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Recht

Irreführende Werbung mit „macht nicht müde“ vermeiden

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Irreführende Werbung bei Gesundheitsprodukten rechtssicher einordnen

Werbeaussagen im Gesundheitsmarkt unterliegen besonders strengen rechtlichen Anforderungen. Das gilt nicht nur für Pharmaunternehmen, sondern auch für Apotheken, Onlinehändler im Gesundheitssegment, Hersteller von Medizinprodukten und andere Unternehmen, die Produkte mit gesundheitsbezogenen Aussagen vertreiben. Besonders sensibel sind Aussagen, die aus Sicht der angesprochenen Verbraucher wie eine eindeutige Produkteigenschaft verstanden werden. Genau hier liegt das Risiko, wenn ein Allergiemittel mit der Aussage „macht nicht müde“ beworben wird, obwohl in den Fachinformationen Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen genannt sind.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23.04.2026 zum Aktenzeichen 2-06 O 135/26 entschieden, dass eine solche Aussage irreführend ist. Irreführende Werbung bedeutet im Wettbewerbsrecht, dass eine geschäftliche Angabe geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine unzutreffende Vorstellung über wesentliche Eigenschaften eines Produkts hervorzurufen. Im konkreten Fall war entscheidend, dass die Werbeaussage eine fehlende Müdigkeit als sichere oder jedenfalls verlässliche Eigenschaft des Präparats vermittelte, während die Fachinformation genau diese Nebenwirkungen als möglich auswies.

Für die Praxis ist diese Entscheidung besonders relevant, weil sie zeigt, dass Werbeaussagen nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Aussage mit den regulatorisch maßgeblichen Produktunterlagen übereinstimmt. Sobald Fachinformationen, Produktinformationen oder andere verbindliche Angaben auf ein bestehendes Risiko hinweisen, ist eine werbliche Verneinung dieses Risikos regelmäßig hochproblematisch. Unternehmen sollten deshalb ihre Außendarstellung immer an den zugelassenen und dokumentierten Produkteigenschaften ausrichten.

Fachinformationen und Werbeaussagen müssen inhaltlich übereinstimmen

Im entschiedenen Fall vertrieb das beklagte Unternehmen ein Antihistaminikum, also ein Arzneimittel zur Behandlung allergischer Beschwerden wie Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation waren Schläfrigkeit als häufige und Müdigkeit als gelegentliche Nebenwirkung genannt. Gleichwohl wurde das Mittel auf der Webseite mit Aussagen wie „Allergietabletten, die nicht müde machen“ und „macht nicht müde“ beworben. Aus rechtlicher Sicht war dieser Widerspruch ausschlaggebend.

Die Fachinformation ist ein verbindliches medizinisch regulatorisches Dokument, das insbesondere für Fachkreise bestimmt ist und die zugelassenen Angaben zu Wirkungen, Anwendungsgebieten, Risiken und Nebenwirkungen enthält. Wenn dort bestimmte unerwünschte Wirkungen aufgeführt sind, können Unternehmen diese Risiken in der Werbung nicht schlicht negieren. Denn der Verbraucher versteht eine Formulierung wie „macht nicht müde“ nicht als statistische Annäherung, sondern als klare Produktzusage.

Das Gericht hat damit die Erwartung des durchschnittlichen Adressaten in den Mittelpunkt gestellt. Wer ein Allergiemittel bewirbt, das angeblich nicht müde macht, spricht gezielt ein praktisches Alltagsbedürfnis an. Viele Menschen verbinden damit die Vorstellung, trotz Einnahme uneingeschränkt arbeitsfähig, verkehrstüchtig und konzentriert zu bleiben. Gerade deshalb wird eine solche Aussage besonders ernst genommen. Wenn diese Erwartung nicht sicher getragen wird, kann die Werbung unzulässig sein.

Für Unternehmen ergibt sich daraus eine wichtige Compliance Anforderung. Marketing, Medizin, Produktmanagement und Rechtsabteilung dürfen gesundheitsbezogene Aussagen nicht getrennt voneinander entwickeln. Es braucht einen abgestimmten Freigabeprozess, damit werbliche Kurzformulierungen nicht in Widerspruch zu den zugelassenen Informationen geraten. Das betrifft stationäre Werbung ebenso wie Websites, Onlineshops, Social Media, Produktdatenblätter und Kampagnen im E Commerce.

