Tarifliche Sonderzahlungen wirken auf den ersten Blick oft einfach. In der betrieblichen Praxis zeigt sich jedoch schnell, dass gerade bei Altersteilzeit im Blockmodell erhebliche Auslegungsfragen entstehen. Das gilt besonders dann, wenn Zahlungen zugleich arbeitsrechtlich einzuordnen, tariflich zu berechnen und lohnsteuerlich begünstigt sein sollen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 17.03.2026 zum Aktenzeichen 9 AZR 1/25 wichtige Klarheit für öffentliche Arbeitgeber und für alle Unternehmen geschaffen, die vergleichbare Vergütungsmodelle, Freistellungsphasen oder zeitanteilige Sonderzahlungen anwenden.
Im Kern ging es um die Frage, ob eine Arbeitnehmerin in der Freistellungsphase der Altersteilzeit Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe oder nur anteilig hat. Die Klägerin verlangte weitere 1.500 Euro. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und damit bestätigt, dass die bereits gezahlte hälftige Leistung ausreichte. Für Unternehmen, Personalabteilungen, Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie das Zusammenspiel von Tarifrecht, Teilzeitrecht und steuerlicher Privilegierung der Inflationsausgleichsprämie präzise herausarbeitet.
Inflationsausgleichsprämie bei Altersteilzeit im Blockmodell richtig einordnen
Dem Verfahren lag ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell zugrunde. Beim Blockmodell wird die Arbeitszeit rechnerisch über die gesamte Dauer der Altersteilzeit reduziert, praktisch aber in eine Arbeitsphase und eine anschließende Freistellungsphase aufgeteilt. Die Beschäftigte arbeitete also zunächst weiter und wurde später unter Fortzahlung aus dem zuvor aufgebauten Wertguthaben freigestellt. Ein Wertguthaben ist ein angesparter Entgeltbestand, der erst in einer späteren Freistellungsphase ausgezahlt wird.
Auf das Arbeitsverhältnis fanden tarifliche Regelungen des öffentlichen Dienstes Anwendung. Zusätzlich vereinbarten die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Diese Sonderzahlungen waren als steuerbegünstigter Zuschuss ausgestaltet und sollten die Preissteigerungen abfedern. Entscheidend war, dass der Tarifvertrag für die Höhe der Zahlung auf die für Teilzeit geltende zeitanteilige Berechnung verwies.
Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, die Inflationsausgleichszahlungen müssten im Blockmodell in voller Höhe berücksichtigt werden, jedenfalls wenn sie auf die Arbeitsphase zurückzuführen seien. Das Bundesarbeitsgericht hat dies nicht bestätigt. Maßgeblich sei nicht, ob im konkreten Bezugszeitraum tatsächlich voll gearbeitet wurde, sondern welche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für die gesamte Altersteilzeit vereinbart war. Diese betrug hier die Hälfte der regulären Vollzeitarbeit. Genau daraus folgte die hälftige Zahlung.
Tarifauslegung, Teilzeitrecht und Steuerfreiheit als tragende Gründe
Die rechtliche Begründung der Entscheidung ist für die Praxis besonders aufschlussreich. Das Bundesarbeitsgericht stellt zunächst klar, dass die tarifliche Verweisung auf die Teilzeitregelung dazu führt, dass die Inflationsausgleichsprämie nur im Umfang der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit geschuldet ist. Der bekannte Pro-rata-temporis-Grundsatz bedeutet, dass teilbare Geldleistungen grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur Vollzeit gekürzt werden dürfen.
Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts, dass im Blockmodell nicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung im einzelnen Monat abzustellen ist. Obwohl Beschäftigte in der Arbeitsphase häufig faktisch voll arbeiten, bleibt ihre arbeitsvertraglich maßgebliche durchschnittliche Arbeitszeit über die gesamte Altersteilzeit reduziert. Für die Berechnung tariflicher Sonderzahlungen ist daher die vertragliche Durchschnittsbetrachtung ausschlaggebend.
Weiter hat das Bundesarbeitsgericht geprüft, ob die besonderen Regelungen zur Altersteilzeit ausnahmsweise eine volle Zahlung rechtfertigen könnten. Das hat es verneint. Die Vorschriften zur Auszahlung des Wertguthabens seien keine eigenständige anspruchsbegründende Sonderregel für die Inflationsausgleichsprämie. Sie regelten nur, wie bereits verdientes Entgelt zwischen Arbeitsphase und Freistellungsphase verteilt werde.
Hinzu kommt ein für Steuerberatende und Lohnbuchhaltungen zentraler Punkt. Die Tarifvertragsparteien wollten die Inflationsausgleichszahlungen als steuerfreien Zuschuss ausgestalten. Steuerfrei war die Leistung nach dem Einkommensteuergesetz nur, wenn sie innerhalb des gesetzlich begünstigten Zeitraums zufloss. Zufluss bedeutet im Lohnsteuerrecht den Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmerin wirtschaftlich über den Betrag verfügen kann. Das Bundesarbeitsgericht verweist insoweit ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine bloße Gutschrift auf einem Wertguthabenkonto grundsätzlich noch keinen lohnsteuerlichen Zufluss auslöst. Genannt werden dabei die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 28.06.2023, VI R 28/21, und vom 04.09.2019, VI R 39/17.
