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Einkommensteuer

Kapitalanlagen in Gold-Warrants steuerlich richtig behandeln

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Besteuerung der Einlösung von Gold-Warrants – Hintergrund und Einordnung

Mit Urteil vom 03. Juni 2025 (Aktenzeichen VIII R 5/24) hat der Bundesfinanzhof eine für Anleger und Unternehmen wegweisende Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von sogenannten Gold-Warrants getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob die Einlösung eines verbrieften Anspruchs auf eine Zahlung, die wahlweise auch in Form von Gold erfüllt werden kann, als steuerbare Kapitalforderung im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetz anzusehen ist. Der Bundesfinanzhof bejahte dies und stellte klar, dass auch dann eine steuerbare Einlösung vorliegt, wenn der Inhaber der Kapitalforderung anstelle einer Geldzahlung die Lieferung von physischem Gold verlangt. Damit konkretisiert das Gericht die Besteuerung von hybriden Finanzinstrumenten, die zwischen Geld- und Sachleistungsanspruch stehen und sowohl im privaten Vermögensbereich wie auch im Rahmen unternehmerischer Treasury-Strukturen auftreten können.

Im behandelten Fall hatte ein Anleger sogenannte BEAR-Zertifikate erworben, deren Rückzahlung an die Entwicklung des Goldpreises gekoppelt war. Diese Zertifikate gewährten dem Inhaber bei Fälligkeit wahlweise eine Auszahlung in Geld oder die Lieferung eines Gold-Warrants. Der Steuerpflichtige entschied sich für die Lieferung der Warrants und übte später wiederum das mit diesen verbundene Wahlrecht aus, sodass ihm physisches Gold auf einem Metallkonto gutgeschrieben wurde. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass in beiden Schritten – sowohl bei der Einlösung der Zertifikate als auch bei der anschließenden Einlösung der Warrants – steuerbare Vorgänge vorliegen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen begründen können, sofern die gesetzlichen Tatbestände erfüllt sind.

Systematische Einordnung im Steuerrecht und Begründung des BFH

Der Begriff der sonstigen Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz umfasst sämtliche Forderungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, gleichgültig, ob sie verzinst sind oder nicht. Dabei ist unerheblich, ob sich die Erfüllung ausnahmsweise auch in einer Sachleistung manifestieren darf. Entscheidend ist, dass der Schuldner grundsätzlich verpflichtet ist, eine monetäre Leistung zu erbringen. Die Besonderheit im Streitfall lag darin, dass der Inhaber der Kapitalforderung wahlweise die Lieferung eines anderen Vermögensgegenstands verlangen konnte. Der Bundesfinanzhof entschied, dass dieses Wahlrecht die Eigenschaft als Kapitalforderung nicht berührt, da § 20 Einkommensteuergesetz Kapitalforderungen jeder Art erfassen soll. Erst die tatsächliche Erfüllung durch Lieferung des alternativen Vermögensgegenstands führt zur Einlösung der Forderung und damit zur steuerrechtlich relevanten Realisation.

Der Begriff der Einlösung wird nach Auffassung des Gerichts weit verstanden. Er umfasst nicht nur Zahlungen in Geld, sondern jede vertraglich vereinbarte Erfüllungshandlung, durch die eine verbriefte Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht wird. Wird also beispielsweise ein Zertifikat oder Warrant gegen Lieferung von Gold erfüllt, stellt dieser Vorgang ebenfalls eine Einlösung dar. Diese weite Auslegung steht im Kontext der mit der Abgeltungsteuer verfolgten Systematik, sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen. Das Gericht hebt hervor, dass mit § 20 Abs. 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz eine spezielle Bewertungsregelung geschaffen wurde, nach der beim Tausch einer Kapitalforderung gegen ein Wertpapier kein Einlösungsgewinn entsteht, weil Anschaffungskosten und Veräußerungserlös gleichgesetzt werden. Wird das erhaltene Wertpapier später selbst eingelöst, ist der dabei entstehende Gewinn steuerpflichtig, sofern ein realer Wertzuwachs entstanden ist.

