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Umsatzsteuer

Kaffeesteuer und Besitzbegriff: BFH konkretisiert Unternehmerpflichten

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Kaffeesteuerrecht im Fokus: Besitzbegriff bei grenzüberschreitender Durchfuhr

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Oktober 2025 (Az. VII R 13/23) eine für viele Logistikunternehmen, Spediteure, Onlinehändler sowie stationäre Betriebe bedeutsame Entscheidung zum Besitzbegriff im Rahmen des Kaffeesteuergesetzes getroffen. Streitgegenstand war die Frage, wer bei der Durchfuhr von Röstkaffee durch Deutschland ohne vorherige Anzeige beim Hauptzollamt als Steuerschuldner der Kaffeesteuer gilt. Damit berührt das Urteil insbesondere Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr tätig sind und nicht harmonisierte Verbrauchsteuern wie die Kaffeesteuer bislang als Randthema betrachtet haben.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Beförderung von in Rumänien hergestelltem Kaffee in die Niederlande, bei der die Transportdurchfuhr durch Deutschland nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde. Das Hauptzollamt sah die deutsche Spedition als Steuerschuldnerin an, da sie den Kaffee im Steuergebiet in Besitz gehalten habe. Diese Sichtweise wurde durch den Bundesfinanzhof jedoch ausdrücklich verworfen: Besitz im Sinne des Kaffeesteuerrechts bedeute nicht die bloße wirtschaftliche Verantwortung oder Vertragsbindung, sondern das tatsächliche Ausüben der Sachherrschaft über die Ware. Damit hat das Gericht eine zentrale Abgrenzung zwischen zivilrechtlichem und steuerrechtlichem Besitzverständnis getroffen, die für Unternehmen in der Transport- und Logistikkette von hoher praktischer Bedeutung ist.

Gesetzliche Grundlage und Auslegung des Besitzbegriffs im Kaffeesteuergesetz

Der Bundesfinanzhof stützt seine Entscheidung auf § 17 Absatz 2 des Kaffeesteuergesetzes, der die Entstehungstatbestände der Steuer in Fällen regelt, in denen Kaffee aus anderen EU-Mitgliedstaaten in das deutsche Steuergebiet gelangt. Nach Satz 3 dieser Norm wird Steuerschuldner, wer den Kaffee versendet, in Besitz hält oder verwendet. Entscheidend war, wen der Gesetzgeber als „in Besitz haltend“ verstehen wollte. Der Bundesfinanzhof grenzt diesen Begriff klar vom zivilrechtlichen Besitz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ab. Während dort auch mittelbare Besitzverhältnisse, etwa über Angestellte oder Beauftragte, anerkannt werden, knüpft das Kaffeesteuerrecht ausschließlich an die tatsächliche Sachherrschaft an.

In seiner Begründung verweist das Gericht auf die Verbrauchsteuersystematik und auf den unionsrechtlich geprägten Zweck des Gesetzes. Die steuerrechtliche Verantwortlichkeit soll sich an der objektiven Möglichkeit orientieren, die Ware zu kontrollieren, also physisch über sie zu verfügen. Der Bundesfinanzhof argumentierte in mehreren Schritten:

  1. Zunächst sei festzustellen, dass der Begriff des Besitzes im Kaffeesteuergesetz nicht auf zivilrechtliche Unterscheidungen Bezug nimmt.
  2. Die Systematik des Gesetzes zeige, dass der Gesetzgeber zwischen Versender, Besitzer und Verwender unterscheiden wollte – ein Indiz, dass Besitz nicht automatisch aus der Versendertätigkeit folgt.
  3. Die vom Gesetzgeber angestrebte Angleichung an die harmonisierten Verbrauchsteuern (wie Tabak- oder Energiesteuer) lege ebenfalls ein engeres Verständnis nahe, bei dem allein die tatsächliche Sachherrschaft entscheidend ist.

