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Umsatzsteuer

Handwerkerausnahme bei Maut unter 7,5 Tonnen nutzen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Handwerkerausnahme bei Autobahnmaut: Was jetzt gilt

Für viele Betriebe im Garten und Landschaftsbau gehört der Transport von Maschinen, Geräten und Material zum Tagesgeschäft. Gerade wenn Einsatzorte über Bundesautobahnen angefahren werden, stellt sich in der Praxis regelmäßig die Frage, ob und in welcher Höhe Mautgebühren anfallen. Aktuell hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Eilverfahren klargestellt, dass Garten und Landschaftsbaubetriebe für die Nutzung von Bundesautobahnen mit Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen in bestimmten Konstellationen keine Maut zahlen müssen. Hintergrund ist die sogenannte Handwerkerausnahme, also eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme von der Mautpflicht für bestimmte handwerkliche Fahrten, wenn das eingesetzte Fahrzeug bestimmte Voraussetzungen erfüllt und der Transport unmittelbar dem Betrieb dient.

In den vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fällen nutzten die Antragsteller eine Zugmaschine mit Anhänger, um Maschinen und Geräte wie etwa Großrasenmäher zu ihren Einsatzorten zu verbringen. Für mautpflichtige Abschnitte der Bundesautobahnen wurden dennoch Mautgebühren erhoben. Die Betriebe wehrten sich im Rahmen gerichtlicher Eilverfahren. Ein Eilverfahren ist ein gerichtliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das eine schnelle, vorläufige Regelung ermöglicht, wenn andernfalls erhebliche Nachteile drohen würden. Die 38. Kammer gab den Betrieben Recht und ordnete an, dass unter den konkreten Umständen keine Maut zu erheben sei.

Wichtig für die Einordnung ist, dass es sich um Beschlüsse im Eilverfahren handelt. Sie schaffen zwar eine klare Orientierung für die Praxis, entscheiden aber nicht zwingend endgültig über alle Detailfragen. Zudem ist gegen die Beschlüsse bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg eingelegt worden (Az. OVG 9 S 1/26; OVG 9 S 2/26). Für Unternehmen bedeutet das: Die Argumentationslinie ist derzeit deutlich gestärkt, zugleich sollte die Umsetzung im Betrieb so erfolgen, dass sie auch einer späteren vertieften Prüfung standhält.

Mautbefreiung unter 7,5 Tonnen: Voraussetzungen in der Praxis

Die Handwerkerausnahme greift nach der vom Verwaltungsgericht Berlin bestätigten Lesart, wenn ein Fahrzeug weniger als 7,5 Tonnen wiegt und Material, Ausrüstungen oder Maschinen befördert, die für den Betrieb benötigt werden. Der Fokus liegt damit nicht auf dem Unternehmenslabel, sondern auf der betrieblichen Funktion der konkreten Fahrt und der transportierten Gegenstände. Für Garten und Landschaftsbaubetriebe ist das besonders relevant, weil Einsätze typischerweise nur mit Spezialtechnik sinnvoll ausführbar sind und diese Technik häufig zwischen Betriebshof, Lager und Baustelle bewegt werden muss.

Für die Praxis ist entscheidend, dass die Fahrzeuge tatsächlich unterhalb der 7,5 Tonnen Grenze liegen. Maßgeblich ist das Gewicht des Fahrzeugs im mautrechtlichen Sinne, also die relevante Gewichtsgrenze, an die die Mautpflicht anknüpft. Unternehmen sollten deshalb ihre Fahrzeugdaten sauber dokumentieren und im Zweifel anhand der Zulassungspapiere nachvollziehbar machen können, welche Gewichtsklasse einschlägig ist. Ebenso zentral ist der Nachweis, dass die beförderten Gegenstände dem eigenen betrieblichen Bedarf dienen. Das betrifft nicht nur Großgeräte, sondern kann je nach Einsatz auch Zubehör, Werkzeuge oder Ausrüstungen umfassen, sofern sie für die Leistungserbringung im Garten und Landschaftsbau benötigt werden.

