gerichtet ist, sondern etwa der Integrität, Funktionsfähigkeit oder Stabilität eines geregelten Systems dient.

Der Gerichtshof verweist darauf, dass im Profi- und Halbprofi-Fußball mehrere Gruppen von Marktteilnehmern in einem gemeinsamen wirtschaftlichen Ökosystem zusammenwirken. Vereine, Verbände, Spieler und Vermittler sind aufeinander angewiesen, damit Wettbewerbe überhaupt lebensfähig bleiben und für Publikum, Sponsoren und weitere Marktteilnehmer attraktiv sind. Deshalb kann es zulässig sein, Regeln zu schaffen, die auf dieses gesamte Ökosystem ausstrahlen, auch wenn externe Unternehmen davon betroffen sind.

Gleichzeitig setzt die Entscheidung enge Grenzen. Das nationale Gericht muss konkret prüfen, ob die in Rede stehenden Regelungskomplexe tatsächlich ein legitimes Ziel verfolgen und ob sie dafür nicht weiter gehen als nötig. Bemerkenswert ist, dass diese Prüfung nicht zwingend für jede einzelne Vorschrift isoliert erfolgen muss. Maßgeblich können vielmehr zusammenhängende Regelungskomplexe sein, die ein eigenständiges Ziel verfolgen oder eine eigenständige Wirkung entfalten. Das ist für die rechtliche Bewertung in der Praxis hilfreich, weil Compliance Systeme häufig aus mehreren ineinandergreifenden Vorgaben bestehen.

Für Unternehmen folgt daraus, dass interne oder verbandliche Regeln mit Marktwirkung niemals nur aus ihrer Absicht heraus beurteilt werden. Erforderlich ist eine belastbare Begründung, weshalb gerade die gewählte Ausgestaltung notwendig ist. Wer beispielsweise Registrierungsanforderungen, Offenlegungspflichten oder Vergütungsbeschränkungen vorsieht, sollte die Zielsetzung sauber dokumentieren und die Eingriffsintensität kritisch prüfen. Das gilt nicht nur für Sportorganisationen, sondern auch für spezialisierte Märkte mit sensiblen Qualitätsanforderungen.

Praxisfolgen für Unternehmen, Berater und Finanzinstitutionen

Die Entscheidung ist in erster Linie für Sportverbände, Vereine und Vermittlungsunternehmen relevant. Sie enthält aber zugleich allgemeine Maßstäbe für Märkte, in denen private Regelsetzer den Zugang zu Leistungen oder die Zusammenarbeit mit Dritten strukturieren. Für kleine und mittelständische Unternehmen kann das etwa bei Franchise Systemen, Plattformmodellen, Qualitätssiegeln oder koordinierten Branchenstandards bedeutsam werden. Auch Finanzinstitutionen sollten aufmerksam sein, wenn sie Geschäftsmodelle finanzieren, deren Ertragslage maßgeblich von Verbandsregeln oder Marktordnungen abhängt.

Rechtlich empfiehlt sich eine vorausschauende Prüfung, ob bestimmte Marktregeln den Wettbewerb nur ordnen oder bereits spürbar beschränken. Wo wirtschaftliche Tätigkeiten betroffen sind, genügt der Hinweis auf Branchenbesonderheiten allein nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das verfolgte Ziel nachvollziehbar als Gemeinwohlbelang darstellen lässt und ob die konkrete Maßnahme in ihrer Reichweite begrenzt bleibt. Das betrifft insbesondere Registrierungspflichten, Exklusivitätsmechanismen, Provisionsbeschränkungen, Transparenzpflichten und Sanktionsregelungen.

Für die weitere Entwicklung ist wichtig, dass der Gerichtshof den Einzelfall nicht abschließend entschieden hat. Ob das konkrete Reglement alle Voraussetzungen erfüllt, muss nun der Bundesgerichtshof prüfen. Unternehmen sollten daraus nicht den Schluss ziehen, dass vergleichbare Regelwerke generell zulässig sind. Vielmehr zeigt die Entscheidung, dass auf eine saubere Ausgestaltung, konsistente Dokumentation und eine systematische Verhältnismäßigkeitsprüfung ankommt.

Im Ergebnis schafft die Entscheidung mehr Klarheit, aber keinen Freibrief. Wer in regulierten Märkten tätig ist oder selbst Regelwerke mit Außenwirkung gestaltet, sollte kartellrechtliche Risiken frühzeitig in die Governance einbeziehen. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen dabei, rechtliche Anforderungen mit effizienten Abläufen zu verbinden, insbesondere an den Schnittstellen von Digitalisierung, Buchhaltung und interner Prozessoptimierung. Gerade im Mittelstand entstehen hier spürbare Kostenersparnisse, wenn Compliance, Dokumentation und digitale Prozesse in unserer Kanzlei von Anfang an sauber aufeinander abgestimmt werden.

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