Präzisierung des Besitzbegriffs im Kaffeesteuerrecht
Mit seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2025 (Az. VII R 13/23) hat der Bundesfinanzhof den Begriff des Besitzes im Kaffeesteuerrecht näher ausgestaltet und damit eine bislang unklare Fragestellung mit hoher Relevanz für Logistikunternehmen, Handelsbetriebe und Importdienstleister geklärt. Nach § 17 Absatz 2 Satz 3 des Kaffeesteuergesetzes in der bis zum 31. Oktober 2022 geltenden Fassung wird derjenige Steuerschuldner, der den Kaffee in Besitz hält. Die zentrale rechtliche Frage lautete daher, wann genau von einem Besitz im steuerlichen Sinn auszugehen ist und wer diese Funktion im Rahmen einer bloßen Durchfuhr durch das Steuergebiet übernimmt.
Der Bundesfinanzhof stellte hierzu klar, dass Besitz in diesem Zusammenhang die tatsächliche Sachherrschaft über die Ware meint, also die unmittelbare Möglichkeit, den Kaffee physisch zu kontrollieren und über ihn zu verfügen. Entscheidend ist somit nicht, wer zivilrechtlich Eigentümer ist oder wirtschaftlich das Handelsgeschäft steuert, sondern wer im Zeitpunkt der Durchfuhr die tatsächliche Verfügungsmacht ausübt. Dies können insbesondere Spediteure oder Lagerhalter sein, wenn sie faktische Verfügungsgewalt über die Transportware besitzen, auch wenn sie nicht deren Eigentümer sind.
Folgen für Importeure, Transitunternehmen und Spediteure
Die Entscheidung hat konkrete Bedeutung für Unternehmen, die Kaffeesendungen über deutsches Gebiet transportieren, ohne diese hier zu vermarkten oder einzuführen. In der Vergangenheit war umstritten, ob eine rein logistische Durchfuhr, bei der der Kaffee das Steuergebiet lediglich passiert, steuerlich als Besitz begründet. Der Bundesfinanzhof verneinte dies im Grundsatz nicht, sondern stellte vielmehr auf den tatsächlichen Besitz im Sinn einer physischen Verfügungsgewalt ab. Damit kommt es nicht auf die Absicht des Unternehmens an, sondern auf die tatsächlichen Umstände des Transports.
Dies hat insbesondere für Spediteure zur Folge, dass sie – sofern sie die tatsächliche Sachherrschaft über die Ware innehaben – vorübergehend als Steuerschuldner der Kaffeesteuer erfasst werden können. Unternehmen, die lediglich die Transportkoordination übernehmen, ohne selbst über die Waren verfügen zu können, fallen dagegen regelmäßig nicht in den Besitzbegriff des § 17 Absatz 2 Kaffeesteuergesetzes. Diese Differenzierung ist praxisrelevant, da die Kaffeesteuer mit einem festen Steuersatz auf das Gewicht der Ware erhoben wird und die kurzfristige Entstehung einer Steuerschuld erhebliche Liquiditätsfolgen haben kann.
Praxisrelevante Auswirkungen und Compliance-Anforderungen
Für kleine und mittelständische Logistik- und Handelsunternehmen ist die Entscheidung Anlass, bestehende Abläufe zur Durchfuhr und Zwischenlagerung steuerbarer Waren zu überprüfen. Entscheidend ist, ob und wann die unmittelbare Verfügungsgewalt – also der Besitz im steuerlichen Sinn – tatsächlich ausgeübt wird. Unternehmen sind gut beraten, diese Prozesse vertraglich und organisatorisch so zu gestalten, dass der Besitzstatus eindeutig dokumentiert und nachvollziehbar ist. Andernfalls drohen ungewollte Steuerfestsetzungen, da die Zoll- und Steuerbehörden bei einer physischen Kontrolle des Warenverkehrs regelmäßig auf die tatsächlichen Besitzverhältnisse abstellen.
Eine sorgfältige Abgrenzung zwischen Besitz, Eigentum und bloßem Gewahrsam ist daher entscheidend, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Während der zivilrechtliche Eigentümerwechsel für die Frage der Kaffeesteuer unerheblich ist, kann schon die vorübergehende Entladung oder Lagerung von Kaffeewaren eine Besitzbegründung darstellen. Unternehmen sollten daher ihre innerbetriebliche Dokumentation – beispielsweise Lieferscheine, Speditionspapiere oder Lagerprotokolle – gezielt auf diese Fragestellung ausrichten. Transparente Prozesse und klare Verantwortlichkeiten sind die beste Absicherung gegen nachträgliche Steuerforderungen.
Fazit und Handlungsempfehlung
Der Bundesfinanzhof hat mit diesem Urteil die Anforderungen an die Bestimmung des Steuerschuldners bei der Durchfuhr von Röstkaffee durch das Steuergebiet deutlich konkretisiert. Maßgeblich ist nun die tatsächliche, nicht die rechtliche Verfügung über die Ware. Damit stehen insbesondere Spediteure und Zwischenlagerbetreiber in der Pflicht, ihre Abläufe zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie nicht unbeabsichtigt als Steuerschuldner in Erscheinung treten. Zugleich bietet das Urteil eine willkommene Orientierungshilfe für eine verlässliche steuerliche Einordnung alltäglicher Logistikvorgänge.
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