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Recht

Kartellrechtliche Bestpreisklauseln und Schadensersatz für Unterkunftsbetreiber

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Kartellrechtlicher Hintergrund und Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin II vom 16. Dezember 2025 (Az. 61 O 60/24 Kart) markiert einen Meilenstein im Umgang mit kartellrechtswidrigen Vertragsklauseln im digitalen Wirtschaftsverkehr. Das Gericht stellte fest, dass die Betreiber der Plattform Booking.com – die niederländische Booking.com BV sowie deren deutsche Tochtergesellschaft – als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 1.099 Unterkunftsbetreibern Schadensersatz zu leisten. Anlass war die Verwendung sogenannter Bestpreisklauseln, die den Wettbewerb im Beherbergungsgewerbe erheblich eingeschränkt hatten. Dieses Urteil betrifft nicht nur Hotels und Pensionen, sondern hat auch weitreichende Bedeutung für alle Plattformmodelle in der digitalen Ökonomie, bei denen Preisgestaltung und Vermittlungsprovisionen im Wettbewerb entscheidende Faktoren darstellen.

Unter Bestpreisklauseln versteht man vertragliche Regelungen, nach denen Anbieter – hier Unterkunftsbetreiber – verpflichtet werden, ihre Leistungen über eine bestimmte Plattform stets zu den günstigsten Konditionen anzubieten. Im Fall von Booking.com führte diese Praxis dazu, dass die Betreiber ihre Zimmer auf der Plattform nicht günstiger oder attraktiver als über andere Kanäle, einschließlich ihrer eigenen Webseiten, anbieten durften.

Wettbewerbsbeschränkung und rechtliche Bewertung

Das Landgericht stellte fest, dass sowohl die sogenannten „weiten“ als auch die „engen“ Bestpreisklauseln kartellrechtswidrig sind, weil sie die Preisgestaltungsmöglichkeiten der Unterkunftsbetreiber einschränken. Die weiten Bestpreisklauseln verpflichteten Betreiber, ihre besten Preise über alle Vertriebskanäle hinweg exklusiv auf der Plattform anzubieten. Nach dem Eingreifen des Bundeskartellamts wurden diese ab Juli 2015 durch enge Bestpreisklauseln ersetzt, die den Direktverkauf an Kunden betrafen. Diese enge Variante untersagte es den Betreibern, ihre eigenen Angebote über den Eigenvertrieb günstiger als auf der Plattform auszuzeichnen. Das Bundeskartellamt erklärte bereits im Dezember 2015 auch diese Klauseln für unzulässig und ordnete deren Entfernung bis Januar 2016 an. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung im Jahr 2021 (Az. KVR 54/20).

Das Landgericht Berlin II folgte dieser rechtlichen Einschätzung und stützte sich für die Begründung der Schadensersatzpflicht auf die Bindungswirkung der kartellamtlichen Entscheidung. Die Richter sahen in den Klauseln eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese Einschränkung führte nicht nur zur Verdrängung kleiner Anbieter, sondern beeinträchtigte auch die Preisbildungsmechanismen auf dem gesamten Markt, weil die individuellen Preisvorteile im Direktvertrieb – insbesondere der Wegfall von Provisionszahlungen – nicht mehr an Kunden weitergegeben werden konnten. Für viele kleine und mittelständische Unterkunftsbetriebe war genau dieser Preisvorteil jedoch ein entscheidendes Mittel im Wettbewerb gegen große Hotelketten.

Praktische Folgen für Unternehmen und Plattformanbieter

Das Urteil zeigt deutlich, dass kartellrechtlich unzulässige Marktverhaltensweisen nicht ohne Konsequenzen bleiben. Für Plattformanbieter – ob im Bereich Übernachtungen, Onlinehandel oder Lieferdienste – verdeutlicht es die Pflicht, Vertragsklauseln so zu gestalten, dass den angeschlossenen Partnern ein fairer Wettbewerb ermöglicht wird. Plattformen, die Preisbindungspflichten oder restriktive Konditionen vereinbaren, riskieren nicht nur aufsichtsrechtliche Eingriffe durch das Bundeskartellamt, sondern auch Schadensersatzforderungen durch betroffene Partner. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, die Vertriebsplattformen als essentielles Marketinginstrument nutzen, schafft dieses Urteil eine deutlich stärkere Position. Es verdeutlicht, dass der Rechtsweg zur Feststellung von Schadensersatzforderungen offensteht, selbst wenn eine konkrete Bezifferung der Schäden noch nicht möglich ist.

Aus der Entscheidung ergibt sich zudem eine wichtige Klarstellung zur prozessualen Zulässigkeit der Feststellungsklage. Normalerweise muss ein Kläger seinen Schaden konkret beziffern und eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage erheben. Das Landgericht akzeptierte hier jedoch die Feststellungsklage, weil die Schadensentwicklung noch fortwirken konnte und die exakte Schadenshöhe zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht absehbar war. Dieser Aspekt ist für viele Unternehmen von Bedeutung, die in zukünftigen oder laufenden Plattformverhältnissen ähnliche Einschränkungen erfahren: Sie können ihre Ansprüche zunächst auf die Feststellung der Ersatzpflicht stützen, ohne sich auf komplizierte Berechnungen einlassen zu müssen.

Fazit und Handlungsempfehlung für Unternehmen

Das Berliner Urteil zeigt, dass Rechtsdurchsetzung und kartellrechtlicher Schutz nicht allein großen Marktteilnehmern vorbehalten sind. Gerade kleinere Unterkunftsbetriebe, Onlinehändler oder Dienstleistungsunternehmen, die stark von Plattformen abhängig sind, können sich gegen unzulässige Vertragsbedingungen zur Wehr setzen. Entscheidend ist dabei, dass sie diskriminierende Preis- oder Vertriebsbindungen identifizieren und dokumentieren, um etwaige Ansprüche rechtlich fundiert geltend zu machen. Unternehmen sollten ihre bestehenden Verträge mit Vermittlungs- oder Handelsplattformen regelmäßig prüfen und sicherstellen, dass keine Klauseln enthalten sind, die ihre unternehmerische Freiheit in der Preisgestaltung oder im Vertrieb unverhältnismäßig einschränken. Gleichzeitig lohnt es sich, Marktbeobachtungen über vergleichbare Anbieterstrukturen systematisch auszuwerten, um marktverzerrende Effekte frühzeitig zu erkennen.

Für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittelständische Betriebe, die ihre Prozesse effizient gestalten möchten, ist eine digitalisierte und klar strukturierte Vertrags- und Buchführung essenziell. Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten seit vielen Jahren dabei, ihre buchhalterischen und administrativen Abläufe zu optimieren. Durch gezielte Prozessdigitalisierung schaffen wir Transparenz, reduzieren Kosten und erleichtern die rechtssichere Verwaltung unternehmerischer Daten. Dabei betreuen wir eine Vielzahl kleiner und mittelständischer Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen und helfen ihnen, ihre Strukturen nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich zukunftssicher aufzustellen.

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