Neue Rechtsprechung zur Teilfreistellung von Investmentfondsanteilen
Mit seinem Urteil vom 25. November 2025 (Az. VIII R 31/23) hat der Bundesfinanzhof eine zentrale Frage zur Anwendung der Teilfreistellung nach dem Investmentsteuergesetz 2018 entschieden. Das Gericht stellte klar, dass die steuerliche Teilfreistellung von 30 Prozent bei Aktienfonds nicht auf bestimmte Veräußerungsverluste angewendet werden darf, wenn diese Verluste allein auf fiktiven, höheren Anschaffungskosten zum Systemwechselzeitpunkt am 1. Januar 2018 beruhen. Diese Entscheidung korrigiert die bisherige Rechtsauffassung der Finanzverwaltung und schafft mehr Klarheit über die steuerliche Behandlung von Fondsanteilen, die vor 2018 erworben und danach veräußert wurden.
Die Hintergrundproblematik betrifft das durch das Investmentsteuerreformgesetz eingeführte neue System zur Besteuerung von Investmentfonds. Bis Ende 2017 galt noch die sogenannte semitransparente Besteuerung, bei der Einkünfte im Wesentlichen den Anlegerinnen und Anlegern zugerechnet wurden. Ab 2018 trat ein intransparentes System in Kraft, das die steuerliche Gleichbehandlung zwischen Publikumsfonds und anderen Kapitalanlagen anstrebte. Um den Übergang zwischen beiden Systemen zu ermöglichen, führte der Gesetzgeber die fiktive Veräußerung und Wiederanschaffung von Fondsanteilen zum Jahresende 2017 ein. Diese Übergangsregelung nach § 56 Investmentsteuergesetz sollte sicherstellen, dass künftige Wertveränderungen ab 2018 dem neuen Recht unterliegen. Gerade diese Fiktion führte in der Praxis häufig zu steuerlich paradoxen Ergebnissen, insbesondere wenn anteilige Verluste nach 2018 den Effekt der Teilfreistellung ins Gegenteil verkehrten.
Begründung und juristische Tragweite der Entscheidung
Der Bundesfinanzhof argumentiert in seiner Entscheidung systematisch und verfassungsrechtlich. Ausgangspunkt war die gesetzliche Teilfreistellung nach § 20 Investmentsteuergesetz, die pauschal 30 Prozent der Erträge aus Aktienfonds steuerfrei stellt, um die Vorbelastung auf Fondsebene abzuschwächen. Diese pauschale Begünstigung gilt grundsätzlich sowohl für Gewinne als auch für Verluste. Nach Auffassung des Gerichts darf diese Freistellung aber dann nicht greifen, wenn die Berechnung des Verlustes auf einer reinen Fiktion beruht – etwa weil der steuerlich anzusetzende Wert aus der Übergangsregelung zum 1. Januar 2018 höher ist als die ursprünglich gezahlten Anschaffungskosten. In einem solchen Fall entstehe ein steuerlicher Verlust, der wirtschaftlich nie realisiert wurde. Der Bundesfinanzhof verneinte daher die Anwendung der Teilfreistellung auf diesen Teil des Verlustes, um eine unzulässige Besteuerung auf fiktiver Grundlage zu vermeiden.
Die Richter begründeten ihre Position auch mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz. Die Kombination aus einem voll steuerpflichtigen fiktiven Gewinnanteil und einem nur teilweise abzugsfähigen Verlust führe ansonsten dazu, dass Anlegerinnen und Anleger eine Steuerlast tragen müssten, obwohl wirtschaftlich kein Gewinn erzielt wurde. Damit hätte sich die eigentlich entlastende Teilfreistellung im Verlustfall zu einer Belastung verkehrt – ein Ergebnis, das der Gesetzgeber erkennbar nicht beabsichtigt hat. Die vom Gericht vorgenommene teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs sorgt deshalb für eine sachgerechte und systemkonforme Besteuerung, ohne die Vereinfachungsintention des Gesetzes zu gefährden. Alle notwendigen Daten, insbesondere die tatsächlichen und fiktiven Anschaffungskosten, ergeben sich ohnehin aus den Depotunterlagen oder den Mitteilungen der depotführenden Bank.