Wäre die zweite Hälfte der Inflationsausgleichsprämie in das Wertguthaben eingestellt und erst Jahre später in der Freistellungsphase ausgezahlt worden, hätte die steuerliche und regelmäßig auch die sozialversicherungsrechtliche Begünstigung gefährdet sein können. Genau diese wirtschaftlich und administrativ unpraktische Folge spricht nach Auffassung des Gerichts gegen die von der Klägerin gewünschte Auslegung.
Auch der Einwand einer unzulässigen Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten hatte keinen Erfolg. Das Teilzeit- und Befristungsrecht verbietet zwar Schlechterstellungen wegen Teilzeitarbeit. Zugleich erlaubt es aber eine zeitanteilige Gewährung teilbarer Geldleistungen, wenn deren Zweck an die Arbeitszeit anknüpft. Das Bundesarbeitsgericht ordnet die Inflationsausgleichszahlung trotz ihres sozialen Elements deutlich dem Entgeltbereich zu. Sie sollte allgemeine Teuerung abmildern, blieb aber an das bestehende Arbeitsverhältnis und an den Entgeltbezug gekoppelt. Deshalb war die proportionale Kürzung sachlich gerechtfertigt.
Was Unternehmen, Pflegeeinrichtungen und Personalabteilungen jetzt beachten sollten
Die Entscheidung betrifft zwar tarifgebundene Arbeitgeber im öffentlichen Dienst unmittelbar, ihre praktische Bedeutung reicht aber deutlich weiter. Auch kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen, kommunalnahe Betriebe, soziale Träger und spezialisierte Dienstleister arbeiten mit Altersteilzeit, Freistellungsmodellen, Zeitwertkonten oder vergleichbaren Sonderzahlungen. Für diese Zielgruppen liefert die Entscheidung einen klaren Prüfungsmaßstab.
Erstens zeigt sie, dass Sonderzahlungen nicht isoliert aus ihrem wirtschaftlichen Zweck heraus beurteilt werden dürfen. Entscheidend bleibt der genaue Wortlaut der zugrunde liegenden Regelung. Wer Inflationsprämien, Halteprämien, Teuerungsausgleiche oder ähnliche Einmalzahlungen gewährt, sollte in Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder Vergütungsrichtlinien eindeutig festhalten, ob und in welchem Umfang Teilzeitkräfte, Beschäftigte in Altersteilzeit oder Mitarbeitende in Freistellungsphasen anspruchsberechtigt sind.
Zweitens sollten Lohnabrechnung und Personalverwaltung eng zusammenarbeiten. Gerade bei Altersteilzeit im Blockmodell genügt es nicht, auf die faktisch geleisteten Stunden eines Monats zu blicken. Für die richtige Berechnung ist die über den Gesamtzeitraum vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit maßgeblich. Fehler an dieser Stelle führen schnell zu Nachforderungen, Rückrechnungen oder unnötigen arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.
Drittens unterstreicht die Entscheidung die Relevanz des Lohnsteuerrechts für die arbeitsrechtliche Gestaltung. Wenn Sonderzahlungen steuerfrei oder beitragsfrei gewährt werden sollen, müssen Auszahlungszeitpunkt und technische Abbildung in der Entgeltabrechnung zur gesetzlichen Systematik passen. Für Finanzinstitutionen, die Unternehmen bei Liquiditätsplanung, Personalmodellen oder Restrukturierungen begleiten, ist das bedeutsam, weil falsch strukturierte Vergütungsbestandteile spätere Mehrkosten und Bilanzierungsfragen auslösen können.
Auch Onlinehändler und andere stark saisonabhängige Unternehmen können aus der Entscheidung lernen. Wer mit Arbeitszeitkonten, Freistellungsblöcken oder flexiblen Beschäftigungsphasen arbeitet, sollte Sonderzahlungen nicht schematisch auf spätere Auszahlungsphasen verschieben. Sobald eine Steuerbegünstigung an einen bestimmten Zuflusszeitpunkt geknüpft ist, kann eine gut gemeinte Verschiebung den wirtschaftlichen Vorteil zunichtemachen.
Fazit zur Inflationsausgleichsprämie in der Altersteilzeit
Das Bundesarbeitsgericht hat mit der Entscheidung 9 AZR 1/25 die Linie bestätigt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei Altersteilzeit im Blockmodell grundsätzlich nach der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu bemessen ist. Eine volle Zahlung allein wegen tatsächlicher Vollzeitarbeit in der Aktivphase kommt danach nicht in Betracht. Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass arbeitsrechtliche Auszahlungsregeln, tarifliche Verweisungen und steuerliche Zuflussgrundsätze nur im Zusammenspiel rechtssicher bewertet werden können.
Für Unternehmen bedeutet das vor allem: Sonderzahlungen sollten rechtlich sauber formuliert, abrechnungstechnisch präzise umgesetzt und steuerlich mitgedacht werden. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen dabei mit besonderem Fokus auf digitale Buchhaltungsprozesse, rechtssichere Lohnabläufe und Prozessoptimierung, damit administrative Reibungsverluste und vermeidbare Kosten nachhaltig reduziert werden.
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