Daraus folgt, dass der Spediteur oder Frachtführer, der lediglich im Auftrag transportiert, nicht automatisch Steuerschuldner der Kaffeesteuer wird. Nur derjenige, der physisch die Sachherrschaft über den Kaffee hat – in der Regel der Fahrer des Fahrzeugs – erfüllt die Definition des Besitzes. Haftungsausweitungen auf Unternehmen oder deren Organe seien hingegen systemwidrig, solange diese nicht selbst unmittelbaren Zugriff auf die Ware haben.

Relevanz für Logistikunternehmen, Pflegeeinrichtungen, Onlinehändler und Mittelstand

Für kleine und mittelständische Unternehmen, die Kaffee oder ähnliche Güter innerhalb Europas befördern oder handeln, hat die Entscheidung erhebliche Bedeutung. Logistikdienstleister gewinnen durch die BFH-Entscheidung Rechtssicherheit: Sie haften nicht automatisch für Verstöße gegen die Kaffeesteuerpflicht, wenn sie die transportierte Ware nicht selbst physisch beherrschen. Dennoch bleibt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anzeige einer Durchfuhr nach § 26 der Kaffeesteuerverordnung bestehen. Wer als Beförderer aktiv handelt, muss die erforderliche Meldung vor Beginn des Transports abgeben – andernfalls kann der Fahrer, nicht aber die Spedition, steuerpflichtig werden.

Auch für Onlinehändler, die Kaffeeprodukte aus dem EU-Ausland vertreiben, verdeutlicht das Urteil die Notwendigkeit, Lieferketten und Transportverträge präzise zu gestalten. Entscheidend ist, wer als Versender auftritt und wer faktisch über die Ware verfügen kann. Fehlende Klarheit in den Verträgen kann zu steuerlichen Risiken führen, wenn der rechtlich Verantwortliche für die Besitzphase nicht eindeutig bestimmt ist.

Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder gastronomische Betriebe, die regelmäßig Kaffee importieren oder beziehen, sind zwar primär Endverbraucher und nicht Versender. Dennoch sollten sie ihre Beschaffungsprozesse und Lieferbedingungen prüfen, insbesondere bei Eigenimporten oder konzerninternem Warentransfer. So lassen sich unnötige Steuerrisiken vermeiden, wenn Waren auf dem Transportweg durch Deutschland lediglich durchgeführt werden. Für den Mittelstand insgesamt ist das Urteil ein Beispiel dafür, wie steuerrechtliche Detailfragen im Verbrauchsteuerrecht operative Geschäftsprozesse maßgeblich beeinflussen können.

Zudem zeigt das Urteil, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen Steuerberatung und Logistik-Compliance unerlässlich ist. Unternehmen sollten im Rahmen ihrer internen Kontrollsysteme dokumentieren, wer die tatsächliche Sachherrschaft bei Transporten trägt, um im Prüfungsfall den Nachweis führen zu können, nicht Steuerschuldner zu sein. Diese Dokumentationspflicht gewinnt im Zuge zunehmender Zoll- und Verbrauchsteuerprüfungen weiter an Bedeutung.

Schlussfolgerung und Handlungsempfehlung für Unternehmen

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Oktober 2025 schafft Klarheit über den Besitzbegriff im Kaffeesteuerrecht und grenzt steuerliche Verantwortung präzise vom zivilrechtlichen Besitzverständnis ab. Für Unternehmen bedeutet dies mehr Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Gleichwohl sollten Logistikunternehmen, Spediteure, Onlinehändler und Beschaffungsabteilungen mittelständischer Betriebe ihre Prozesse weiterhin sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass Durchfuhranmeldungen fristgerecht erfolgen. Denn eine fehlende Anzeige kann auch dann steuerrechtliche Konsequenzen auslösen, wenn das Unternehmen selbst nicht Steuerschuldner ist.

Das Urteil steht exemplarisch dafür, dass Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Steuer- und Buchhaltungsorganisation wesentliche Faktoren zur Vermeidung von Haftungsrisiken sind. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der effizienten Gestaltung dieser Prozesse, insbesondere durch digitale Lösungen und strukturelle Optimierung der Buchhaltung, um langfristig Kosten zu reduzieren und steuerliche Pflichten rechtssicher zu erfüllen.

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