Neue Auslegung der Teilfreistellung bei Investmentfonds im Übergangsrecht
Der Bundesfinanzhof hat am 25. November 2025 in der Entscheidung VIII R 22/23 eine zentrale Frage des Investmentsteuerrechts geklärt, die für zahlreiche Anlegerinnen und Anleger, aber auch für Unternehmen, Finanzdienstleister und Steuerberatungen von erheblicher Bedeutung ist. Im Streit stand die Anwendung der sogenannten Teilfreistellung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Investmentsteuergesetz 2018 bei der Ermittlung von Veräußerungsverlusten im Rahmen der Übergangsregelung des § 56. Diese Regelung betrifft Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben und nach dem Systemwechsel des Investmentsteuerrechts 2018 veräußert wurden. Der Kern der Entscheidung liegt in der Beurteilung, ob und in welchem Umfang die Teilfreistellung auch auf Verluste anzuwenden ist, die auf fiktiven Bewertungsansätzen beruhen.
Der Sachverhalt veranschaulicht ein häufig anzutreffendes Phänomen im Zuge des Systemwechsels: Anlegerinnen und Anleger, insbesondere in mittelständischen Unternehmen oder gemeinnützigen Einrichtungen mit Kapitalanlagen, hatten Fondsanteile bereits vor 2018 erworben. Zum 31. Dezember 2017 wurden diese Anteile steuerlich als fiktiv veräußert und gleichzeitig zum 1. Januar 2018 als neu angeschafft behandelt. Diese Fiktion diente der Trennung des alten und neuen Steuerregimes. Tatsächlich führte sie jedoch in vielen Fällen dazu, dass bei späteren Kursrückgängen nach 2018 ein steuerlicher Verlust ausgewiesen wurde, der durch die Anwendung der Teilfreistellung von 30 Prozent künstlich reduziert wurde – selbst wenn wirtschaftlich ein realer Verlust entstanden war. Der BFH stellte nun klar, dass eine solche Anwendung der Teilfreistellung unzulässig ist, soweit der Verlust ausschließlich aus der Differenz zwischen fiktiven und ursprünglichen Anschaffungskosten resultiert.
Systematische Begründung und rechtliche Einordnung
Die Entscheidung des VIII. Senats ist sowohl systematisch als auch verfassungsrechtlich bedeutsam. Das Gericht führt aus, dass die Teilfreistellung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Investmentsteuergesetz ihren Zweck in der pauschalen Kompensation von Vorbelastungen auf Fondsebene hat. Sie soll typisierend verhindern, dass Dividenden, die bereits auf Ebene des Fonds besteuert wurden, nochmals in voller Höhe beim Anleger steuerpflichtig werden. Veräußerungsverluste, die aus der Anwendung fiktiver Anschaffungskosten im Rahmen des § 56 entstehen, entbehren jedoch jeder wirtschaftlichen Vorbelastung. Es handelt sich um rechnerische Größen, die keine tatsächliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen widerspiegeln. Deshalb, so der BFH, sei eine teleologische Reduktion geboten, um eine Übermaßbesteuerung zu vermeiden.
Die Richter argumentieren in zwei Schritten.
- Zunächst bestimmen sie den Anwendungsbereich der Teilfreistellung. Diese gilt umfassend für alle steuerbaren Erträge aus Investmentfonds, schließt jedoch Fälle aus, in denen der Verlust auf fiktiv erhöhte Anschaffungskosten zurückzuführen ist.
- Anschließend begründen sie die Einschränkung verfassungsrechtlich. Eine Besteuerung von auf fiktiven Grundlagen beruhenden Gewinnen oder Verlusten sei systemwidrig und verletze das Prinzip der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Da der Gesetzgeber den Übergang zum neuen System möglichst einfach und gleichheitsgerecht gestalten wollte, sei eine solche Korrektur im Wege der Auslegung notwendig.