Relevanz und Anwendungsbeispiele für Unternehmen und verschiedene Branchen

Für kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere mit Eigenhandelsaktivitäten oder Treasury-Einheiten, ergeben sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs wichtige Hinweise. Unternehmen, die komplexe Finanzprodukte wie Zertifikate oder Warrants nutzen, müssen künftig noch genauer darauf achten, wann Einkünfte steuerlich realisiert werden. Die Entscheidung zeigt, dass eine steuerneutrale Behandlung nur möglich ist, wenn der in § 20 Abs. 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz vorgesehene Tausch von Forderung und Wertpapier zutrifft. Bei der späteren Einlösung eines solchen Wertpapiers ist der Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Anschaffungskosten als Kapitalertrag zu versteuern, unabhängig davon, ob die Erfüllung in Geld oder in physischer Form, etwa durch Edelmetalle, erfolgt.

Für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder andere gemeinnützige Organisationen, die Teile ihrer Rücklagen in Finanzinstrumente investieren, schafft das Urteil ebenfalls Klarheit. Entscheidend bleibt die Frage, ob die jeweilige Anlage auf eine Geldleistung gerichtet ist und somit unter den Einkünftebegriff des Einkommensteuergesetzes fällt. Für Onlinehändler oder mittelständische Produktionsbetriebe mit Cashmanagement-Systemen kann die Entscheidung ebenfalls praktische Bedeutung entfalten, wenn überschüssige Liquidität in strukturierte Finanzprodukte mit Wahlrechten zwischen Geld- und Sachleistung angelegt wird. Auch hier gilt, dass die steuerliche Erfassung unabhängig von der Art der Rückzahlung erfolgt. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Erfüllung der Forderung, die den Zufluss im Sinne der Einnahmenerzielung auslöst.

In der Unternehmenspraxis sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die Dokumentation der Vertragsbedingungen und der Ausübungsentscheidungen gelegt werden. Banken und Finanzdienstleister, die solche Produkte emittieren oder verwalten, sollten ihre Kundinnen und Kunden über die steuerlichen Konsequenzen unterschiedlicher Erfüllungsarten aufklären. Steuerberatende und Finanzabteilungen sollten prüfen, ob sich die Einlösungsgewinne zeitlich und betraglich korrekt erfassen lassen und ob entsprechende Verlustverrechnungsmöglichkeiten bestehen. Da der Bundesfinanzhof zudem klarstellt, dass der Einlösungsgewinn nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben zu ermitteln ist, kommt der korrekten Ermittlung des gemeinen Werts des erhaltenen Wirtschaftsguts – beispielsweise des Goldkurses – eine hohe praktische Relevanz zu.

Praxissichere Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlung

Das Urteil des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass hybride Finanzinstrumente steuerlich nach ihrer wirtschaftlichen Funktion und nicht nach der äußeren Form ihrer Erfüllung zu beurteilen sind. Entscheidend ist, ob eine Kapitalforderung realisiert wird und ob dadurch ein geldwerter Vorteil entsteht. Unternehmen, die fällige Zertifikate oder vergleichbare Finanzinstrumente in Sachwerte umwandeln lassen, realisieren dadurch steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit ein Wertzuwachs eintritt. Steuerpflichtige sollten prüfen, ob die Sonderregelung des § 20 Abs. 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz anwendbar ist und ob die Einlösung nachweislich zu einem steuerneutralen Übergang führt.

Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass kleine und mittelständische Unternehmen sich frühzeitig mit der steuerlichen Einordnung ihrer Kapitalanlagen auseinandersetzen sollten. Gerade im Bereich der Digitalisierung und der automatisierten Buchhaltung lassen sich Prozesse zur Erfassung solcher Vorgänge effizient gestalten. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen aller Branchen, von Pflegeeinrichtungen bis zu Onlinehändlern, bei der digitalen Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der Umsetzung steuerlich effizienter Strukturen. Durch gezielte Automatisierung und datenbasierte Steuerungsprozesse helfen wir, die steuerliche Behandlung komplexer Finanzinstrumente transparent, fehlerfrei und kosteneffizient zu gestalten.

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