Studienhinweise reichen nicht aus, wenn die Kernaussage zu weit geht

Besonders praxisrelevant ist die Begründung des Gerichts zum ergänzenden Hinweis auf Studien. Das Unternehmen hatte die Werbung mit dem Zusatz versehen, Müdigkeit und Schläfrigkeit seien in Studien mit vergleichbarer Häufigkeit wie unter Placebo aufgetreten. Ein Placebo ist ein Scheinpräparat ohne pharmakologisch wirksamen Arzneistoff, das in Studien als Vergleichsmaßstab verwendet wird. Dieser Hinweis genügte nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht, um die absolute Werbeaussage zu rechtfertigen.

Der Grund liegt in der Struktur der Aussage. „Macht nicht müde“ ist keine vorsichtige oder differenzierte Formulierung, sondern eine positive Tatsachenbehauptung. Ein bloßer Verweis darauf, dass in einer Vergleichsgruppe ähnliche Müdigkeitseffekte beobachtet wurden, belegt nicht, dass das Präparat tatsächlich keine Müdigkeit verursacht. Das Gericht verlangte insoweit einen positiven Nachweis dafür, dass die Einnahme nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt. Somnolenz bezeichnet eine abnorme Schläfrigkeit oder Benommenheit.

Für die Werbepraxis bedeutet das, dass erläuternde Fußnoten, Sternchenhinweise oder relativierende Zusätze eine zu absolute Hauptaussage oft nicht retten. Wenn der Blickfang eine klare Entwarnung vermittelt, wird der einschränkende Zusatz häufig nicht ausreichen. Diese Linie ist auch über den Pharmabereich hinaus bedeutsam. Hersteller und Händler, die mit Aussagen wie „ohne Nebenwirkungen“, „völlig sicher“, „garantiert verträglich“ oder „ohne Ausfallrisiko“ werben, sollten besonders vorsichtig sein. Je kategorischer die Aussage, desto höher die Anforderungen an den Beleg und desto größer das Irreführungsrisiko.

Das gilt auch für digitale Vertriebskanäle. Gerade in Onlineshops und Performance Kampagnen werden Aussagen stark verkürzt. Dabei steigt die Gefahr, dass komplexe Produktmerkmale in unzulässige Werbeversprechen übersetzt werden. Unternehmen sollten daher nicht nur Endfassungen prüfen, sondern auch Anzeigenmotive, Metadaten, Suchanzeigen und automatisch generierte Produkttexte. Rechtlich problematisch ist nicht erst die ausführliche Produktseite, sondern bereits der kurze Claim, wenn er eine falsche Erwartung erzeugt.

Praxisfolgen für Unternehmen und rechtssichere Werbeprozesse

Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, sie setzt aber ein deutliches Signal für die werbliche Kommunikation im Gesundheitsbereich. Unternehmen sollten Aussagen zu Wirkungen, Verträglichkeit und Nebenwirkungen nur dann verwenden, wenn sie mit den maßgeblichen Produktunterlagen vollständig vereinbar sind und vom angesprochenen Publikum nicht weiter verstanden werden, als es die Datenlage trägt. Absolute Aussagen sind nur ausnahmsweise tragfähig. In vielen Fällen ist eine differenzierte, sachlich präzise Formulierung die sicherere Lösung.

Für kleine und mittelständische Unternehmen ist das Thema auch organisatorisch wichtig. Wettbewerbsrechtliche Verstöße führen nicht nur zu Unterlassungsansprüchen, sondern oft auch zu erheblichem Zeitaufwand, internen Abstimmungen, Anpassungskosten und Reputationsrisiken. Besonders regulierte Branchen wie Pharma, Medizintechnik, Pflegeversorgung oder spezialisierte Onlinehändler sollten daher standardisierte Freigabeprozesse etablieren. Werbeaussagen sollten vor Veröffentlichung mit den vorhandenen Fachinformationen und den dokumentierten Studienergebnissen abgeglichen werden. Entscheidend ist dabei nicht, was intern gemeint war, sondern wie die Aussage objektiv verstanden wird.

Ein rechtssicherer Prozess schützt nicht nur vor Verfahren im Wettbewerbsrecht, sondern verbessert regelmäßig auch die operative Qualität. Klare Zuständigkeiten, dokumentierte Freigaben und saubere Datenflüsse zwischen Produktmanagement und Marketing reduzieren Fehler und beschleunigen spätere Aktualisierungen. Das ist vor allem im Mittelstand ein spürbarer Vorteil, weil rechtliche Präzision und effiziente Abläufe hier eng zusammenhängen.

Wenn Sie gesundheitsbezogene Produkte vertreiben oder Ihre Werbeprozesse rechtssicherer gestalten möchten, lohnt sich ein strukturierter Blick auf Freigaben, Datenpflege und digitale Schnittstellen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung und in kaufmännischen Abläufen, damit rechtliche Anforderungen effizient umgesetzt und erhebliche Kostenersparungen realisiert werden können.

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