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Einkommensteuer

Kapitalanlagen und Verlustverrechnung nach § 20 EStG präzisiert

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Neue Maßstäbe bei Kapitalanlagen und steuerlicher Verlustverrechnung

Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 3. Juni 2025 (Az. VIII R 18/23) wesentliche Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung von Verlusten aus strukturierten Kapitalanlagen nach § 20 Einkommensteuergesetz getroffen. Im Mittelpunkt steht die Abgrenzung der Voraussetzungen des § 20 Absatz 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz, der die Behandlung von Fällen regelt, in denen Kapitalforderungen nicht in Geld, sondern durch die Lieferung von Wertpapieren erfüllt werden. Diese Vorschrift gewinnt zunehmend an Bedeutung, da komplexe Finanzinstrumente, insbesondere strukturierte Anleihen, auch im Mittelstand oder bei institutionellen Anlegern, ihren festen Platz gefunden haben. Das Urteil präzisiert, wann die Anschaffungskosten einer Kapitalforderung auf erhaltene Wertpapiere übergehen dürfen und wann nicht.

Im entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige Teilschuldverschreibungen erworben, deren Rückzahlung von der Entwicklung bestimmter Aktienindizes abhing. Am Ende der Laufzeit erhielt er nicht ausschließlich Geld, sondern teils S&P-500-Zertifikate und teils eine Barausgleichszahlung. Streitpunkt war, ob nach § 20 Absatz 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz die gesamten Anschaffungskosten der ursprünglichen Anleihe auf die erhaltenen Wertpapiere übergehen und dadurch ein einheitlicher Verlust aus der Veräußerung dieser Papiere steuerlich anzuerkennen ist. Das Finanzgericht hatte dies bejaht, der Bundesfinanzhof stellte nun klar, dass eine derartige Übertragung der Anschaffungskosten nur dann möglich ist, wenn dem Emittenten oder dem Anleger ein einseitiges Wahlrecht eingeräumt ist, anstelle der Rückzahlung in Geld Wertpapiere andienen oder verlangen zu können. Fehlt dieses Wahlrecht, liegt keine Erfüllung im Sinne der genannten Vorschrift vor.

Rechtliche Begründung und systematische Einordnung

Die Entscheidung stützt sich auf eine systematische Auslegung des § 20 Einkommensteuergesetz, insbesondere im Hinblick auf Absatz 4a Satz 3. Nach dieser Regelung gilt das Entgelt für den Erwerb einer Kapitalforderung dann als Veräußerungspreis der Forderung und zugleich als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere, wenn tatsächlich ein einseitiges Umtauschrecht existierte und hiervon Gebrauch gemacht wurde. Der Bundesfinanzhof betonte dabei die Notwendigkeit eines echten Gestaltungsrechts – also der Möglichkeit, die Tilgungsform der Kapitalforderung eigenständig zu bestimmen. Nur ein solches Wahlrecht ermöglicht den steuerlichen Übergang der Anschaffungskosten. Im konkreten Fall stand die Art der Tilgung jedoch bereits aufgrund der Indexentwicklung fest, was die Annahme eines dispositiven Rechts ausschloss.

Der Kern der richterlichen Begründung liegt in der Abgrenzung zwischen Tilgung kraft Bedingung und Tilgung kraft Wahlrecht. Bei strukturieren Produkten, deren Rückzahlungsmechanismus vollständig durch die Emissionsbedingungen determiniert wird, greift § 20 Absatz 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz nicht. Es bleibt bei der allgemeinen Regelung, wonach der Veräußerungsgewinn oder -verlust aus der Einlösung der Anleihe nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz zu ermitteln ist. Diese Auslegung hat erhebliche Konsequenzen für die steuerliche Behandlung von sogenannten Umtauschanleihen und Indexanleihen, da sie eine klare Abgrenzung zwischen steuerlich relevanter Gestaltung und bloßer Mechanik des Wertpapierprodukts zieht.

  1. Der Bundesfinanzhof hebt hervor, dass das Merkmal des einseitigen Rechts ein zentrales Tatbestandsmerkmal des § 20 Absatz 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz ist.
  2. Die bloße Lieferung von Wertpapieren aufgrund vertraglich festgelegter Tilgungsbedingungen genügt nicht, um die Rechtsfolge dieser Norm auszulösen.
  3. Für die Praxis bedeutet das, dass Emissionsbedingungen künftig genau daraufhin zu prüfen sind, ob sie eine echte Wahlmöglichkeit vorsehen oder lediglich die Fälligkeit und Erfüllungsmodalität regeln.

