Kaffeesteuerrecht und Besitzbegriff im Fokus der aktuellen Rechtsprechung
Mit Urteil vom 14. Oktober 2025 (Az. VII R 21/23) hat der Bundesfinanzhof eine für viele Unternehmen bedeutsame Entscheidung zum Besitzbegriff im Rahmen des Kaffeesteuergesetzes gefällt. Der Fall betraf eine Spedition, die im Auftrag eines niederländischen Auftraggebers Röstkaffee durch das deutsche Steuergebiet in die Türkei transportierte. Streitentscheidend war die Frage, ob die Spedition durch die bloße Beförderung des Kaffees als Steuerschuldnerin gilt, obwohl sie den Kaffee weder versendet noch wirtschaftlich über ihn verfügen konnte. Das Hauptzollamt hatte Kaffeesteuer festgesetzt, weil keine Durchfuhranzeige abgegeben worden war. Der Bundesfinanzhof bestätigte letztinstanzlich, dass der Begriff des „In-Besitz-Haltens“ für Zwecke der Kaffeesteuer nur den unmittelbaren physischen Besitz erfasst, also die tatsächliche Sachherrschaft über die Ware.
Diese Klärung ist deshalb von hoher praktischer Bedeutung, weil das Kaffeesteuerrecht zwar eine nationale Verbrauchsteuer betrifft, sich aber in seiner Struktur stark an den unionsrechtlich harmonisierten Verbrauchsteuern orientiert. Demnach hängt die Steuerschuldnerschaft in Fällen grenzüberschreitender Beförderung maßgeblich davon ab, wer die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf den Kaffee im Steuergebiet hat. Der Bundesfinanzhof grenzte den steuerrechtlichen Besitzbegriff ausdrücklich vom zivilrechtlichen Besitzbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab und stellte klar, dass Konstruktionen wie der Besitzdiener für die Bestimmung des Steuerschuldners keine Rolle spielen.
Begründung und rechtliche Einordnung der Entscheidung
Ausgangspunkt des Urteils war § 17 Absatz 2 des Kaffeesteuergesetzes. Danach entsteht die Kaffeesteuer, wenn Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in das deutsche Steuergebiet verbracht und dort in Besitz gehalten oder verwendet wird. Wird der Kaffee lediglich durch Deutschland hindurchgeführt, entsteht keine Steuerpflicht, sofern die Durchfuhr zuvor beim Hauptzollamt Stuttgart angezeigt wird. Fehlt diese Anzeige, entsteht die Steuer dennoch, und Steuerschuldner ist, wer den Kaffee versendet, in Besitz hält oder verwendet. Entscheidend war nun die Frage, was „In-Besitz-Halten“ in diesem Kontext bedeutet.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Besitz im Sinne des Kaffeesteuergesetzes nicht einfach aus vertraglichen Abhängigkeiten oder wirtschaftlichen Verfügungsrechten abgeleitet werden kann, sondern eine tatsächliche Sachherrschaft voraussetzt. Maßgeblich ist, wer objektiv Zugriff und Kontrolle über die Ware hat. Damit wird die Auslegung des Begriffs an die Verbrauchsteuersystemrichtlinie der Europäischen Union angelehnt, die für harmonisierte Verbrauchsteuern – etwa auf Energie oder Tabak – gilt. Nach dieser Richtlinie ist derjenige Steuerschuldner, der die Waren physisch besitzt, unabhängig davon, ob ein rechtliches Interesse oder Wissen um eine mögliche Steuerpflicht besteht. Der Bundesfinanzhof überträgt diesen Ansatz nun auf das Kaffeesteuerrecht.
Das Gericht stellte damit auch klar, dass der Beförderer, also der Frachtführer, nicht automatisch Steuerschuldner wird, wenn keine Durchfuhranzeige erfolgt. Nur wenn der Frachtführer selbst die unmittelbare Sachherrschaft im steuerrechtlichen Sinn innehat, kann er als Besitzender gelten. Zivilrechtliche Unterscheidungen – etwa zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz oder Besitzdienerschaft – sind für die Kaffeesteuer nicht maßgeblich. Der Bundesfinanzhof betonte, dass diese zivilrechtlichen Konzepte primär dem Besitzschutz und nicht der steuerlichen Verantwortungszurechnung dienen. Folgerichtig ist der Fahrer des Lkw der tatsächliche Besitzer der Ware, nicht aber automatisch dessen Arbeitgeberin, die Speditionsgesellschaft. Dieses enge Verständnis verhindert zudem eine systemwidrige Erweiterung der Steuerschuldnerschaft auf juristische Personen, die keine unmittelbare Kontrolle über die Fracht ausüben.
