Teilfreistellung nach dem Investmentsteuergesetz und ihre Grenzen
Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2025 (Az. VIII R 15/22) wurde eine wichtige Frage zur Anwendung der Teilfreistellung nach § 20 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes entschieden. Diese Regelung ermöglicht es Anlegern, einen prozentualen Anteil ihrer Erträge aus bestimmten Investmentfonds steuerfrei zu stellen. Die Teilfreistellung dient dazu, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, da die Fondserträge bereits auf Fondsebene zu einem gewissen Teil der Besteuerung unterliegen. Im vorliegenden Fall beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, ob und in welchem Umfang diese Teilfreistellung auch für Veräußerungsverluste gilt, die auf vor dem 1. Januar 2018 angeschaffte Fondsanteile entfallen und nach den Übergangsregelungen des § 56 Investmentsteuergesetz ermittelt werden.
Der Hintergrund ist die grundlegende Reform des Investmentsteuerrechts zum 1. Januar 2018. Mit dem neuen Regelwerk entfiel die bis dahin geltende Transparenzbesteuerung und wurde durch ein pauschales Besteuerungssystem ersetzt. Zur Abgrenzung der Altfälle legte der Gesetzgeber fest, dass Anteile, die vor dem Stichtag erworben wurden, fiktiv zum 1. Januar 2018 erneut als angeschafft gelten. Der dabei angesetzte fiktive Anschaffungswert dient seither als Bemessungsgrundlage für die nachfolgenden Veräußerungsgewinne oder -verluste. Streitpunkt war die Frage, ob ein Verlust, der aus der Differenz zwischen den fiktiven und den tatsächlichen historischen Anschaffungskosten resultiert, ebenfalls der Teilfreistellung unterliegt.
BFH-Bewertung zur eingeschränkten Verlustberücksichtigung
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Teilfreistellung nach § 20 Absatz 1 Investmentsteuergesetz nur auf tatsächlich erzielte Erträge Anwendung findet. Soweit ein Veräußerungsverlust darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 1. Januar 2018 die ursprünglichen historischen Anschaffungskosten übersteigen, ist die Teilfreistellung nicht zu berücksichtigen. Damit bestätigte der BFH die bisherige Verwaltungsauffassung, wonach der steuerlich angesetzte Verlust nicht um die Teilfreistellung zu vermindern ist. Die teilweisen Steuerbefreiungen gelten also nur für realisierte Gewinne, nicht für Aufwandspositionen oder rechnerisch entstandene Verluste aufgrund von Gesetzesfiktionen.
Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung sah. Weder der Gleichheitssatz des Grundgesetzes noch das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit seien verletzt. Denn die Fiktion der Anschaffungskosten zum Stichtag 1. Januar 2018 diene der Praktikabilität und der rechtssicheren Abgrenzung von Alt- und Neuinvestments. Den Betroffenen werde dadurch keine unzumutbare steuerliche Belastung auferlegt, auch wenn die steuerliche Bemessungsgrundlage von der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung abweichen kann. Damit hat der BFH eine Linie gezogen, die Rechtssicherheit schafft, zugleich aber den Gestaltungsspielraum bei der steuerlichen Behandlung von Fondsanteilen einengt.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Anleger
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Unternehmen und institutionelle Anleger, die Anteile an Investmentfonds im Betriebsvermögen halten, ebenso wie für kleine und mittelständische Betriebe mit Kapitalanlagen zur Liquiditätssteuerung. Wer Fondsanteile vor dem Systemwechsel 2018 erworben und diese später veräußert hat, muss die steuerliche Verlustberechnung genau prüfen. Maßgeblich ist der Unterschied zwischen dem historischen Kaufpreis und dem tatsächlichen Verkaufserlös. Der fiktive Wert zum 1. Januar 2018 zählt nur insoweit, als er Gewinne ab 2018 betrifft. Verluste, die durch diesen rechnerischen Übergangswert begründet werden, bleiben von der Teilfreistellung ausgenommen, was faktisch zu einer höheren Steuerlast führen kann.
Auch für Banken, Kapitalverwaltungsgesellschaften und steuerliche Berater ergibt sich daraus eine erhöhte Dokumentationspflicht. Sie müssen sicherstellen, dass die historischen Anschaffungskosten nachvollziehbar ermittelt und gespeichert werden. In der Praxis kann dies insbesondere bei Depotüberträgen oder Fusionen von Fonds zu Abgrenzungsproblemen führen. Für Onlinehändler und kleinere Unternehmen, die ihre überschüssige Liquidität zunehmend in Fonds investieren, bedeutet die Entscheidung eine zusätzliche Komplexität. Sie müssen beachten, dass Veräußerungsverluste aus Altbeständen steuerlich nicht nach denselben Mechanismen behandelt werden wie Gewinne. Ein systematischer Abgleich der steuerlichen Bewertung ist somit unerlässlich, um ungewollte Belastungen zu vermeiden.
Fazit und Handlungsempfehlung
Das Urteil des Bundesfinanzhofs schafft Klarheit über die eingeschränkte Anwendung der Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste und bestätigt, dass diese steuerliche Begünstigung ausschließlich auf tatsächlich erwirtschaftete positive Erträge anwendbar ist. Für Kapitalanleger und Unternehmen bedeutet dies, dass sie bei der Ermittlung ihrer steuerlichen Bemessungsgrundlagen besonders sorgfältig vorgehen müssen. Wer Beteiligungen an Fonds hält, die vor 2018 erworben wurden, sollte bestehende Investitionsstrategien unter steuerlichen Gesichtspunkten überprüfen. Eine aktive und detaillierte Dokumentation der Anschaffungskosten ist von entscheidender Bedeutung, um spätere Berechnungen eindeutig nachvollziehen zu können. Für Steuerberatende eröffnet das Urteil zudem die Möglichkeit, Mandanten verstärkt auf diese Feinheiten aufmerksam zu machen und fehleranfällige Bereiche im Umgang mit den Übergangsvorschriften zu identifizieren.
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