Neue rechtliche Bewertung elektronischer Geräte im Straßenverkehr
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 25. September 2025 (Az. III-1 ORbs 139/25) eine wichtige Klarstellung zur Nutzung elektronischer Geräte durch Fahrzeugführende getroffen. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob die Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay während der Fahrt unter das sogenannte Handyverbot nach § 23 Absatz 1a Straßenverkehrsordnung fällt. Dieser Paragraf verbietet Fahrzeugführenden die Benutzung jeglicher elektronischer Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, wenn diese Geräte in der Hand gehalten oder durch blickintensive Eingaben genutzt werden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer während der Fahrt den Stärkegrad seiner E-Zigarette über ein integriertes Display verändert. Obwohl es sich nicht um ein klassisches Mobiltelefon handelte, bejahte das Gericht die Anwendbarkeit der Vorschrift. Damit wurde klargestellt, dass auch moderne Lifestyle-Geräte wie E-Zigaretten eine erhebliche Ablenkungsgefahr darstellen und deshalb in die Regelung einbezogen werden.
Konsequenzen für betroffene Verkehrsteilnehmer und Unternehmen
Für den betroffenen Autofahrer bedeutete die Entscheidung eine Geldbuße von 150 Euro sowie einen zusätzlichen Punkt im Fahreignungsregister. Weit wichtiger als der Einzelfall ist jedoch die Signalwirkung für Unternehmen, deren Angestellte im Rahmen von Dienstfahrten elektronische Geräte nutzen könnten. Gerade in Fuhrparks von Logistikunternehmen, im Außendienst von Krankenhäusern oder bei Pflegeeinrichtungen, in denen häufig Fahrten unternommen werden, sollte nun besonders deutlich kommuniziert werden, dass nicht nur Mobiltelefone, sondern auch andere Geräte mit Displays verboten sind, sobald deren Umgang während der Fahrt Aufmerksamkeit erfordert.
Im Zentrum der Entscheidung steht der Gedanke der Verkehrssicherheit. Schon wenige Sekunden Ablenkung durch Tippen oder Wischen können zu erheblichen Gefahren im Straßenverkehr führen. Unternehmen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig im Straßenverkehr einsetzen, sollten daher entsprechende Richtlinien verschärfen und interne Schulungen oder Unterweisungen anpassen, um Haftungsfälle oder Bußgelder zu vermeiden.
Juristische Einordnung und Abgrenzung
Die Vorschrift des § 23 Absatz 1a Straßenverkehrsordnung ist wiederholt angepasst worden, um den technischen Entwicklungen im Bereich mobiler Endgeräte gerecht zu werden. Ursprünglich galt das sogenannte Handyverbot ausschließlich für Mobiltelefone, inzwischen wird jedoch jedes Gerät mit Berührungsbildschirm erfasst, das Informationen anzeigt oder speichert. Das Oberlandesgericht Köln hat in diesem Zusammenhang betont, dass eine E-Zigarette mit elektronischen Einstellmöglichkeiten als solches Gerät einzustufen ist, da sie durch das Display Informationen wie die Stärke des Dampfes anzeigt.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Ablenkungspotenzial vergleichbar sei mit der Nutzung eines Smartphones, wenn beispielsweise eine Lautstärke geändert oder eine Einstellung angepasst wird. Damit besteht für Verkehrsteilnehmer kaum noch ein Graubereich, da die Definition des Gerätebegriffs bewusst technologieoffen gewählt wurde. Auch zukünftige elektronische Produkte, die über Displays gesteuert werden, sind automatisch im Anwendungsbereich enthalten.
Praktische Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Aus Sicht der Unternehmenspraxis ergeben sich mehrere wichtige Punkte. Zum einen sollten Dienstanweisungen klarstellen, dass während der Fahrt neben Mobiltelefonen auch andere elektronische Geräte, wie E-Zigaretten mit Touchdisplay, Smartwatches oder Fitnessgeräte mit Anzeige, nicht bedient werden dürfen. Zum anderen sollten Arbeitgeber ihre Angestellten dafür sensibilisieren, dass Verstöße nicht nur persönliche Bußgelder, sondern auch haftungsrechtliche Konsequenzen im Falle eines Unfalls nach sich ziehen können.
Gerade für kleine und mittelständische Betriebe ist es empfehlenswert, betriebliche Regelungen zum Verhalten im Dienstfahrzeug regelmäßig zu überprüfen und an die aktuelle Rechtslage anzupassen. Dabei geht es nicht nur um die Vermeidung von Bußgeldern, sondern auch um die langfristige Reduzierung von Unfallrisiken und Schadensfällen. Eine eindeutige Kommunikation im Unternehmen kann hier langfristig Kosten sparen und die Sicherheit der Belegschaft erhöhen.
Die Entscheidung zeigt deutlich, wie stark sich Rechtsprechung und technische Entwicklungen gegenseitig beeinflussen. Unternehmen, die frühzeitig ihre Prozesse anpassen, können Risiken reduzieren und ihre rechtliche Position stärken. Gerade wir als Kanzlei unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre internen Abläufe im Bereich Buchhaltung und Digitalisierung effizient zu gestalten. Unsere Schwerpunkte liegen auf der Prozessoptimierung und auf der Einführung digitaler Lösungen, die nicht nur rechtliche Sicherheit schaffen, sondern zugleich erhebliche Kostenersparnisse ermöglichen. Wir betreuen dabei Mandanten aller Art, vom kleinen bis zum mittelständischen Unternehmen, und bringen langjährige Erfahrung in der Umsetzung praxistauglicher Strategien ein.
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