Umsetzung und Konsequenzen für Unternehmen, Finanzdienstleister und Steuerberatung
In der steuerlichen Praxis wirkt sich das Urteil unmittelbar auf die Berechnung von Kapitalerträgen und -verlusten im Übergangszeitraum ab 2018 aus. Kleine und mittelständische Unternehmen, die im Rahmen ihrer Liquiditätssteuerung oder Altersvorsorge in Aktienfonds investieren, sind ebenso betroffen wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Stiftungen, die ihre Rücklagen in thesaurierende Fonds anlegen. Für Onlinehändler oder technologieorientierte Betriebe mit freier Liquidität ergeben sich insbesondere im Rahmen der Jahresabschlusserstellung prüfungsrelevante Auswirkungen. Steuerberaterinnen und Steuerberater sollten ab sofort bei der Veräußerung von Alt-Anteilen darauf achten, dass die Bankbescheinigung über Veräußerungsverluste nicht ungeprüft übernommen wird, wenn darin eine Teilfreistellung auf Verluste mit fiktiven Anschaffungskosten angewandt wurde.
Für Depotbanken und Kapitalverwaltungsgesellschaften resultiert hieraus ein erheblicher Anpassungsbedarf in der Verarbeitung und Dokumentation von Transaktionsdaten. Die automatisierte Ermittlung der steuerpflichtigen und steuerfreien Anteile muss künftig differenzieren, ob der Verlust aus realisierten Marktbewegungen oder aus dem bilanziellen Übergang resultiert. Wer als Finanzinstitut standardisierte Systeme nutzt, sollte insbesondere die Parameter der steuerlichen Verlustverrechnung in der elektronischen Meldekette prüfen. Mandantinnen und Mandanten, die im Kapitalanlagesegment tätig sind, profitieren von dieser Klarstellung, da dadurch unzutreffende Steuerabzüge vermieden und Liquiditätsnachteile reduziert werden können.
Für die Steuerplanung im Mittelstand ergibt sich daraus eine neue Prüfpflicht: Wird ein Fondsanteil veräußert, der bereits vor 2018 bestand, ist sorgfältig zu analysieren, inwieweit der ausgewiesene Verlust tatsächlich wirtschaftlich realisiert wurde. Nur wenn der Verlust auf einer tatsächlichen Wertminderung beruht, greift die Teilfreistellung. Andernfalls ist eine Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen möglich. Diese Differenzierung kann einen erheblichen Einfluss auf die Gewinnermittlung haben und ist auch für die steuerliche Ergebnisdarstellung im Rahmen der Kapitalertragsteuer relevant.
Rechtssichere Gestaltung und Ausblick
Die Entscheidung schafft klare Leitlinien für die steuerliche Behandlung von Fondsanteilen im Übergangszeitraum zwischen altem und neuem Recht. Sie stärkt das Prinzip der steuerlichen Gleichbehandlung und stellt sicher, dass steuerliche Fiktionen nicht zu realitätsfernen Belastungen führen. Unternehmen und steuerliche Beraterinnen sollten die geänderte Auslegung des Bundesfinanzhofs aktiv in ihre Prozesse integrieren, um fehlerhafte Steuerbescheinigungen zu vermeiden und Nachforderungen zu verhindern. Langfristig trägt das Urteil zu einer Harmonisierung der Besteuerungspraxis bei, insbesondere im Hinblick auf die digitale Verarbeitung von Kapitalerträgen und die automatisierte Deklaration gegenüber den Finanzbehörden.
Für kleine und mittelständische Unternehmen ist diese Entscheidung ein Anlass, ihre Kapitalanlagen steuerlich zu überprüfen und interne Prozesse an die neue Rechtsprechung anzupassen. Als Kanzlei, die sich auf Prozessoptimierung und Digitalisierung der Buchhaltung spezialisiert hat, unterstützen wir unsere Mandanten dabei, steuerliche Risiken zu minimieren und durch digitale Abläufe erhebliche Kostenersparnisse zu erzielen. Von der ambulanten Pflegeeinrichtung bis zum technologieorientierten Mittelständler – unsere Erfahrung in der digitalen Prozessgestaltung sorgt dafür, dass steuerliche Compliance und Effizienz Hand in Hand gehen.
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