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Zivilrecht

Handwerkerhaftung bei verdeckten Baumängeln richtig beurteilen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Verantwortung und Prüfpflicht von Handwerksbetrieben

Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 6. Februar 2026 (Az. 33 S 62/23) entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Handwerker für Mängel haftet, die durch die Vorarbeit anderer Betriebe verursacht wurden. Damit verdeutlicht die Rechtsprechung einen Kernpunkt des Werkvertragsrechts: Ein Handwerker schuldet dem Auftraggeber ein mangelfreies Werk, muss aber nicht für Fehler einstehen, die aus fremden Leistungen resultieren, sofern diese für ihn nicht erkennbar waren. Der Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung des vereinbarten Werks in fachgerechter Weise. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung oder Minderung, wenn ein Mangel vorliegt. Ob der Handwerker für Dritteinflüsse verantwortlich ist, hängt entscheidend davon ab, ob er diese Mängel bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen.

Im entschiedenen Fall hatte ein Dachdecker einen Auftrag zum Austausch von Holzbrettern am Ortgang eines Daches erhalten. Die Arbeiten wurden zunächst ordnungsgemäß ausgeführt, doch nach kurzer Zeit zeigten sich Feuchtigkeitsschäden, die aus undichten Dachziegeln stammten. Diese schadhafte Eindeckung war Jahre zuvor durch ein anderes Unternehmen ausgeführt worden. Die Hauseigentümer verlangten die Rückzahlung des Werklohns mit der Begründung, der Handwerker hätte den Mangel am Dach erkennen und darauf hinweisen müssen. Das Gericht stellte klar, dass eine Prüfpflicht grundsätzlich besteht, sich aber auf erkennbare Mängel beschränkt.

Rechtsgrundlage und Grenzen der Prüfpflicht

Die juristische Grundlage der Entscheidung liegt in der Abgrenzung zwischen eigenem Gewerk und fremder Vorleistung. Nach § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstüchtigen Werks, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine Haftung für Mängel anderer Gewerke kann sich aus der sogenannten Hinweispflicht ergeben, nach der der Handwerker verpflichtet ist, den Auftraggeber auf erkennbare Unzulänglichkeiten hinzuweisen, die den Erfolg seiner Arbeit gefährden. Diese Hinweispflicht endet jedoch dort, wo ein Mangel für den verantwortlichen Handwerker nicht erkennbar war oder außerhalb seines Fachgebiets lag. Das Gericht stellte in der Entscheidung fest, dass der verklagte Dachdecker aufgrund der äußerlich sichtbaren Befunde keine Veranlassung hatte, eine weitergehende Untersuchung der Dachziegel vorzunehmen. Die Wasserspuren deuteten vielmehr auf eine begrenzte Eintrittsstelle hin, die durch seine Arbeiten sachgerecht verschlossen wurde.

Für die Praxis bedeutet das: Handwerksbetriebe müssen sich vor jeder Auftragserfüllung ein hinreichendes Bild der Ausgangslage verschaffen und eventuelle Bedenken, die sich einem sorgfältigen Fachmann aufdrängen, unverzüglich mitteilen. Eine grenzenlose Prüfungspflicht würde jedoch zu einer unzumutbaren Haftungserweiterung führen, die das Risiko mangelnder Vorarbeiten auf den nachfolgenden Unternehmer verlagert. Die Rechtsprechung lässt daher nur dann eine Verantwortung zu, wenn ein offensichtlicher Mangel übersehen oder eine fachlich gebotene Überprüfung unterlassen wurde.

Praktische Bedeutung für Handwerker, Auftraggeber und Unternehmen

Für Handwerksbetriebe, insbesondere im Dach- und Baugewerbe, hat die Entscheidung weitreichende Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass die Abgrenzung zwischen eigener Werkleistung und fremder Vorarbeit sorgfältig dokumentiert und vertraglich klar geregelt werden sollte. Eine konsequente Fotodokumentation, die Festhaltung von Bedenken gegenüber dem Auftraggeber und gegebenenfalls die schriftliche Bestätigung seiner Entscheidung zur Fortführung der Arbeiten können entscheidend sein, um spätere Haftungsrisiken zu minimieren. Auch für kleinere Unternehmen wie Sanitär-, Elektro- oder Innenausbaufirmen ist die Entscheidung relevant, da sie regelmäßig mit bestehenden Installationen oder Vorleistungen anderer Betriebe arbeiten. Eine transparente Kommunikation mit dem Kunden schützt vor ungerechtfertigten Rückforderungen und stärkt gleichzeitig das Vertrauen in die eigene Arbeitsweise.

Für Gebäudeeigentümer und Auftraggeber ergibt sich aus dem Urteil die Erkenntnis, dass die Verantwortung für verdeckte Mängel nicht beliebig auf den jeweils zuletzt tätigen Handwerker übertragen werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob der Mangel im konkreten Fall für diesen erkennbar war. Eine klare Verständigung über die Leistungsgrenzen des Auftrags schützt beide Seiten vor Missverständnissen. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ältere Gebäudeteile Schwachstellen aufweisen, die erst im Zuge von Modernisierungen sichtbar werden. In solchen Fällen hilft eine sorgfältige Prüfung und Abstimmung vor Beginn der Arbeiten, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Fazit und Bedeutung für die betriebliche Praxis

Das Urteil des Landgerichts Coburg bestätigt, dass ein Handwerker nur für solche Mängel haftet, die er aufgrund seines Fachwissens hätte erkennen müssen. Damit bleibt das Prinzip der Eigenverantwortung gewahrt, ohne Handwerksbetriebe übermäßig zu belasten. Für die Praxis empfiehlt sich eine strukturierte Vorgehensweise bei jedem Projektbeginn, die Prüfung der Vorleistungen und die zeitnahe Kommunikation von Auffälligkeiten. So lassen sich Konflikte vermeiden, bevor sie entstehen, und das Vertrauen in die Handwerksleistung wird gestärkt.

Gerade kleine und mittelständische Unternehmen profitieren von klar geregelten Prozessen, die Dokumentation, Kommunikation und Qualitätssicherung miteinander verbinden. In unserer Kanzlei begleiten wir Unternehmen dieser Größenordnung bei der Optimierung ihrer kaufmännischen Abläufe und setzen auf digitale Lösungen in Buchhaltung und Prozessmanagement. Durch gezielte Digitalisierung und Effizienzsteigerung erreichen unsere Mandanten nicht nur eine erhebliche Kostenersparnis, sondern auch eine nachhaltige Optimierung ihrer betrieblichen Abläufe.

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