Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Zivilrecht

Immobilienkauf und Haftungsausschluss: Wann Arglist den Vertrag kippt

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Arglistige Täuschung und ihre Wirkung auf den Gewährleistungsausschluss

Beim Kauf gebrauchter Immobilien sind Haftungsausschlüsse für Sachmängel nahezu Standard. Sowohl private Verkäufer als auch gewerbliche Immobilienhändler greifen häufig auf diese Klauseln zurück, um das Risiko späterer Gewährleistungsansprüche auszuschließen. Doch dieser Schutz ist nicht grenzenlos. Eine arglistige Täuschung – also die vorsätzliche Verschleierung eines Mangels oder das bewusste Verschweigen wesentlicher Umstände – führt gemäß § 123 Bürgerliches Gesetzbuch zur Anfechtbarkeit des Vertrags. Der Käufer kann in einem solchen Fall den Vertrag rückgängig machen und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.

Die Rechtsprechung zeigt, dass sich der Verkäufer nicht auf einen Haftungsausschluss berufen kann, wenn er über einen Mangel Kenntnis hatte und diesen arglistig verschwiegen hat. Ein aktueller Fall des Landgerichts Frankenthal verdeutlicht die Bedeutung dieses Grundsatzes. Eine Käuferin hatte ein Anwesen zu einem hohen Kaufpreis erworben, das laut Exposé als „liebevoll kernsaniert“ beschrieben wurde. Nach dem Erwerb stellte sich heraus, dass weder eine Genehmigung für bestimmte Bauteile existierte noch die elektrische Anlage den beworbenen Zustand aufwies. Die Verkäuferin hatte von beiden Umständen Kenntnis, schwieg darüber aber. Das Gericht sah darin eine arglistige Täuschung und erklärte den Vertrag für anfechtbar.

Bedeutung für Kaufverträge und Offenbarungspflichten

Die Anforderungen an die Offenlegungspflichten des Verkäufers sind hoch. Wer ein Haus oder eine Gewerbeimmobilie verkauft, muss alle ihm bekannten, wesentlichen Umstände offenlegen, die den Vertragszweck gefährden oder den Wert des Objekts erheblich mindern können. Dazu gehören insbesondere Baumängel, Unregelmäßigkeiten bei der Baugenehmigung oder technische Defizite, etwa in der Elektro- oder Heizungsinstallation. Wird eine Immobilie unter konkreten Beschreibungen wie „neuwertig“, „kernsaniert“ oder „energieeffizient“ angeboten, sind diese Aussagen nach der Rechtsprechung objektiv zu verstehen. Sie stellen sogenannte Beschaffenheitsvereinbarungen dar und sind damit Bestandteil des Vertragsinhalts. Entspricht die Immobilie nicht dieser Beschreibung, liegt ein Sachmangel vor, unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Mängelrüge im Vertrag enthalten ist.

Im besagten Fall war entscheidend, dass die Verkäuferin selbst die Renovierungsarbeiten in Auftrag gegeben und daher präzise Kenntnisse über den tatsächlichen Zustand des Hauses besessen hatte. Ihr Schweigen zu den fehlenden Genehmigungen und der veralteten Technik stellte ein bewusstes Verschweigen dar. Selbst ohne ausdrückliche Falschaussage genügte dies, um den Tatbestand der Arglist zu erfüllen. Das Gericht stellte klar, dass der Käuferin ein Rücktritt sowie die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Hauses zustehe.

Praktische Folgen für Unternehmen und Privatverkäufer

Für Unternehmen, die regelmäßig mit Immobiliengeschäften betraut sind – etwa Projektentwickler, Bauträger, Pflegeeinrichtungen mit Erweiterungsprojekten oder Onlinehändler, die in Betriebsimmobilien investieren – ist diese Entscheidung von praxisrelevanter Bedeutung. Sie zeigt, dass ein Haftungsausschluss nur dann seine Schutzwirkung entfaltet, wenn alle maßgeblichen Informationen vollständig und zutreffend offengelegt wurden. Wer beispielsweise ein Bestandsgebäude mit nicht genehmigten Um- oder Ausbauten verkauft, läuft Gefahr, dass der Käufer den Vertrag später anficht und das Geschäft rückabgewickelt wird. Auch bei der Verwendung von Exposés oder Werbetexten ist Vorsicht geboten. Beschreibungen wie „komplett saniert“ oder „neuwertig“ verpflichten den Verkäufer faktisch zur Einhaltung dieses Zustands. Fehlen Belege, etwa Nachweise über die Sanierungen oder Abnahmeprotokolle, kann dies im Streitfall erhebliche Beweisprobleme verursachen.

Unternehmen, die Immobilien erwerben, sollten ihrerseits umfassende Prüfschritte vor dem Kauf vornehmen. Dazu zählt die Einsicht in Bauunterlagen, Genehmigungen und ausführliche technische Gutachten. Ein professionelles Vorgehen verringert nicht nur das Risiko späterer Rechtsstreitigkeiten, sondern verbessert auch die Verhandlungsposition gegenüber dem Verkäufer. Wer eine Immobilie ausschließlich auf Grundlage eines Exposés erwirbt, verzichtet häufig auf wesentliche Erkenntnisse, die bei der Kaufpreisgestaltung von Bedeutung sind.

Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis

Die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal verdeutlicht, dass Sorgfalt und Transparenz im Immobilienkauf unverzichtbar sind. Verkäuferinnen und Verkäufer müssen sämtliche ihnen bekannten Abweichungen offenlegen, um nicht den Vorwurf der Arglist zu riskieren. Käufer wiederum sollten sich nicht auf Werbeaussagen oder mündliche Zusicherungen verlassen, sondern Beweise für die objektive Beschaffenheit der Immobilie einfordern. Das gilt insbesondere bei älteren Gebäuden oder Objekten mit ungewöhnlichen baulichen Ergänzungen. Ein wirksam vereinbarter Haftungsausschluss bietet nur dann rechtssicheren Schutz, wenn zuvor eine vollständige und wahrheitsgemäße Information über den Vertragsgegenstand erfolgte.

Für kleine und mittlere Unternehmen, die Betriebsliegenschaften erwerben oder veräußern, empfiehlt sich die Einbindung erfahrener Beraterinnen und Berater, um sowohl die juristische als auch die steuerliche Seite solcher Transaktionen rechtzeitig zu prüfen. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen bei der Digitalisierung und Optimierung ihrer buchhalterischen und administrativen Prozesse und trägt so dazu bei, Risiken frühzeitig zu erkennen und Kosten langfristig zu senken. Wir betreuen Mandanten jeder Größenordnung und verfügen über breite Erfahrung in der Prozessoptimierung, insbesondere bei der effizienten Abwicklung von Immobilientransaktionen und der Umsetzung digitaler Buchhaltungslösungen.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.