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Verwaltungsrecht

Infektionsschutzgesetz: Kein Anspruch auf Entschädigung ohne Impfung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Kein Entschädigungsanspruch bei vermeidbarer Quarantäne

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. 3 C 5.24) eine wegweisende Entscheidung zu Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz getroffen. Danach steht erwerbstätigen Personen, die aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Quarantäne mussten, keine staatliche Entschädigung für den Verdienstausfall zu, wenn sie durch eine öffentlich empfohlene und für sie mögliche Schutzimpfung die Quarantäne hätten vermeiden können. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen, die im Falle einer angeordneten Absonderung ihre Tätigkeit nicht wie gewohnt ausüben konnten.

Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 56 Absatz 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes. Diese Vorschrift schließt eine Entschädigung aus, wenn die betroffene Person die Absonderung durch eine empfohlene Schutzimpfung hätte vermeiden können. Der Begriff der Schutzimpfung bezeichnet eine medizinische Maßnahme, die darauf abzielt, durch gezielte Immunisierung Infektionen vorzubeugen. Im vorliegenden Fall bedeutete dies konkret, dass der Kläger, ein selbstständig tätiger Unternehmer, im Oktober 2021 keine Entschädigung beanspruchen konnte, weil ihm die Impfung gegen COVID-19 zum damaligen Zeitpunkt bereits zugänglich und öffentlich empfohlen war.

Juristische Bedeutung des Begriffs der Vermeidbarkeit

Der Kern der Entscheidung liegt in der rechtlichen Auslegung des Begriffs der Vermeidbarkeit. Das Gericht stellte klar, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Impfung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Infektion verhindert hätte, sondern lediglich, ob sie grundsätzlich geeignet war, eine Infektion zu vermeiden. Damit schuf das Bundesverwaltungsgericht einen weiten Anwendungsbereich für den Ausschlussgrund des § 56 Absatz 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz. Diese Auslegung steht im Gegensatz zu früheren Entscheidungen einiger Verwaltungsgerichte, die eine nahezu sichere Verhinderung der Infektion gefordert hatten. Für die Praxis bedeutet dies, dass sich der Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nicht schon aus der Tatsache ergibt, in Quarantäne geraten zu sein, sondern von der Frage abhängt, ob eine empfohlene Impfung tatsächlich verfügbar und zumutbar war.

Gerade für kleine Unternehmen, deren Inhaberinnen und Inhaber häufig persönlich tätig sind, ist diese Rechtslage bedeutsam. Wer im Rahmen einer Quarantäne den Betrieb schließen musste und nicht geimpft war, kann künftig nicht auf Entschädigung hoffen, sofern die Impfung öffentlich empfohlen und erhältlich war. Das Gericht legt damit eine klare Verantwortlichkeit beim Einzelnen fest: Wer den Schutz durch eine zugängliche Impfung nicht wahrnimmt, trägt auch die wirtschaftlichen Folgen einer Infektion selbst.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Selbstständige

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Tragweite für alle Unternehmensformen, insbesondere für Einzelunternehmer, Handwerksbetriebe und Dienstleister, die keine Möglichkeit haben, ihre Arbeit remote fortzuführen. Auch für Pflegeeinrichtungen oder Arztpraxen kann die Entscheidung relevant werden, wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter infolge einer Infektion in Quarantäne müssen. Arbeitgeber, die für diese Zeit keine Arbeitsleistung erhalten, können ebenfalls keine Erstattung des gezahlten Arbeitsentgelts nach dem Infektionsschutzgesetz verlangen, sofern eine Impfung zumutbar war. Damit wird die Haftungs- und Kostenfrage eindeutig dem betrieblichen Risiko zugeordnet.

Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, präventive unternehmerische Maßnahmen zu verstärken. Unternehmen sollten auch weiterhin aktiv über Impfangebote informieren und die betriebliche Vorsorge dokumentieren. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verdeutlicht, dass eine klare Nachweisführung über Impfempfehlungen und Informationspflichten künftig noch an Bedeutung gewinnt. In der Praxis kann es ratsam sein, innerbetriebliche Richtlinien zur Gesundheitsvorsorge zu etablieren, um rechtliche Risiken zu minimieren und den Schutz von Belegschaft und Kunden sicherzustellen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt klar, dass Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht dazu dienen, wirtschaftliche Risiken aus selbstgewählten Schutzverzichten auszugleichen. Der Gesetzgeber hatte mit der Norm beabsichtigt, einen Ausgleich für unverschuldete Eingriffe in die Erwerbstätigkeit zu schaffen, nicht jedoch für Situationen, in denen eine Absonderung durch zumutbare Vorsorgemaßnahmen vermeidbar gewesen wäre. Damit gibt das Gericht den Behörden eine klare Linie vor, um zukünftige Anträge restriktiv zu prüfen. Unternehmen und Selbstständige, die aufgrund von Quarantäneanordnungen wirtschaftliche Verluste erleiden, sollten prüfen, ob ihre betrieblichen Abläufe und Gesundheitskonzepte dem aktuellen Rechtsverständnis entsprechen. Die Entscheidung verdeutlicht zugleich die zunehmende rechtliche Bedeutung von Präventionsmaßnahmen und Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit Infektionsrisiken.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Buchhaltungsprozesse sowie betriebliche Abläufe effizient und digital zu gestalten. Durch gezielte Prozessoptimierung und den Einsatz digitaler Werkzeuge helfen wir, unnötige Kosten zu vermeiden und rechtliche Anforderungen im Arbeits- und Verwaltungsrecht sicher umzusetzen. Unsere Erfahrung zeigt, dass Digitalisierung nicht nur Effizienz schafft, sondern auch die Handlungsfähigkeit in Krisenzeiten stärkt.

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