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Recht

Haftungsrisiken der Textilreinigung und Verantwortung nach Herstellerangaben

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Haftung und vertragliche Grundlagen bei Reinigungsdienstleistungen

Textilreinigungen sehen sich immer wieder mit der anspruchsvollen Aufgabe konfrontiert, hochwertige Kleidungsstücke fachgerecht zu behandeln und gleichzeitig möglichen Schadensersatzforderungen vorzubeugen. Juristisch betrachtet entsteht mit der Annahme eines Kleidungsstücks in der Regel ein Werkvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei dem die geschuldete Leistung in der ordnungsgemäßen Reinigung liegt. Das bedeutet, dass der Betrieb verpflichtet ist, die Reinigung nach dem aktuellen Stand der Technik und entsprechend den Materialvorgaben auszuführen. Damit ist jedoch nicht zwingend gewährleistet, dass der gewünschte Reinigungserfolg im praktischen Sinne – also ein makellos sauberes und unversehrtes Kleidungsstück – erzielt wird, wenn äußere Umstände dies verhindern.

Ein Beispiel dafür ist die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 1. April 2025 (Az. 172 C 17342/22). Dort hatte der Eigentümer einer hochwertigen Daunenjacke mit Lederbesätzen Ersatz des Neuwerts gefordert, nachdem die Jacke nach der Reinigung deutliche Verfärbungen aufwies. Entscheidend war hier die Auslegung der Sorgfaltspflicht des Reinigungsunternehmens und die Frage, ob dieses eine fehlerhafte Behandlung vorgenommen hatte oder ob das Material selbst den Schaden verursacht hatte.

Verantwortung nach Herstellerangaben und Grenzen der Haftung

Eine zentrale Rolle spielte in diesem Fall die Pflegekennzeichnung des Herstellers. Diese sah ausdrücklich vor, dass weder eine Nassreinigung noch eine chemische Reinigung zulässig sind. Das Reinigungsunternehmen hatte sich an diese Angaben gehalten und die empfohlene Behandlungsmethode gewählt. Dass es dabei dennoch zu einer Verfärbung kam, lag laut dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen an einem latenten Materialfehler der Lederbesätze. Das bedeutet, dass die Farbestandteile des Leders sich beim Trocknen lösten und auf das umliegende Gewebe übergingen. Die Reinigung hatte somit ordnungsgemäß gehandelt und konnte für diesen Schaden nicht haftbar gemacht werden.

Der juristische Maßstab für die Haftung einer Reinigung ergibt sich aus den §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere aus der Pflicht zur mangelfreien Leistung. Eine Haftung kann nur dann angenommen werden, wenn eine Pflichtverletzung – also ein objektiv fehlerhaftes Verhalten – vorliegt. Da das Unternehmen in diesem Urteil sowohl technisch korrekt als auch gemäß den Vorgaben des Herstellers handelte, verneinte das Gericht eine solche Pflichtverletzung. Damit stellte es klar, dass eine Reinigung nur dann haftet, wenn sie von den fachlichen Vorgaben abweicht oder unsachgemäß arbeitet. Diese Differenzierung ist besonders relevant für Unternehmen, die im Bereich Textilpflege oder Wäschereidienstleistungen tätig sind, da sie den Rahmen der wirtschaftlichen Verantwortung deutlich absteckt.

Praktische Konsequenzen für Reinigungsbetriebe und ihre Kundinnen und Kunden

Für Reinigungsunternehmen bedeutet die Entscheidung, dass eine konsequente Orientierung an den Pflegehinweisen des Herstellers rechtlich Schutz bietet. Dies gilt insbesondere, wenn die Kennzeichnung ungewöhnliche oder stark einschränkende Vorgaben enthält. Eine Dokumentation der angewandten Verfahren sowie die Information des Kunden über mögliche Risiken vor der Reinigung kann darüber hinaus das Haftungsrisiko weiter minimieren. Im Streitfall ermöglicht eine detaillierte Auftragsdokumentation den Nachweis, dass die Reinigung fachgerecht erfolgt ist.

Kunden wiederum sollten die Pflegehinweise genau beachten und sich bewusst machen, dass auch bei professioneller Behandlung gewisse Materialrisiken bestehen können. Luxus-Textilien sind häufig mit empfindlichen Materialien versehen, deren Zusammensetzung bereits kleine Unterschiede im Reinigungsergebnis verursachen kann. Gerade in diesen Fällen ist eine Einzelfallprüfung durch die Reinigung ratsam, um zu klären, ob und in welchem Umfang das Kleidungsstück überhaupt behandelt werden kann, ohne es zu beschädigen.

Für kleine und mittelständische Unternehmen, die selbst Reinigungsdienstleistungen anbieten oder Wäschereien betreiben, lässt sich aus diesem Fall die klare Lehre ableiten, dass rechtssichere Prozesse und transparente Kommunikation mit Kundinnen und Kunden der beste Schutz vor Auseinandersetzungen sind. Juristische Vorsorge kann hier durch präzise Auftragsformulare, standardisierte Haftungsausschlüsse im Rahmen der gesetzlichen Grenzen und Schulung des Personals in der Handhabung empfindlicher Textilien erfolgen. Damit verbinden sich betriebswirtschaftliche Sicherheit und gesteigerte Kundenzufriedenheit.

Fazit: Absicherung durch klare Prozesse und rechtliche Achtsamkeit

Die Entscheidung des Amtsgerichts München verdeutlicht, dass Haftung nicht automatisch dort entsteht, wo ein Reinigungsergebnis unbefriedigend ist. Wer sich an die Pflegevorgaben des Herstellers hält und die Reinigung sachgerecht ausführt, kann selbst bei ungewollten Nebenwirkungen von der Haftung freigestellt werden. Damit bestätigt das Gericht die Bedeutung von fachlicher Sorgfalt, technischer Dokumentation und einer vertraglich klar umrissenen Leistungspflicht.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer, insbesondere im Dienstleistungsbereich, ergibt sich daraus die Notwendigkeit, interne Qualitätsprozesse juristisch und organisatorisch abzusichern. Die Verknüpfung von Fachwissen, Haftungsbewusstsein und digital gestützter Prozessdokumentation trägt nicht nur zur Risikominimierung bei, sondern stärkt langfristig auch das Vertrauen der Kundschaft. Unsere Kanzlei begleitet seit Jahren kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung und im operativen Ablaufmanagement. Durch gezielte Strukturierung und Automatisierung lassen sich Haftungsrisiken und Kosten deutlich reduzieren, während die Effizienz in Verwaltung und Dokumentation nachhaltig steigt.

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