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Einkommensteuer

Kapitaleinkünfte aus Gold-Warrants steuerlich richtig behandeln

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die steuerliche Behandlung von Gold-Warrants gewinnt zunehmend an Bedeutung, insbesondere vor dem Hintergrund innovativer Finanzprodukte, die neben Geldansprüchen auch Sachleistungsrechte wie die Lieferung von physischem Gold vorsehen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. VIII R 5/24) klargestellt, dass solche Kapitalforderungen selbst dann unter § 20 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz fallen, wenn dem Inhaber ein Wahlrecht eingeräumt ist, anstelle einer Geldleistung eine Sachleistung zu verlangen. Diese Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit für Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger sowie für Unternehmen, die in strukturierte Finanzinstrumente investieren.

Steuerliche Einordnung von Wahlrechten bei Kapitalforderungen

Im Kern befasste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage, ob die Einlösung einer Kapitalforderung steuerlich auch dann erfasst wird, wenn der Forderungsinhaber die Erfüllung in einer anderen Form als in Geld wählt. Der Ausgangspunkt des Rechtsstreits war der Erwerb sogenannter BEAR EUR Convertible Certificates on Gold im Jahr 2015, die ihren Inhabern bei Fälligkeit das Recht einräumten, zwischen einem Geldbetrag und einem Gold-Warrant zu wählen. Diese Gold-Warrants wiederum ermöglichten wahlweise eine Geldzahlung oder die Gutschrift von physischem Gold auf einem Metallkonto.

Der Kläger machte von seinem Wahlrecht Gebrauch, ließ sich Gold gutschreiben und veräußerte dieses im Folgejahr. Das Finanzamt beurteilte den Vorgang als steuerpflichtig, während das Finanzgericht zunächst nur teilweise eine Besteuerung anerkannte. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun die Auffassung der Finanzverwaltung und stellte klar, dass die bloße Möglichkeit einer alternativen Erfüllung die Qualifikation als sonstige Kapitalforderung nicht ausschließt. Entscheidend ist die Verbriefung eines vermögenswerten Anspruchs auf Rückzahlung, unabhängig von der Form der Erfüllung.

Für die BEAR-Zertifikate selbst nahm das Gericht an, dass ihre Einlösung durch den Erhalt der Warrants steuerneutral erfolgte. Erst die Ausübung der Warrants – also der Zeitpunkt der Gutschrift von Gold – löste steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen aus. Maßgeblich war insoweit die Differenz zwischen dem Kurswert des gutgeschriebenen Goldes und den Anschaffungskosten der Warrants. Damit steht fest, dass auch eine Sachgutschrift als Einlösung einer Kapitalforderung gelten kann und somit steuerlich zu erfassen ist.

Rechtliche Tragweite und systematische Einordnung im Einkommensteuerrecht

Aus systematischer Sicht fügt sich die Entscheidung des Bundesfinanzhofs nahtlos in die bisherige Linie ein, wonach sämtliche Erträge aus Kapitalforderungen, gleichgültig in welcher Form sie realisiert werden, als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind. Der Begriff der Einlösung wird nach Auffassung des Gerichts weit ausgelegt und umfasst jede endgültige Erfüllung der Forderung. Diese Auslegung folgt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Einkommensteuerrechts, das nicht auf die Art der Leistung, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt abstellt.

Von Bedeutung ist insbesondere die Anwendung des § 20 Absatz 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz, wonach das Entgelt für den Erwerb des Finanzinstruments als Einnahme gilt, wenn dieses gegen Wertpapiere eingelöst wird. Der Einlösungsgewinn ist hier folglich null, da Einlösungsbetrag und Anschaffungskosten übereinstimmen. Erst die Einlösung der Warrants durch die Gutschrift von Gold führte zu einem steuerlich relevanten Vorgang. Diese Argumentationslinie zeigt, dass das Steuerrecht auf eine ökonomische Gleichbehandlung verschiedener Realisierungsformen abzielt und somit Gestaltungen durch Wahlrechte nicht zu einer Umgehung der Besteuerung führen dürfen.