Konsequenzen und Handlungsbedarf für Unternehmen und Kapitalanleger
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Anlegerinnen und Anleger, aber auch für die Praxis der steuerlichen Beratung. Besonders kleine und mittelständische Unternehmen, die Teile ihrer Liquidität über Investmentfonds anlegen, müssen die neue Rechtslage berücksichtigen. Gleiches gilt für Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen mit Rücklagen in Fondsanteilen und für Onlinehändler, die betriebliche Überschüsse am Kapitalmarkt investieren. Für alle gilt: Die bisherige Berechnungsmethode, bei der Verluste aus der Übergangsphase automatisch der Teilfreistellung unterlagen, ist nur noch eingeschränkt zulässig.
Steuerberatende und Finanzinstitutionen sollten Fondsbestände von Mandanten genau prüfen. Ist der Veräußerungsverlust darauf zurückzuführen, dass der steuerlich anzusetzende fiktive Anschaffungspreis zum 1. Januar 2018 über dem ursprünglichen Kaufpreis liegt, darf keine Teilfreistellung angewendet werden. In diesen Konstellationen ist der Verlust in voller Höhe abzugsfähig. In allen anderen Fällen, in denen reale Kursverluste nach dem 1. Januar 2018 entstanden sind, bleibt die Teilfreistellung jedoch anwendbar. Damit führt das Urteil zu einer differenzierten, aber deutlich gerechteren Besteuerungspraxis, die sowohl dem Leistungsfähigkeitsprinzip als auch der Rechtssicherheit dient.
Für Banken und Fondsgesellschaften bedeutet das Urteil ebenfalls Anpassungsbedarf bei der steuerlichen Berichterstattung. Sie sind verpflichtet, die entsprechenden Grundlagenbescheinigungen korrekt auszustellen. Steuerberaterinnen und Steuerberater sollten Mandanten unterstützen, um Fehlberechnungen der Depotbanken zu erkennen und gegebenenfalls Einsprüche gegen fehlerhafte Steuerbescheide zu begleiten. Selbst kleinere Unternehmen, die Investmentfonds nur zur Zwischenanlage nutzen, können von dieser Änderung profitieren, wenn frühere Veranlagungen eine Teilfreistellung auf fiktive Verluste enthielten.
Schlussfolgerung und Empfehlungen für die Praxis
Das Urteil des Bundesfinanzhofs bringt mehr Systemgerechtigkeit in das Investmentsteuerrecht und entschärft den Übergangskonflikt zwischen altem und neuem Besteuerungsregime. Für Unternehmen, Fondsanleger und Beratende ist entscheidend, die steuerliche Behandlung von Fondsanteilen individuell zu überprüfen. Eine korrekte Abgrenzung zwischen realen und fiktiven Verlusten kann nicht nur Steuerlast vermeiden, sondern auch Nachforderungen verhindern. Die Finanzverwaltung wird voraussichtlich ihre bisherigen Anwendungshinweise anpassen müssen, und es bleibt zu erwarten, dass betroffene Steuerpflichtige nun in größerem Umfang Änderungsanträge stellen.
Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der steuerlichen Prozessoptimierung und der Digitalisierung der Buchhaltung. Durch den gezielten Einsatz digitaler Systeme und automatisierter Workflows lassen sich in diesem Bereich erhebliche Kostenersparnisse erzielen. Wir unterstützen Mandanten branchenübergreifend – von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern bis zu Handels- und Onlineunternehmen – bei der rechtssicheren Umsetzung und effizienten Gestaltung ihrer Steuerprozesse.
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