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Internationales

Hinzurechnungsbesteuerung Vordrucke 2025 elektronisch

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Hinzurechnungsbesteuerung: Was sich bei Vordrucken ab 2025 ändert

Unternehmen mit Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften geraten in der Praxis schnell in den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung. Darunter versteht man eine besondere Besteuerung, bei der bestimmte niedrig besteuerte Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft den in Deutschland steuerpflichtigen Anteilseignern zugerechnet werden, obwohl keine Ausschüttung erfolgt. Die Regeln ergeben sich aus dem Außensteuergesetz und greifen typischerweise bei beherrschenden Beteiligungen an sogenannten Zwischengesellschaften. Eine Zwischengesellschaft ist dabei eine ausländische Gesellschaft, deren Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen im Inland „zwischengeschaltet“ zugerechnet werden können, um Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuergebiete zu vermeiden.

Für diese Fälle ist nicht nur die materielle Prüfung entscheidend, sondern ebenso die korrekte, fristgerechte und ab dem Veranlagungszeitraum 2025 verpflichtend elektronische Übermittlung bestimmter Erklärungen und Anzeigen. Hintergrund ist die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung. Das führt dazu, dass Vordruckmuster, die bislang bereits für Feststellungsjahre ab 2022 relevant waren, technisch und inhaltlich so angepasst wurden, dass sie den Anforderungen der elektronischen Abgabe entsprechen. Maßgeblich ist hierbei, dass es um Feststellungsjahre ab 2022 geht, soweit die betroffenen Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu mit Schreiben vom 27. März 2026 mit dem Aktenzeichen IV B 5 - S 1369/19/10001 :004 überarbeitete Vordruckmuster und ergänzende Formulare bekannt gemacht und zugleich klargestellt, welche Bestandteile künftig in ELSTER bereitstehen und welche vorübergehend noch über andere Wege zu verwenden sind. Für mittelständische Unternehmensgruppen, Familienunternehmen mit Auslandstochter, aber auch für spezialisierte Strukturen etwa in der Immobilienhaltung oder im E Commerce mit Auslandsgesellschaften ist das vor allem ein Organisationsthema: Wer die neue Formularlogik nicht frühzeitig in die internen Tax Compliance Abläufe einbaut, riskiert Rückfragen, Verzögerungen und im ungünstigen Fall fehlerhafte Feststellungen.

Elektronische Abgabe über ELSTER: neue bundeseinheitliche Formulare

Kern der Umstellung ist, dass die bundeseinheitlichen elektronischen Vordrucke für die Erklärung zur gesonderten und gegebenenfalls einheitlichen Feststellung nach dem Außensteuergesetz sowie die Anlage mit Angaben zum Feststellungsbeteiligten in ELSTER bereitgestellt werden. Eine gesonderte Feststellung bedeutet, dass bestimmte Besteuerungsgrundlagen in einem eigenen Verfahren verbindlich festgestellt werden. Von einer einheitlichen Feststellung spricht man, wenn diese Grundlagen zugleich mehreren Beteiligten zugeordnet werden, etwa verschiedenen Gesellschaftern. Diese Feststellung ist in der Hinzurechnungsbesteuerung zentral, weil sie die Basis dafür bildet, wie und in welchem Umfang Einkünfte später bei den Beteiligten steuerlich erfasst werden.

Wichtig für die Praxis ist außerdem, dass diese in ELSTER bereitgestellten Vordrucke nicht zusätzlich im Formular Management System zur Verfügung gestellt und auch nicht in anderer Form bekannt gemacht werden. Die operative Konsequenz lautet: Die Bearbeitung läuft künftig stärker systemgeführt innerhalb der ELSTER Umgebung. Das erfordert bei Unternehmen und Beratern eine saubere Abstimmung, wer welche Daten zuliefert, wie die Datenqualität gesichert wird und wie die Dokumentation in der Verfahrensdokumentation oder im Tax CMS abgebildet ist.

Zusätzlich wurde die bisherige Formularlandschaft konsolidiert. Abfragen aus früheren Anlagen, die Angaben zu nahestehenden Personen, zu erweitert beschränkt steuerpflichtigen Feststellungsbeteiligten und zur Geltendmachung des Motivtests betrafen, wurden soweit erforderlich in die neuen ELSTER Vordrucke integriert. Nahestehende Personen sind im Steuerrecht Personen oder Einheiten, zwischen denen eine besondere Beziehung besteht, die Einfluss auf wirtschaftliche Entscheidungen haben kann, etwa aufgrund familiärer, gesellschaftsrechtlicher oder beherrschender Verflechtungen. Der Begriff ist für die Hinzurechnungsbesteuerung relevant, weil Beteiligungs und Beherrschungsschwellen sowie die Zuordnung von Einkünften häufig an solche Beziehungen anknüpfen.

Allerdings konnten nicht alle bisherigen Abfragen eins zu eins in ELSTER abgebildet werden. Programmtechnische Vorgaben haben dazu geführt, dass einzelne Inhalte in einen neu entwickelten Fragebogen ausgelagert wurden. Damit verschiebt sich die Systematik: Ein Teil der Informationen wird in der eigentlichen Feststellungserklärung erhoben, ein weiterer Teil im separaten Fragebogen zur Prüfung der Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des Außensteuergesetzes.

