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Verwaltungsrecht

Hundesteuer für Zweit- und Dritthunde: Kommunale Spielräume rechtmäßig genutzt

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Erhöhte Hundesteuersätze im Lichte aktueller Rechtsprechung

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit seinen Urteilen vom 9. Dezember 2025 (Az. 5 K 564/25.KO und 5 K 594/25.KO) klargestellt, dass eine starke Erhöhung der Hundesteuersätze für Zweit- und Dritthunde durch eine Ortsgemeinde nicht zwangsläufig rechtswidrig ist. Entscheidend sei, ob die festgesetzten Beträge noch innerhalb des dem Satzungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums liegen und keine sogenannte erdrosselnde Wirkung entfalten. Der Begriff bezeichnet eine steuerliche Belastung, die derart hoch ist, dass sie ein bestimmtes Verhalten faktisch unmöglich macht oder verbietet. In diesem konkreten Fall sah die Ortsgemeinde Zell (Mosel) für das Jahr 2024 eine Steuer in Höhe von 50 Euro für den ersten Hund, 400 Euro für den zweiten und 600 Euro für jeden weiteren Hund vor. Zum Vergleich: Im Vorjahr hatte der Satz für Zweithunde noch 120 Euro und für weitere Hunde 350 Euro betragen.

Die Kläger, Halter von zwei beziehungsweise drei Hunden, sahen sich hierdurch benachteiligt und argumentierten, die Gemeinde verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht erkannte jedoch in der deutlichen Steigerung keine Überschreitung des rechtlichen Rahmens. Für Kommunen bedeutet dieses Urteil eine Bestätigung ihrer autonomen Satzungshoheit, solange die Begründung und Zielrichtung der Abgaben nachvollziehbar im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung verbleiben.

Rechtsgrundlagen und Prüfungsmaßstäbe für kommunale Steuern

Die Hundesteuer ist eine sogenannte örtliche Aufwandsteuer nach Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes. Sie erlaubt es den Gemeinden, über eigene Steuersatzungen Einnahmen zu erzielen, die gleichsam eine Lenkungswirkung entfalten können. Bei der Prüfung von Hundesteuersätzen geht es daher nicht nur um fiskalische Erwägungen, sondern auch um ordnungspolitische Aspekte, wie die Steuerung der Hundehaltung in dicht besiedelten Gebieten oder die Förderung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen.

Die gerichtliche Kontrolle solcher Satzungen ist auf evidente Fehler beschränkt. Das bedeutet, dass ein Gericht nur tätig wird, wenn der Satzungsgeber seinen Entscheidungsrahmen in einer Weise missbraucht, die objektiv unvertretbar ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Steuerbelastung so hoch wäre, dass sie wirtschaftlich einem Verbot gleichkäme. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in seiner Entscheidung erläutert, dass die von der Gemeinde gewählten Sätze im Verhältnis zu den üblichen Kosten der Hundehaltung – im bundesweiten Durchschnitt rund 1.000 Euro pro Jahr – keine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Die Richter stellten außerdem fest, dass es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, die Bemessungsschritte der Steuersätze detailliert zu dokumentieren, solange die Satzungsgrundlage rechtmäßig zustande gekommen ist.

Praktische Bedeutung für Kommunen und Steuerpflichtige

Für Städte und Gemeinden schafft das Urteil eine wertvolle Orientierung bei der Gestaltung eigener Steuersatzungen. Es verdeutlicht, dass die Festlegung unterschiedlicher Steuersätze für Erst-, Zweit- und Dritthunde zulässig ist, sofern keine sachfremden Motive erkennbar sind und die Steuerbelastung verhältnismäßig bleibt. Kommunen dürfen also mit graduell steigenden Steuersätzen arbeiten, um auf eine begrenzte Mehrhundehaltung hinzuwirken. Gleichzeitig müssen sie den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten und sicherstellen, dass die Steuer nicht ausschließlich der Haushaltskonsolidierung dient. Denn eine Steuer mit rein fiskalischem Zweck und ohne Bezug zu einem Lenkungsziel könnte ihre Legitimation als Aufwandsteuer verlieren.

Für Steuerpflichtige, ob Privatpersonen oder Unternehmen, die etwa Wach- oder Therapiehunde halten, ist das Urteil ein Hinweis darauf, dass Einwendungen gegen kommunale Hundesteuern nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn eine deutliche Überlastung nachgewiesen werden kann. Insbesondere Unternehmen mit betrieblich gehaltenen Hunden – etwa Sicherheitsdienste oder Pflegedienste mit tiergestützter Therapie – sollten prüfen, ob ihnen eine Steuerbefreiung oder Ermäßigung nach den jeweiligen Satzungsregelungen zusteht. Dabei ist zu beachten, dass eine Befreiung regelmäßig nur bei nachgewiesener betrieblicher Notwendigkeit und Gewinnerzielungsabsicht gewährt wird.

Fazit und Handlungsempfehlung für Unternehmen und Kommunen

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz stärkt die Position der Gemeinden bei der autonomen Gestaltung ihrer Steuersatzungen. Auch wenn der Anstieg der Hundesteuer für Zweit- und Dritthunde erheblich erscheinen mag, bleibt entscheidend, dass die Grenze zur erdrosselnden Wirkung nicht überschritten wird. Für Kommunen bedeutet dies, dass sie ihre Steuerpolitik an nachvollziehbaren Zielsetzungen ausrichten und regelmäßig überprüfen sollten, ob ihre Satzungen noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Für Unternehmen und Steuerpflichtige gilt es dagegen, diese Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und bei betrieblich genutzten Hunden mögliche Ermäßigungen frühzeitig zu beantragen oder die betriebliche Notwendigkeit transparent zu dokumentieren.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, steuerliche und organisatorische Prozesse effizient zu gestalten. Wir haben uns auf die Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung spezialisiert und zeigen durch unsere Erfahrung, wie sich dadurch deutliche Kosten- und Zeitersparnisse realisieren lassen – unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße.

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