Für gemischte Betriebe oder Unternehmensgruppen, die neben Garten und Landschaftsbau weitere Leistungen erbringen, ist eine saubere Abgrenzung sinnvoll. Sobald Fahrten erkennbar anderen Zwecken dienen, etwa dem reinen Transport für Dritte oder dem Warenverkehr, der keinen Bezug zur eigenen handwerklichen Leistung hat, steigt das Risiko, dass die Ausnahme nicht greift. Ähnliches gilt, wenn Fahrzeuge oder Anhänger so genutzt werden, dass der Transport den Schwerpunkt bildet und die handwerkliche Tätigkeit in den Hintergrund tritt. In der täglichen Disposition sollten Einsatzplanung, Lieferscheine, Auftragsunterlagen und Fahrzeugzuordnung daher so aufgesetzt sein, dass die betriebliche Notwendigkeit des Transports transparent bleibt.

Dokumentation und Abläufe: So reduzieren Betriebe das Nachforderungsrisiko

Auch wenn die aktuelle Rechtsprechung den Garten und Landschaftsbau entlastet, bleibt die praktische Herausforderung, Diskussionen mit Mauterhebungsstellen zu vermeiden oder zumindest effizient führen zu können. Entscheidend ist weniger eine umfangreiche Papierakte, sondern eine konsistente, prüfungsfeste Dokumentation im laufenden Prozess. In der Praxis bewährt es sich, wenn Aufträge und Fahrten nachvollziehbar miteinander verknüpft sind, sodass sich aus den Unterlagen ergibt, warum welche Maschine oder Ausrüstung zu welchem Einsatzort transportiert wurde. Damit wird die Einordnung als betriebsnotwendige Beförderung im Rahmen der handwerklichen Tätigkeit plausibel.

Für kleine und mittelständische Unternehmen, die häufig mehrere Kolonnen parallel disponieren, ist zudem ein standardisierter Ablauf wichtig: Wer ordnet die Fahrzeuge zu, wer dokumentiert die mitgeführten Maschinen, und wo werden die Informationen abgelegt. Gerade im Garten und Landschaftsbau, aber auch in verwandten Bereichen wie Gebäudetechnik, Instandhaltung oder mobilen Servicedienstleistungen, entstehen Streitpunkte oft nicht wegen der materiellen Rechtslage, sondern weil die Nachvollziehbarkeit im Nachhinein fehlt. Wer hier prozessual sauber arbeitet, kann Rückfragen schneller klären und reduziert das Risiko von Nachforderungen oder unnötigen Rechtsstreitigkeiten.

Für Betriebe, die bereits Mautzahlungen geleistet haben, stellt sich zudem die Frage, wie mit laufenden oder vergangenen Sachverhalten umzugehen ist. Da die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz ergangen ist und eine Beschwerde anhängig ist, sollte eine etwaige Rückforderung oder Anpassung des Vorgehens mit Blick auf den konkreten Einzelfall geprüft werden. Maßgeblich sind dabei insbesondere Fahrzeuggewicht, Art der Ladung und der betriebliche Zweck der Fahrt. Wo sich die Voraussetzungen klar abbilden lassen, kann es sinnvoll sein, Sachverhalte strukturiert aufzubereiten, um sie gegenüber der Mauterhebungsstelle konsistent darzustellen.

Fazit: Entlastung für Garten und Landschaftsbau mit klarer Umsetzung

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin in den Eilverfahren (Az. VG 38 L 126/26 u. a., Beschlüsse vom 23. und 26.02.2026) stärken Garten und Landschaftsbaubetriebe deutlich: Bei der Nutzung von Bundesautobahnen mit Fahrzeugen unter 7,5 Tonnen fällt im Anwendungsbereich der Handwerkerausnahme keine Maut an, wenn Maschinen, Ausrüstungen oder Material transportiert werden, die der eigene Betrieb für die Leistungserbringung benötigt. Weil gegen die Entscheidungen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg eingelegt wurde, bleibt die Entwicklung zu beobachten. In der Praxis kommt es jetzt darauf an, Fahrzeuge, Fahrtenzweck und Ladung so zu dokumentieren und in die Betriebsabläufe einzubetten, dass die Voraussetzungen der Ausnahme jederzeit nachvollziehbar sind.

Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, solche Nachweis und Abrechnungsprozesse in der Buchhaltung digital abzubilden und die Abläufe rund um Disposition, Belegwesen und Dokumentation zu optimieren. Gerade durch konsequente Digitalisierung und Prozessoptimierung lassen sich neben besserer Rechtssicherheit häufig erhebliche Kostenersparnisse im laufenden Verwaltungsaufwand erreichen.

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