Motivtest und neuer Fragebogen: Prüfung und steuerliche Erfassung

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Anzeige zur Geltendmachung, dass der sogenannte Motivtest erfüllt ist. Der Motivtest ist eine gesetzliche Entlastungsmöglichkeit, bei der nachzuweisen ist, dass bestimmte Strukturen oder Tätigkeiten nicht primär auf die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ausgerichtet sind, sondern nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe im Vordergrund stehen. Für Unternehmensgruppen mit realer Substanz im Ausland kann dieser Nachweis in geeigneten Fällen ein entscheidender Baustein sein, um eine Hinzurechnung zu vermeiden oder zu begrenzen. Das Ministerium hat hierzu ein überarbeitetes Muster für die Anzeige nach dem Außensteuergesetz bekannt gegeben, ergänzt um eine Anleitung.

Daneben wurde ein Fragebogen zur Prüfung der Voraussetzungen der maßgeblichen Vorschriften des Außensteuergesetzes eingeführt. Er dient ausdrücklich der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung vorliegen und ob gegebenenfalls eine Steuernummer für Zwecke der Feststellung zu erteilen ist. Das ist für die Praxis hoch relevant, wenn Steuerpflichtige zwar unmittelbar oder mittelbar an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, für Zwecke der Feststellung aber bislang noch nicht steuerlich erfasst wurden. Gerade in mittelständischen Strukturen entsteht diese Situation häufig, wenn Auslandsbeteiligungen über Holding Ebenen, Familiengesellschaften oder Beteiligungsgesellschaften gehalten werden und die Feststellungsprozesse historisch nicht im Fokus standen.

Entscheidend ist dabei, dass die technische Umsetzung für die elektronische Übermittlung dieser beiden neuen Formulare nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz noch nicht abgeschlossen ist. Bis diese Schnittstellen verfügbar sind, müssen für Veranlagungszeiträume ab 2025 die mit dem Schreiben neu bekannt gegebenen Vordrucke verwendet werden. Gleichzeitig ist angekündigt, dass diese Formulare voraussichtlich ab dem 6. April 2026 im Formular Management System als ausfüllbares Formular bereitstehen. Für Unternehmen und Berater bedeutet das eine Übergangsphase, in der Prozesse nicht nur fachlich, sondern auch organisatorisch stabil gestaltet werden müssen, damit Daten nicht doppelt erfasst, Versionen nicht vermischt und Fristen nicht übersehen werden.

Praxisumsetzung: typische Stolpersteine und sichere Prozessgestaltung

In der Umsetzung zeigt sich erfahrungsgemäß, dass Hinzurechnungsbesteuerung weniger an der reinen Kenntnis einzelner Paragrafen scheitert, sondern an der Datenbeschaffung und an der konsistenten Aufbereitung über mehrere Ebenen hinweg. Benötigt werden regelmäßig Informationen aus ausländischen Jahresabschlüssen, Angaben zur Beteiligungsstruktur, zur Art der Einkünfte und zu den beteiligten Personen. Wenn die Abfragen nun teilweise in ELSTER Formularen, teilweise im neuen Fragebogen abgebildet werden, steigt die Bedeutung einer klaren Verantwortlichkeit zwischen Unternehmen, Steuerabteilung, externer Steuerberatung und gegebenenfalls Compliance oder Legal.

Für kleine Unternehmen mit punktuellen Auslandsbeteiligungen ist vor allem wichtig, frühzeitig zu klären, ob überhaupt eine Feststellungspflicht ausgelöst wird und ob eine steuerliche Erfassung für Zwecke der Feststellung bereits besteht. Für mittelständische Unternehmensgruppen, die mehrere Auslandseinheiten steuern, empfiehlt sich ein standardisierter Datenerhebungsprozess je Zwischengesellschaft, der die benötigten Informationen so strukturiert, dass sie in die ELSTER Logik passen. In regulierten Branchen oder bei komplexen Konzernstrukturen, etwa wenn Finanzinstitutionen oder kapitalmarktnah agierende Gruppen beteiligt sind, kommt hinzu, dass interne Kontrollsysteme häufig eine nachvollziehbare Dokumentation der steuerlichen Beurteilung verlangen. Hier sollte der Motivtest, falls er relevant ist, nicht als nachgelagerte Rettungsmaßnahme verstanden werden, sondern als dokumentationspflichtiger Teil der Strukturentscheidung.

Praktisch bedeutet das auch, dass die Umstellung auf elektronische Übermittlung nach amtlichem Datensatz nicht nur eine technische Frage ist. Sie verändert den Charakter der Abgabe: Pflichtfelder, Plausibilitätsprüfungen und systemseitige Logiken erzwingen eine höhere Formalisierung. Wer bislang stark mit Freitext, Anlagen und individueller Darstellung gearbeitet hat, muss Inhalte stärker in vorgegebene Datenfelder überführen. Das erfordert saubere Vorarbeiten, beispielsweise eine einheitliche Benennung und Zuordnung von Feststellungsbeteiligten, konsistente Stammdaten und eine belastbare Beleg und Dokumentationsstruktur.

Fazit: Das Schreiben vom 27. März 2026 mit dem Aktenzeichen IV B 5 - S 1369/19/10001 :004 setzt einen klaren Rahmen für die modernisierte Formularwelt rund um die Hinzurechnungsbesteuerung und macht deutlich, dass ab 2025 der elektronische Weg und die Systemlogik maßgeblich sind. Wer die Feststellung nach dem Außensteuergesetz, den Motivtest und den neuen Fragebogen prozessual sauber verzahnt, reduziert Rückfragen und minimiert das Risiko fehlerhafter oder verspäteter Abgaben. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, solche Melde und Feststellungsprozesse digital aufzustellen, Schnittstellen zur Buchhaltung zu optimieren und durch klare Workflows spürbare Kostenersparnisse in der laufenden Steuer und Finanzorganisation zu realisieren.

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