Damit rückt das Gericht von einer wirtschaftlich-funktionalen hin zu einer streng rechtlichen Betrachtungsweise ab und stärkt die Systematik des Einkommensteuergesetzes, das auf formale Tatbestandsvoraussetzungen abstellt. Für Steuerberatende schafft dies ein wichtiges Abgrenzungskriterium bei der Beratung von Anlegern und Unternehmen, die in strukturierte Kapitalinstrumente investieren.

Relevanz und Folgen für Unternehmen, Finanzdienstleister und Beratende

Für kleine und mittelständische Unternehmen, die zunehmend Kapitalmarktinstrumente zur Liquiditätssicherung oder Diversifikation nutzen, ist das Urteil von praktischer Bedeutung. Viele Mittelständler setzen strukturierte Anleihen ein, um kurzfristige Zinsvorteile zu realisieren oder ergänzende Renditekomponenten zu erzielen. Auch Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, die aufgrund größerer Liquiditätsreserven bei Banken Wertpapiere halten, sehen sich mit der Frage konfrontiert, welche steuerlichen Konsequenzen derartige Papiere im Realisierungsfall haben. Die Entscheidung bringt ihnen mehr Rechtssicherheit, indem sie die Grenze zwischen steuerlich anerkannten Verlusten und nicht berücksichtigungsfähigen Tilgungsfolgen klarzieht.

Onlinehändler und technologiegetriebene junge Unternehmen, die überschüssige Mittel in strukturierte Anlageformen investieren, erkennen in der Entscheidung ebenfalls Leitlinien für den steueroptimalen Umgang mit Kapitalanlagen. Die Finanzverwaltung kann sich nun auf eine eindeutige Rechtsprechung berufen, wodurch der Gestaltungsspielraum bei der Bilanzierung und Steuerplanung kleiner wird. Für Banken und Finanzdienstleister ergibt sich zudem die Notwendigkeit, Prospekte und Produktdokumentationen transparenter zu gestalten, um ihren Kunden die steuerliche Behandlung der Produkte eindeutig aufzuzeigen.

Steuerberaterinnen und Steuerberater sollten die steuerliche Klassifizierung strukturierter Produkte im Sinne des Einkommensteuergesetzes künftig genauer prüfen. Dies betrifft sowohl die Abgrenzung zwischen Kapitalforderungen und derivativen Finanzinstrumenten als auch die korrekte Bewertung bei Fälligkeit. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die eigentliche wirtschaftliche Belastung nur dann steuerlich relevant wird, wenn sie sich in einem Veräußerungsvorgang im Sinne der Vorschriften niederschlägt. Unabhängig von der Unternehmensgröße ist damit die Dokumentation der Vertragsbedingungen und Tilgungsmechanismen ein entscheidender Prüfpunkt bei der Jahresabschlusserstellung und steuerlichen Gewinnermittlung.

Einordnung und Handlungsempfehlung für die Praxis

Das Urteil bestätigt, dass der Gesetzgeber die Verlustverrechnung in § 20 Einkommensteuergesetz bewusst eng ausgestaltet hat, um missbräuchliche Gestaltungen mit synthetischen Kapitalverlusten zu vermeiden. Unternehmen sollten ihre Investitionsstrategien daher sorgfältig auf die steuerlichen Folgen prüfen. Strukturiert aufgebaute Finanzprodukte bedürfen einer eingehenden Vertrags- und Risikoanalyse, insbesondere wenn die Tilgung nicht ausschließlich in Geld erfolgen soll. Der steuerliche Effekt einer Lieferung von Wertpapieren kann erheblich von jenem einer reinen Geldverzinsung abweichen. Gerade für kleine und mittelständische Betriebe empfiehlt sich eine enge Abstimmung mit der Steuerberatung, um Fehlinterpretationen und spätere Korrekturen zu vermeiden.

Insgesamt sorgt die Entscheidung für eine gerechtere und konsistente Handhabung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen. Unternehmen sollten diese Rechtsprechung zum Anlass nehmen, ihre Anlagerichtlinien und internen Prozessdokumentationen anzupassen. Für moderne Unternehmen, die zunehmend digitale Buchhaltungs- und Bewertungsprozesse einsetzen, ergeben sich hier Chancen, steuerliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und durch automatisierte Kontrollen zu minimieren. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung der Buchhaltungsprozesse, der rechtssicheren steuerlichen Einordnung von Kapitalanlagen sowie der systematischen Prozessoptimierung, um Kosten nachhaltig zu senken und steuerliche Potenziale voll auszuschöpfen.

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