Rechtlicher Hintergrund der Teilfreistellung nach dem Investmentsteuergesetz
Mit der Neufassung des Investmentsteuergesetzes verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Besteuerung von Investmentfonds transparenter und systematisch klarer zu gestalten. Ein zentrales Element ist hierbei die sogenannten Teilfreistellung, welche gemäß § 20 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes dazu dient, die auf Fondsebene bereits erhobene Steuerbelastung teilweise auszugleichen. Sie erlaubt es, Einkünfte aus Aktienfonds in bestimmtem Umfang steuerlich zu entlasten, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern. Die Höhe dieser Teilfreistellung hängt von der Art des Investmentfonds ab, typischerweise 30 Prozent bei Aktienfonds, sofern diese mindestens 51 Prozent ihres Vermögens in Aktien investieren. Die Regelung wurde insbesondere für Anleger geschaffen, die nach neuem Recht Kapitalerträge aus Fondsanteilen erzielen, welche nach dem 1. Januar 2018 erworben oder fortgeführt wurden.
Im Fokus der aktuellen Diskussion steht der Umgang mit Veräußerungsverlusten aus Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben, aber erst danach verkauft wurden. Für diese Fälle bestimmt § 56 des Investmentsteuergesetzes eine Übergangsregelung, nach welcher fiktive Anschaffungskosten zum 1. Januar 2018 angesetzt werden. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Systemwechsel nicht zu einer doppelten Besteuerung führt. Jedoch können hieraus steuerlich problematische Effekte entstehen, wenn die fiktiven Anschaffungskosten die tatsächlichen historischen Anschaffungskosten übersteigen und sich beim Verkauf ein Verlust ergibt, der durch die Teilfreistellung beeinflusst wird.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs und ihre Begründung
Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 25. November 2025, Aktenzeichen VIII R 22/23, klargestellt, dass die Teilfreistellung gemäß § 20 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes nicht anzuwenden ist, soweit ein Veräußerungsverlust auf der Differenz zwischen den fiktiven Anschaffungskosten zum 1. Januar 2018 und den historischen Anschaffungskosten beruht. Damit schränkt der Gerichtshof die Wirkung der Teilfreistellung ein und stellt den systematischen Zusammenhang zwischen altem und neuem Investmentsteuerrecht her. Der Bundesfinanzhof begründete diesen Ansatz mit dem Zweck der Vorschrift, nur tatsächlich nach neuem Recht besteuerte Erträge teilweise steuerfrei zu stellen. Veräußerungsverluste, die wegen des Systemwechsels nur rechnerisch entstanden sind, sollen hingegen nicht unter die Teilfreistellung fallen.
Bemerkenswert ist, dass der Bundesfinanzhof die Regelung nicht als verfassungswidrig ansieht, selbst wenn in Einzelfällen eine steuerliche Belastung eintreten kann, die das tatsächlich erzielte Nettoergebnis übersteigt. Der Gesetzgeber habe innerhalb seines Gestaltungsspielraums eine sachgerechte, systematische Übergangsregelung geschaffen. Eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kapitalanlegern liege daher nicht vor. Diese Sichtweise dürfte für viele Unternehmen, Privatanleger und institutionelle Investoren von großer Bedeutung sein, da sie die Weichen für den steuerlichen Umgang mit gemischten Fondsportfolios stellt, die teils alte, teils neue Rechtslagen betreffen.
Praxisrelevante Auswirkungen auf Unternehmen und Anleger
Für kleine und mittelständische Unternehmen, insbesondere solche mit betrieblichen Kapitalanlagen oder Pensionsrückstellungen, ist das Urteil von praktischer Tragweite. Investieren Unternehmen über eigene Fondsstrukturen oder Stiftungen in Aktienfonds, müssen sie zukünftig genau prüfen, ob die im Rahmen der Übergangsregelung gebildeten fiktiven Anschaffungskosten zu steuerlich wirksamen Verlusten führen können. Eine automatische Anwendung der Teilfreistellung auf solche Veräußerungsverluste ist ausgeschlossen, was steuerliche Planungen und Reporting-Prozesse beeinflusst. Die steuerliche Bilanzierung dieser Vorgänge sollte angepasst werden, um periodengerechte Bewertungen sicherzustellen und Risiken bei der Verlustnutzung frühzeitig zu erkennen.
Besonders Unternehmen aus dem Gesundheitswesen, Pflegeeinrichtungen oder Stiftungen mit langfristiger Vermögensverwaltung sollten den neuen Umgang mit Teilfreistellungen aufmerksam verfolgen. Die Entscheidung stellt klar, dass die steuerliche Behandlung von Alt-Beständen und Neuinvestitionen strikt voneinander abzugrenzen ist. In der Praxis empfiehlt es sich, Fondsbestände detailliert zu dokumentieren und den jeweiligen Anschaffungszeitpunkt sowie den Status der Übergangsregelung nach § 56 festzuhalten. Nur so lässt sich prüfen, ob und in welchem Umfang Teilfreistellungen auf Erträge oder Verluste angewendet werden dürfen.
Schlussfolgerung und Handlungsempfehlung
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bringt zwar keine grundlegende Gesetzesänderung, schafft jedoch für die steuerliche Praxis eindeutige Leitlinien. Sie verdeutlicht, dass steuerliche Begünstigungen wie die Teilfreistellung nicht losgelöst von ihrem systematischen Kontext angewendet werden dürfen. Unternehmen und Steuerberatende sind gefordert, die steuerliche Erfassung von Investmentfondsanteilen präzise zu dokumentieren und den Übergangsbewertungsstichtag 1. Januar 2018 bei allen Berechnungen zu berücksichtigen. Bei der Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen ist daher verstärkt Augenmerk auf die Abgrenzung zwischen fiktiver und tatsächlicher Wertentwicklung zu legen. Nur durch eine konsistente Bewertung kann verhindert werden, dass steuerlich nicht anzuwendende Verluste die Gesamtsteuerbelastung verzerren.
Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der steuerrechtlich korrekten Einordnung solcher Fondsinvestitionen. Wir beraten umfassend zur Prozessoptimierung in der Buchhaltung und zur digitalen Abbildung komplexer steuerlicher Bewertungsregeln. Durch die konsequente Nutzung digitaler Systeme und automatisierter Analyseprozesse ermöglichen wir unseren Mandanten eine wirtschaftliche, rechtskonforme und dauerhafte Effizienzsteigerung, die zu deutlichen Kosteneinsparungen in Verwaltung und Besteuerung führt.
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