Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Einkommensteuer

Häusliches Arbeitszimmer und Ehegattenbetrieb: Neue BFH-Entscheidung stärkt Absetzbarkeit

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

BFH erweitert die steuerliche Betrachtung häuslicher Arbeitszimmer im Ehegattenbetrieb

Mit Beschluss vom 18. November 2025 (Az. VIII S 27/24) hat der Bundesfinanzhof eine für viele kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch für Freiberufler und Familienbetriebe bedeutsame Klarstellung getroffen. Im Kern ging es um die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers, das von der Ehefrau eines selbständigen Musikschulleiters unentgeltlich für betriebliche Aufgaben genutzt wurde. Bisher war in der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung umstritten, ob derartige Arbeitszimmer dem betrieblich tätigen Ehegatten zugerechnet werden können. Die Entscheidung markiert daher einen bedeutsamen Schritt in Richtung praxisgerechter Auslegung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Einkommensteuergesetz. Dieses regelt, dass Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abziehbar sind, soweit nicht für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dort befindet.

Das Besondere des Falls lag darin, dass der Betrieb – Musikschulen des Ehegatten – im wirtschaftlichen Kern von der häuslichen Verwaltungsarbeit der Ehefrau abhängig war. Diese arbeitete ohne Entgelt und führte sämtliche organisatorischen Tätigkeiten im häuslichen Umfeld aus. Der BFH ließ nun erstmals ernsthafte Zweifel erkennen, ob in solchen Konstellationen der Raum nicht dem Betriebsinhaber zuzurechnen ist. Damit wird die starre Abgrenzung zwischen persönlicher und mitarbeitender Nutzung im häuslichen Bereich auf eine praxisnahe Grundlage gestellt, was insbesondere im Bereich kleinerer Betriebe, familiärer Unternehmungen und Pflegeeinrichtungen erhebliche Relevanz besitzt.

Rechtliche Einordnung und steuerrechtliche Begründung des BFH

Die Richter des VIII. Senats stützten ihre Entscheidung auf eine umfassende Auslegung des Begriffs „häusliches Arbeitszimmer“. Danach sei nicht allein maßgeblich, wer physisch in dem Raum arbeitet, sondern zu wessen Einkünfteerzielung die Tätigkeit funktional beiträgt. Der BFH hielt es daher für möglich, dass ein von einem Ehepartner unentgeltlich genutzter Büroraum steuerlich dem anderen Ehepartner zugerechnet werden kann, wenn dessen unternehmerische Tätigkeit durch diese Nutzung getragen oder unterstützt wird. Entscheidend ist, dass die Arbeiten im unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse des Betriebsinhabers erfolgen und der Raum in die häusliche Sphäre eingebunden bleibt.

Besonders interessant war dabei die Abwägung zwischen qualitativem Mittelpunkt und quantitativer Nutzung der beruflichen Tätigkeit. Während das Finanzgericht zuvor die räumliche Trennung und die fehlende persönliche Nutzung durch den Betriebsinhaber gewichtet hatte, stellte der BFH auf die inhaltliche Bedeutung ab. Wenn der unternehmerische Schwerpunkt – etwa die Leitung, Planung oder Organisation von Geschäftsabläufen – im häuslichen Büro liegt, kann der qualitative Mittelpunkt sehr wohl dort verortet werden.

Diese Sichtweise fußt auf der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach der Mittelpunkt der Tätigkeit wertend nach inhaltlichen Merkmalen festzustellen ist. Der BFH verknüpft diese Linie mit der Anerkennung häuslicher Doppel- oder Mitnutzung: So existieren bereits Urteile, nach denen ein Raum, der sowohl vom Steuerpflichtigen als auch vom im Unternehmen beschäftigten Ehegatten genutzt wird, als einheitliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne gelten kann. Die nun erfolgte Übertragung auf unentgeltlich mitarbeitende Ehegatten zeigt, dass der Gesetzeszweck – die sachgerechte Zuordnung der Kosten – gegenüber einer formalen Betrachtung überwiegen kann.

  1. Das Gericht sieht ernstliche Zweifel daran, dass ein Raum allein deshalb ausgeschlossen ist, weil er durch einen Ehegatten genutzt wird.
  2. Funktionalität und organisatorischer Zweck sind entscheidend, nicht formale Eigentums- oder Nutzungsverhältnisse.
  3. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit kann auch im häuslichen Umfeld liegen, wenn dort wesentliche betriebliche Entscheidungen vorbereitet oder umgesetzt werden.

Diese Grundsätze eröffnen eine neue Auslegungsspanne, die künftig auch für andere Berufsgruppen relevant ist – etwa Steuerberatende mit häuslichem Büro, ärztliche Leitungskräfte von Pflegeeinrichtungen oder Onlinehändler, deren administrative Steuerung zu Hause erfolgt.