Mit dieser Argumentation stilisiert der Bundesfinanzhof den Begriff des Besitzes zu einer operativen Kategorie, die ausschließlich an der faktischen Verfügungsmacht ansetzt. Diese Auslegung ist für die steuerrechtliche Praxis deshalb folgerichtig, weil sie Klarheit darüber schafft, wer bei Verstößen gegen Anzeige- oder Mitteilungspflichten haftet. Sie verdeutlicht zugleich, dass eine Haftung nicht allein aus organisatorischen oder arbeitsrechtlichen Strukturen hergeleitet werden darf, sondern nur dann besteht, wenn eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Ware nachweisbar ist.
Relevanz für Speditionen, Importeure und mittelständische Unternehmen
Das Urteil wirkt weit über den konkreten Einzelfall hinaus. Besonders für Speditionen, Logistikdienstleister, Großhändler und Onlinehändler, die regelmäßig Warenströme über die Grenze bewegen, bringt die Entscheidung ein Mehr an Rechtssicherheit. Für kleine und mittelständische Unternehmen, die sich häufig externer Transportdienstleister bedienen, bedeutet die Entscheidung eine klare Abgrenzung zwischen steuerlicher Verantwortung und vertraglicher Haftung. Der Bundesfinanzhof stellt ausdrücklich fest, dass der bloße Auftrag zur Beförderung keine Steuerpflicht begründet, sofern das Unternehmen keine unmittelbare Verfügungsmacht über die Ware ausübt.
Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder Betriebe, die in der Versorgungskette mit importierten Lebensmitteln oder Genussmitteln arbeiten, profitieren ebenfalls von dieser Klarstellung. Gerade in diesen Bereichen führen Lieferengpässe und internationale Zulieferstrukturen häufig zu Unsicherheiten über steuerliche Verantwortlichkeiten. Die jetzt erfolgte Präzisierung des Besitzbegriffs stellt sicher, dass die Verbrauchsteuerpflicht eindeutig an diejenige Person anknüpft, die tatsächlich Zugriff auf die Ware hat – und nicht an die wirtschaftliche Verantwortung im weiteren Sinne. Unternehmen können ihre Vertragsbeziehungen nun gezielter gestalten, etwa indem sie Verkehrsdokumente, Durchfuhranzeigen oder Frachtpapiere überprüfen und Zuständigkeiten im Vorfeld klar regeln. Damit lässt sich das Risiko einer ungewollten Steuerverhaftung deutlich reduzieren.
Auch für die Zusammenarbeit zwischen Speditionen und Versendern ergibt sich ein wichtiger Hinweis: Die Verpflichtung zur Abgabe der Durchfuhranzeige bleibt zwar beim Beförderer, doch führt ein Versäumnis nicht automatisch zu einer Steuerschuld des Unternehmens, das den Transport beauftragt. Das Urteil stärkt damit die Rechtssicherheit im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, indem es die steuerliche Haftung auf die tatsächlich Verfügenden beschränkt und zivilrechtliche Besitzkonstruktionen ausdrücklich ausklammert.
Schlussfolgerungen für Steuerpraxis und Unternehmensorganisation
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Besitzbegriff im Kaffeesteuerrecht schafft eindeutige Leitplanken für die Praxis. Unternehmen, die regelmäßig internationale Lieferketten bedienen, können sich künftig auf ein einheitliches Verständnis des steuerrechtlichen Besitzes stützen. Der Grundsatz, dass nur die tatsächliche Sachherrschaft maßgeblich ist, fördert die Transparenz und reduziert Haftungsrisiken in der Logistik. Steuerberatende und Finanzabteilungen sollten prüfen, ob bestehende Verträge, insbesondere mit Spediteuren, den neuen Anforderungen gerecht werden, und ob Prozesse zur Dokumentation der Durchfuhranzeigen revisionssicher ausgestaltet sind. Für Onlinehändler, die Waren aus dem europäischen Ausland beziehen oder weiterleiten, lassen sich aus der Entscheidung wertvolle Hinweise hinsichtlich der Nachweispflichten und der vertraglichen Zuordnung von Verantwortlichkeiten gewinnen.
Insgesamt verdeutlicht das Urteil, dass formale Anzeige- und Meldepflichten weiterhin sorgfältig zu erfüllen sind, doch die daraus folgende Steuerhaftung nur die unmittelbar handelnden Personen trifft. Damit dienen die Leitsätze nicht nur der Rechtssicherheit, sondern auch einer praxisnahen Entlastung für den Mittelstand. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen aus verschiedenen Branchen, darunter Speditionen, Handelshäuser und Pflegeeinrichtungen, bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung ihrer Buchhaltungs- und Steuerprozesse. Durch die gezielte Automatisierung administrativer Abläufe unterstützen wir unsere Mandanten dabei, steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen und erhebliche Kosteneinsparungen zu realisieren.
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