Die vom Bundesfinanzhof herangezogenen Grundsätze lassen sich zudem auf andere strukturierte Produkte übertragen, etwa auf Zertifikate, Optionsanleihen oder wandelbare Schuldverschreibungen. Entscheidend bleibt stets die Frage, ob der Anleger eine Kapitalforderung im steuerlichen Sinn hält, deren Einlösung einen wirtschaftlichen Zufluss auslöst. Diese Klarstellung stärkt die Rechtsanwendung und beugt Gestaltungsrisiken bei der Entwicklung neuer Finanzinstrumente vor.

Relevanz für kleine Unternehmen, Onlinehändler und das Gesundheitswesen

Für kleine und mittlere Unternehmen, wie auch für Onlinehändler oder Pflegeeinrichtungen, hat das Urteil weitreichende praktische Bedeutung. Viele dieser Unternehmen investieren überschüssige Liquidität in Kapitalmarktprodukte, die eine Kombination aus finanziellen und sachlichen Erträgen bieten. Das können etwa Rohstoffzertifikate oder derivatähnliche Anlagen sein. Wird dabei ein Recht auf Sachgutschrift – beispielsweise auf Gold oder andere Edelmetalle – eingeräumt, greift nach der neuen Rechtsprechung die Besteuerung als Kapitaleinkünfte auch dann, wenn keine Geldzahlung erfolgt. Damit werden Gewinne aus der Einlösung solcher Produkte steuerpflichtig, selbst wenn der Zufluss nicht in bar, sondern in Form eines Sachwerts erfolgt.

Für mittelständische Unternehmen bedeutet dies, dass die steuerliche Dokumentation von Kapitalanlagen mit Wahlrechten präziser erfolgen muss. Die Bewertung des Sachzuflusses sollte marktgerecht und nachvollziehbar dokumentiert werden, um spätere Konflikte mit der Finanzverwaltung zu vermeiden. Onlinehändler etwa, die Gold- oder Token-basierte Loyalitätsprogramme nutzen, können aus der Entscheidung ableiten, dass auch dort erfolgswirksame Zuflüsse vorliegen können, wenn ein geldwerter Vorteil entsteht. Gleiches gilt für Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, die als institutionelle Anleger agieren. Sie müssen sicherstellen, dass die gewählten Finanzinstrumente hinsichtlich ihrer steuerlichen Behandlung transparent bewertet werden.

Insgesamt führt das Urteil zu einer Stärkung der steuerlichen Gleichbehandlung verschiedener Realisierungsformen und verdeutlicht, dass auch die Einlösung eines Sachleistungsanspruchs steuerpflichtige Kapitaleinkünfte auslösen kann. Unternehmen sollten ihre Anlagestrategien und die steuerlichen Folgen von Wahlrechten daher sorgfältig prüfen, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden.

Fazit und Handlungsempfehlung für Unternehmen

Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs schafft Klarheit bei der Abgrenzung zwischen steuerneutralen und steuerpflichtigen Vorgängen im Bereich der Kapitalanlagen mit Sachleistungsoptionen. Entscheidend ist stets der Zeitpunkt der Erfüllung der Kapitalforderung, nicht deren Form. Für Unternehmen, die in strukturierte Produkte investieren oder solche an ihre Kundschaft weitergeben, ist eine sorgfältige steuerliche Beurteilung unerlässlich. Vor allem kleine und mittelständische Betriebe profitieren von einer sauberen Prozessdokumentation und eindeutigen Bewertungsregelungen. Für steuerberatende Berufe bedeutet die Entscheidung, dass künftig verstärkt auf die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung von Zertifikaten geachtet werden muss, um die korrekte Deklaration im Rahmen der Einkommensteuer sicherzustellen.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der steuerlich optimierten Gestaltung ihrer Kapitalanlagen und Prozesse. Durch die Digitalisierung und gezielte Prozessoptimierung in der Buchhaltung erzielen unsere Mandanten nachhaltige Effizienzsteigerungen und erhebliche Kostenvorteile – unabhängig von Branche und Unternehmensgröße.

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