Relevanz für Unternehmen, Freiberufler und spezialisierte Betriebe

Für kleinere Unternehmen und Selbständige, die ihre betrieblichen Abläufe häufig in den eigenen Räumlichkeiten organisieren, bietet die Entscheidung erhebliche steuerpraktische Vorteile. Gerade wenn die unternehmerische Verwaltung – etwa Buchhaltung, Kundenkommunikation oder Terminplanung – von einem Familienmitglied übernommen wird, kann nun geprüft werden, ob die Kosten des entsprechenden Arbeitsplatzes anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden dürfen. Dies kann sich insbesondere bei gemeinsam bewohnten Immobilien spürbar auf die Steuerlast auswirken.

Auch für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder komplex strukturierte Dienstleistungsbetriebe mit dezentraler Organisation ist die Entscheidung praxisrelevant. Dort werden häufig Nebenaufgaben wie Vertragsmanagement, Qualitätskontrolle oder Personalkoordination von Partnern oder Angehörigen erledigt. Entscheidend ist fortan die funktionale Zurechnung: Wenn die Tätigkeiten aus wirtschaftlicher Sicht Teil des Betriebsgeschehens darstellen, können die Raumkosten des häuslichen Büros anteilig dem Betrieb zugeordnet werden.

Darüber hinaus verdeutlicht das BFH-Votum, dass qualitative Aspekte stärker zu gewichten sind als quantitative Messgrößen. Es genügt also nicht, die Zahl der Arbeitsstunden im Büro zu ermitteln; vielmehr müssen Art und Inhalt der dort verrichteten Arbeit im Fokus stehen. Für Onlinehändler oder Dienstleistungsunternehmen, deren gesamte Auftragsabwicklung digital erfolgt, bedeutet das eine bessere Ausgangslage, um die Abzugsfähigkeit häuslicher Arbeitsräume zu begründen. Hier lohnt sich eine systematische Dokumentation der betrieblichen Prozesse, um die steuerliche Argumentation zu untermauern.

Ebenfalls bedeutsam ist, dass der BFH den Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung präzisiert hat. Räume, die funktional zum Arbeitszimmer gehören, wie Sekretariatsräume oder Verwaltungsbereiche, können einem einheitlichen Arbeitszimmerbegriff unterliegen. Diese Klarstellung verhindert eine Zersplitterung der steuerlichen Beurteilung und stärkt die Planungssicherheit für Betriebe, die auf arbeitsteilige Familienmitarbeit setzen.

Ausblick und Handlungsempfehlung für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat über den Einzelfall hinaus richtungsweisenden Charakter. Sie signalisiert, dass die Finanzverwaltung künftig die betriebliche Realität stärker berücksichtigen muss, wenn es um die Frage der Abzugsfähigkeit häuslicher Arbeitsräume geht. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten ihre gegenwärtige Praxis kritisch überprüfen und im Zweifelsfall dokumentieren, welche Arbeitsinhalte im häuslichen Umfeld erledigt werden und wessen Tätigkeit sie funktional dienen. Eine fortlaufende Aufzeichnung der Nutzung, ergänzt durch Nachweise zu betrieblichen Abläufen, kann bei einer möglichen Außenprüfung entscheidend sein.

Zugleich bleibt zu beachten, dass die Abzugsfähigkeit nach wie vor an enge Voraussetzungen gebunden bleibt: Der Raum muss nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt werden und in die häusliche Sphäre integriert sein. Eine private Mitnutzung, selbst in geringem Umfang, kann den steuerlichen Abzug gefährden. Es empfiehlt sich daher, eine klare Abgrenzung der Räumlichkeiten vorzunehmen und die Ausstattung sowie Nutzung auf den betrieblichen Zweck anzupassen.

Für kleine und mittelständische Unternehmen eröffnet der Beschluss aber neue Möglichkeiten, die vorhandenen Ressourcen steueroptimal einzusetzen. Insbesondere Familienbetriebe, freiberufliche Musikpädagogen, Pflegeeinrichtungen, Beratungsunternehmen oder E-Commerce-Betreiber können durch die geschickte Gestaltung der häuslichen Arbeitsorganisation steuerliche Effizienzgewinne erzielen. Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen bei der Analyse solcher Strukturen und bei der Digitalisierung ihrer Buchhaltungsprozesse. Wir unterstützen kleine wie mittelständische Unternehmen dabei, Prozessabläufe zu optimieren und durch digitales Dokumentenmanagement Kosten und Zeitaufwand zu reduzieren – ein Ansatz, der Effizienz und steuerliche Rechtssicherheit gleichermaßen stärkt.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.