Neuregelung der Teilfreistellung bei Investmentfonds – Übergangsrecht präzisiert
Mit seiner Entscheidung vom 25. November 2025 (Az. VIII R 15/22) hat der Bundesfinanzhof eine bedeutsame Weichenstellung für die Besteuerung von Investmentfondsanteilen vorgenommen. Streitentscheidend war die Auslegung von § 20 Absatz 1 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes in Verbindung mit der Übergangsregelung des § 56. Die Richter stellten klar, dass die Teilfreistellung für Aktienfonds nicht auf Veräußerungsverluste anzuwenden ist, soweit diese allein auf dem Ansatz fiktiver Anschaffungskosten beruhen, die höher sind als die tatsächlichen historischen Anschaffungskosten. Der Kernpunkt liegt also darin, Verluste, die nur steuerlich fingiert, aber wirtschaftlich nicht realisiert wurden, von der Begünstigung auszuschließen. Der Fall betrifft viele private und betriebliche Kapitalanleger, die Fondsanteile vor 2018 erworben haben und diese nach dem Stichtag veräußern. Für Steuerberatende, Finanzinstitutionen sowie kleine und mittlere Unternehmen ist dieses Urteil deshalb von erheblicher Bedeutung, weil es die korrekte Verlustverrechnung in der Übergangsphase zwischen altem und neuem Investmentsteuerrecht konkretisiert.
Die Ausgangssituation zeigt, dass die Umstellung des Besteuerungssystems durch das Investmentsteuerreformgesetz von 2016 zum 1. Januar 2018 komplex war. An die Stelle des früheren semitransparenten Systems trat ein vollständig intransparentes System, bei dem Fonds- und Anlegerebene getrennt betrachtet werden. Damit wurde eine klare Zäsur geschaffen: Altanteile galten zum 31. Dezember 2017 als veräußert und am 1. Januar 2018 als neu angeschafft. Die Fiktion sollte den Übergang vereinheitlichen, führte aber in der Praxis regelmäßig zu Abgrenzungsfragen, insbesondere bei Kursveränderungen um den Stichtag.
Rechtliche Würdigung des BFH – Grenzen der Teilfreistellung
Der Bundesfinanzhof legte die Vorschriften im Lichte des Sinn und Zwecks der Teilfreistellung aus. Diese Regelung mit einer pauschalen Steuerbefreiung von 30 Prozent bei Aktienfonds dient ursprünglich dazu, die Vorbelastung auf Fondsebene typisiert zu berücksichtigen. Eine solche Vorbelastung liegt jedoch nur vor, wenn reale, auf Fondsebene entstandene Dividendenerträge existieren. Wird aber ein Verlust ermittelt, der aus dem Ansatz fiktiv erhöhter Anschaffungskosten resultiert, fehlt es an einer wirtschaftlichen Belastung im Fondsvermögen, die eine Entlastung auf Anlegerebene rechtfertigen könnte.
Zur Begründung arbeitet der Senat heraus, dass § 20 Absatz 1 Satz 1 Investmentsteuergesetz auslegungsfähig ist. Zwar umfasst der Ertragsbegriff nach dem Gesetz auch Verluste, doch betrifft die systematische Rückverweisung auf § 19 nur normale, nach tatsächlichen Anschaffungskosten berechnete Veräußerungsgewinne. Sobald die Übergangsregelung des § 56 hinzutritt, ist der Tatbestand von der Typisierung der Teilfreistellung nicht mehr gedeckt. Der BFH begründet seine Entscheidung zusätzlich verfassungsrechtlich: Eine uneingeschränkte Anwendung der Teilfreistellung auf fiktive Verluste würde dazu führen, dass auf nicht realisierte Gewinne Steuern anfallen könnten, was mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip unvereinbar wäre. In der Gleichheits- und Eigentumsgarantie des Grundgesetzes fand der Senat daher einen Maßstab, um eine Einschränkung der Norm herbeizuführen.
Der praktische Effekt dieser Auslegung besteht darin, dass der durch fiktive Anschaffungskosten überhöhte Teil des ermittelten Verlustes steuerlich voll abzugsfähig bleibt. Nur soweit der Verlust wirtschaftlich tatsächlich realisiert wurde, greift die Teilfreistellung. Im entschiedenen Fall wurde so ein zusätzlicher Verlustabzug von 1.287 Euro anerkannt. Damit stärkt der BFH die kohärente Anwendung des Übergangsrechts und vermeidet zugleich eine systemwidrige Belastung auf fiktiver Grundlage.
