Genehmigungspflicht landwirtschaftlicher Grundstücksverkäufe
Der Verkauf landwirtschaftlicher Flächen unterliegt in Deutschland einer besonderen Kontrolle nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass Acker- und Weideflächen nicht zu Spekulationszwecken gehandelt, sondern vorrangig zur aktiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung genutzt werden. Jeder Verkauf größerer Flächen muss daher von der zuständigen Landwirtschaftsbehörde genehmigt werden. Ziel ist, die Agrarstruktur zu schützen und einer sogenannten ungesunden Verteilung von Grund und Boden entgegenzuwirken. Diese liegt gesetzlich insbesondere dann vor, wenn ein Verkauf Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widersprechen würde.
Unternehmen, besonders landwirtschaftliche Betriebe oder Investoren, die Flächen erwerben wollen, müssen sich deshalb frühzeitig mit den Genehmigungsvoraussetzungen vertraut machen. Die Behörden prüfen nicht nur, ob der Erwerber selbst Landwirt ist, sondern auch, ob der Verkauf zu einer sinnvollen Flächenstruktur beiträgt. Für die landwirtschaftliche Praxis bedeutet das: Auch innovative Modelle des Flächenerwerbs können zulässig sein, wenn sie den agrarstrukturellen Zielen dienen.
Der entschiedene Fall des Oberlandesgerichts Hamm
In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall (Az. 10 W 127/24, Urteil vom 7. Oktober 2025) stand die Genehmigungsfähigkeit eines Grundstücksverkaufs von rund sechs Hektar landwirtschaftlicher Fläche in Münster-Roxel im Mittelpunkt. Eine Erbengemeinschaft hatte diese Flächen für 615.000 Euro an die Kulturland KG veräußert. Diese Gesellschaft verfolgt das Ziel, landwirtschaftliche Böden gemeinschaftlich zu sichern und sie anschließend langfristig an aktive Landwirte zu verpachten. Der Pächter, ein Ökolandwirt, hatte die Fläche bereits seit 2022 bewirtschaftet und sollte einen langfristigen Pachtvertrag über 30 Jahre mit Verlängerungsoption erhalten.
Ein weiterer Landwirt bekundete Interesse am Erwerb der Flächen zur Betriebserweiterung, was die Landwirtschaftskammer dazu veranlasste, die Genehmigung des Kaufvertrags zu verweigern. Begründet wurde dies mit dem Grundsatz, dass der Erwerb durch einen aktiven Landwirt Vorrang vor Gesellschaften haben solle, die Flächen lediglich verpachten. Die Erbengemeinschaft und die Käuferin wandten sich gegen diesen Bescheid – mit Erfolg. Sowohl das Amtsgericht Münster als auch das Oberlandesgericht Hamm kamen zu dem Schluss, dass im konkreten Fall eine Genehmigung zu erteilen ist.
Besondere Struktur der Kulturland KG und agrarpolitische Bewertung
Das Oberlandesgericht stellte klar, dass bei der Kulturland KG keine spekulativen Absichten erkennbar sind. Vielmehr sei die Gesellschaft in ihrer Struktur so angelegt, dass sie selbst zur langfristigen und nachhaltigen Flächensicherung beiträgt. So ist der Pächter, ein Ökolandwirt, zugleich alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der Kommanditgesellschaft. Kommanditistin ist die Kulturland eG, eine Genossenschaft, die Flächen für die Allgemeinheit erwirbt und ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Bewirtschaftung bereitstellt.
Die Richter betonten, dass das Modell der Kulturland KG mit den agrarpolitischen Leitlinien der Bundesregierung und der Europäischen Union in Einklang steht, die auf eine nachhaltige Nutzung und ökologische Produktion ausgerichtet sind. Durch die langfristige Bindung an aktive Landwirte und die Vermeidung kurzfristiger Handelsinteressen werde die regionale Agrarstruktur gestärkt. Zudem verwies der Senat auf den Gedanken einer modernen Allmende, also einer gemeinschaftlichen Nutzung und Sicherung von Boden als Ressource für die Allgemeinheit. Dieser Ansatz steht einer ungesunden Bodenkonzentration entgegen und schafft die Möglichkeit, eine soziale und ökologische Landwirtschaft langfristig zu fördern.
Mit dieser Bewertung setzt das Gericht ein wichtiges Signal für neue Formen der Bodenbewirtschaftung. Damit können auch innovative genossenschaftliche oder kooperative Modelle unter die Genehmigungstatbestände des Grundstücksverkehrsgesetzes fallen, sofern sie zur Stärkung der Agrarstruktur beitragen. Dies kann insbesondere für strukturschwache Regionen oder ökologische Betriebe von Bedeutung sein, die durch gemeinschaftliche Modelle Zugang zu Flächen erhalten.
Folgen und Handlungsmöglichkeiten für Unternehmen und Landwirte
Für landwirtschaftliche Betriebe, Genossenschaften und Investoren ergeben sich aus dieser Entscheidung wertvolle Hinweise für die Praxis. Wer Flächen erwerben oder bündeln möchte, sollte bei der Gestaltung der Eigentums- oder Pachtverhältnisse auf eine klare Ausrichtung an agrarstrukturellen Zielen achten. Damit können mögliche Genehmigungshindernisse frühzeitig vermieden werden. Gesellschaftsformen wie die Kommanditgesellschaft oder Genossenschaft können hierzu geeignete Instrumente sein, sofern sie die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung in den Vordergrund stellen. Wichtig ist, dass die Transparenz in der Eigentümerstruktur gewahrt bleibt und eine dauerhafte Bewirtschaftung durch aktive Landwirte gesichert wird.
Darüber hinaus lohnt es sich, die agrarpolitischen Zielsetzungen auf regionaler Ebene zu verfolgen. Behörden prüfen zunehmend, ob ein Erwerb nicht nur gesetzeskonform, sondern auch förderpolitisch vertretbar ist. Nachhaltige und soziale Nutzungskonzepte werden dabei häufiger positiv bewertet. Für nichtlandwirtschaftliche Investoren bedeutet dies, dass reine Kapitalanlagen in Agrarland kaum genehmigungsfähig sind, während gemeinschaftlich getragene Modelle, die die Bodenbewirtschaftung sichern, zunehmend akzeptiert werden.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm verdeutlicht, dass das Grundstücksverkehrsrecht nicht starr auszulegen ist, sondern auch neuen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung trägt. Für kleine und mittlere Betriebe eröffnet sie die Möglichkeit, Boden langfristig zu sichern, ohne zwangsläufig Eigentum erwerben zu müssen. Zugleich zeigt der Fall, dass sich die Genehmigungsbehörden von der jeweiligen Struktur und Zielrichtung eines Projekts überzeugen lassen, sofern diese dem Gemeinwohl und der dauerhaften landwirtschaftlichen Nutzung dienen.
Im Ergebnis stärkt die Entscheidung die Rechtssicherheit für alternative Bodenmodelle und befördert einen Paradigmenwechsel hin zu stärker gemeinschaftlich getragenen Eigentumsformen. Gerade in Zeiten knapper Flächen können Unternehmen im Agrarbereich durch Kooperationen, Verpachtungen oder Genossenschaftsstrukturen den Zugang zu Land sichern und gleichzeitig gesellschaftliche Verantwortung übernehmen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen dabei seit Jahren erfolgreich bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung sowie bei der rechtlichen Gestaltung effizienter Strukturen. Durch diese Spezialisierung unterstützen wir Betriebe aller Branchen dabei, nachhaltige und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen umzusetzen und langfristig Kosten zu sparen.
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