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Recht

Irreführende Glasfaser-Werbung: rechtliche Risiken für Anbieter

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Irreführende Glasfaser-Versprechen und ihre rechtliche Einordnung

Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 16. September 2025 (Az. 3 HK O 69/24) der Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen den Telekommunikationsanbieter 1&1 Telecommunication SE stattgegeben. Der Anbieter hatte Internetanschlüsse als sogenannte Glasfaser-DSL-Tarife beworben, obwohl die letzten Meter der Leitung tatsächlich über Kupferkabel verliefen. Diese Form der Vermarktung wertete das Gericht als wettbewerbswidrige Irreführung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, da sie bei Verbrauchern falsche Vorstellungen über die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Anschlusses erzeuge.

Das Urteil verdeutlicht die steigende rechtliche Sensibilität im Bereich digitaler Infrastrukturangebote. Während die technische Differenz zwischen echten Glasfaseranschlüssen, die bis zur Wohnung (FTTH – Fiber to the Home) reichen, und Hybridlösungen mit Kupferanteil (FTTC – Fiber to the Curb) für Fachleute offensichtlich ist, ist sie für Endkundinnen und Endkunden – wie auch für Unternehmen, die solche Anschlüsse buchen – vielfach nicht erkennbar. Das Gericht stellte klar, dass Anbieter verpflichtet sind, ihre Tarifinformationen so darzustellen, dass keine Fehlvorstellungen über die beworbene Technik oder die erreichbare Geschwindigkeit entstehen.

Rechtliche Maßstäbe für die Beurteilung von Irreführung

Maßgeblich für die Prüfung irreführender Werbung ist nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb die Frage, ob eine geschäftliche Handlung geeignet ist, Verbraucherinnen, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmende zu täuschen. Dabei genügt es, dass eine Werbeaussage beim angesprochenen Publikum einen unzutreffenden Eindruck über die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung hervorruft. Das Landgericht Koblenz sah diese Voraussetzung erfüllt, weil die Bezeichnung „Glasfaser-DSL“ objektiv den Schluss nahelegte, es handle sich um eine reine Glasfaserverbindung, obwohl der Anschluss tatsächlich teilweise aus Kupfer bestand.

Das Gericht betonte, dass sich Anbieter nicht darauf berufen können, wenn in den Tarifdetails einschränkende technische Hinweise enthalten sind, die den irreführenden Gesamteindruck relativieren sollen. Solche Hinweise seien regelmäßig nicht geeignet, eine einmal entstandene Irreführung aufzuheben. Entscheidend ist, wie das Angebot als Ganzes auf den durchschnittlich informierten Verbraucher wirkt. Selbst wenn der informierte Kunde durch genaues Studium der Produktbeschreibung die technische Einschränkung erkennen könnte, ist eine Darstellung mit deutlich überlagernden, aber unzutreffenden Botschaften unzulässig.

Praktische Bedeutung für Telekommunikationsanbieter und Onlinehändler

Für die unternehmerische Praxis hat das Urteil erhebliche Relevanz, vor allem für Anbieter, die digitale Dienstleistungen oder Telekommunikationsprodukte vermarkten. Die Entscheidung unterstreicht, dass Werbeaussagen in Onlineportalen, auf Webseiten, in Tariffindern und Vergleichsrechnern präzise und wahrheitsgemäß sein müssen. Jede Formulierung, die zu einer Fehlvorstellung über den tatsächlichen Leistungsumfang führen kann, birgt das Risiko kostspieliger Abmahnungen und Gerichtsverfahren.

Besonders relevant wird dies in Zeiten, in denen Informations- und Kommunikationsangebote für Unternehmen zunehmend digitalisiert werden. Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen oder kleine Betriebe, die auf verlässliche Internetleitungen angewiesen sind, treffen wirtschaftliche Entscheidungen auf Grundlage der beworbenen Leistungsmerkmale. Wird hier eine Verbindungsgeschwindigkeit suggeriert, die technisch nicht realisiert werden kann, führt dies nicht nur zu vertragsrechtlichen Problemen, sondern kann auch betriebswirtschaftliche Schäden nach sich ziehen. In solchen Fällen können Unternehmen nicht nur den Anbieter zivilrechtlich in Anspruch nehmen, sondern gegebenenfalls auch Schadenersatz geltend machen, wenn sich die irreführende Darstellung als kausaler Grund für die Entscheidung erwiesen hat.

Darüber hinaus zeigt die Entscheidung, dass Gerichte zunehmend die Perspektive der Kundinnen und Kunden einnehmen. Eine vermeintlich technisch korrekte, aber missverständlich kommunizierte Produktbeschreibung ist kein ausreichender Schutz. Entscheidend ist, wie die Information tatsächlich verstanden wird, nicht, wie sie gemeint war.

Handlungsempfehlungen und Fazit

Unternehmen, die Dienstleistungen oder Produkte online bewerben, sollten ihre Kommunikationsstrategie sowohl rechtlich als auch technisch überprüfen. Dabei sollten Begriffe wie „Glasfaser“, „Highspeed“ oder „5G“ nur dann verwendet werden, wenn die zugrundeliegende Infrastruktur der beworbenen Leistung tatsächlich entspricht. Juristisch gesehen sollte jedes Versprechen im Marketing objektiv überprüfbar sein und auf technischen Fakten beruhen. Für bestehende Webseiten und Tarifanalyse-Tools empfiehlt sich eine regelmäßige Compliance-Prüfung, um sicherzustellen, dass alle Aussagen den aktuellen rechtlichen und technischen Standards genügen. Besonders Mittelständler, die im Rahmen ihrer Markenkommunikation auf digitale Vertriebskanäle setzen, profitieren von einer klaren, transparenten und überprüfbaren Darstellung der Leistungsversprechen, um Vertrauensverluste und Bußgelder zu vermeiden.

Das Urteil des Landgerichts Koblenz verdeutlicht einmal mehr, dass Transparenz und Präzision in der Produktkommunikation zentrale Elemente unternehmerischer Rechtssicherheit darstellen. Gerade in einem zunehmend digitalen Marktumfeld, in dem Wettbewerber mit ähnlichen Versprechen werben, ist rechtliche und kommunikative Genauigkeit ein entscheidender Faktor, um langfristig Glaubwürdigkeit und Kundenbindung zu sichern. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung ihrer Finanz- und Buchhaltungsprozesse. Durch gezielte Prozessoptimierung erreichen wir erhebliche Effizienzsteigerungen, senken Kosten und schaffen die Grundlage für rechtssichere und nachhaltige Unternehmensentscheidungen.

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