Folgen für Unternehmen, Finanzbranche und Steuerpraxis
Die Entscheidung hat erhebliche Relevanz für die Beratungspraxis und für alle, die Kapitalanlagen in Fonds verwalten oder steuerlich betreuen. Für kleine und mittelständische Unternehmen, die im eigenen Namen oder über betriebliche Sondervermögen Fondsanteile halten, schafft das Urteil Planungssicherheit bei der steuerlichen Behandlung von Altbeständen. Steuerberatende sollten bei der Verlustermittlung sorgfältig prüfen, ob der Verlust ganz oder teilweise auf der Differenz zwischen fiktiven und historischen Anschaffungskosten beruht. Nur dann kommt die BFH-Beschränkung zur Anwendung. Gerade Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder kleinere gewerbliche Betriebe mit betrieblichem Wertpapiervermögen müssen darauf achten, keine Verluste doppelt zu berücksichtigen oder ungerechtfertigt zu kürzen. Für Onlinehändler mit Firmenrücklagen in Investmentfonds gilt dasselbe, wenn sie nach 2018 Anteile veräußert und diese bereits vor 2018 angeschafft haben.
Das Urteil wirkt sich außerdem auf steuerliche Softwarelösungen und Buchhaltungssysteme aus. Viele Programme wenden Teilfreistellungen noch pauschal auf sämtliche Fondsverluste an. Nach der BFH-Rechtsprechung muss künftig unterschieden werden, ob die Grundlage real oder fiktiv ist. Finanzinstitute und Depotbanken sollten prüfen, ob ihre automatischen Steuerbescheinigungen diese Differenzierung bereits abbilden. Der Beratungsaufwand in der Praxis dürfte zunächst steigen, langfristig aber zu mehr Rechtssicherheit führen.
In der Unternehmenspraxis ist es entscheidend, Altbestände transparent zu dokumentieren. Gerade in Zeiten zunehmender Digitalisierung der Finanzbuchhaltung bietet sich an, sämtliche Fondstransaktionen chronologisch nachzuhalten und automatisch zu dokumentieren. Ein durchdachtes Reporting erleichtert später den Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten. So können mittelständische Unternehmen effizienter auf steuerliche Änderungen reagieren und vermeidbare Risiken ausschließen. Besonders lohnenswert ist dies für Betriebe mit umfangreichen Pensionsrückstellungen oder Kapitalerträgen im Anlagevermögen.
Bewertung und Ausblick – Rechtssicherheit für Kapitalanleger und Betriebe
Mit diesem Urteil korrigiert der Bundesfinanzhof eine bisherige Unsicherheit in der Verwaltungspraxis und gibt eine klare Linie für künftige Fälle vor. Entscheidend bleibt die Unterscheidung zwischen wirtschaftlich realisierten und lediglich fiktiv berechneten Verlusten. Der BFH bestätigt zugleich, dass die Systematik des neuen Investmentsteuerrechts verfassungsrechtlich tragfähig ist, sofern eine verfassungskonforme Auslegung erfolgt. Damit stärkt die Entscheidung das Vertrauen in das neue System und schützt Anleger vor einer unangemessenen Besteuerung auf bloß hypothetischer Basis.
Für Beraterinnen und Berater empfiehlt es sich, Mandanten mit älteren Fondsbeständen frühzeitig über mögliche Korrekturen in der Verlustverrechnung zu informieren. Auch bei steuerlichen Betriebsprüfungen ist die Argumentation des BFH künftig ein wesentlicher Bezugspunkt, insbesondere bei der Abgrenzung von Altbestand und Neubestand. Das Urteil ist ein Lehrbeispiel für die Bedeutung einer präzisen Systemanalyse in Übergangsphasen neuer Steuergesetze.
Unsere Kanzlei begleitet seit vielen Jahren kleine und mittelständische Unternehmen aller Branchen – von der Pflegeeinrichtung und dem Krankenhaus bis zum Onlinehändler – bei der Umsetzung steuerlicher Reformen. Wir konzentrieren uns auf die Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, mit messbaren Effizienz- und Kostenvorteilen. Wer seine steuerlichen Abläufe frühzeitig digital klar strukturiert, kann solche komplexen Änderungen wie die hier behandelte BFH-Entscheidung sicher und wirtschaftlich umsetzen.
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