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Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer und Insolvenzplan: Rückwirkung der Steuerpflicht

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rückwirkung der Steuerpflicht bei Grundstückseinbringung und Insolvenzplan

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Az. II R 50/21, Urteil vom 27. August 2025) verdeutlicht, wie eng die Verbindung zwischen Insolvenzrecht und Grunderwerbsteuerrecht ist, wenn ein Grundstück vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine Personengesellschaft eingebracht wurde und später ein Insolvenzplan die Beteiligungsverhältnisse ändert. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob und wann eine zuvor gewährte Steuervergünstigung nach § 5 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes entfällt. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass das nachträgliche Wegfallen der Steuerbefreiung infolge des Insolvenzplans materiell auf den ursprünglichen Erwerbsvorgang zurückwirkt. Damit wird die Grunderwerbsteuerforderung als Insolvenzforderung behandelt, obwohl sie zeitlich erst nach der Eröffnung des Verfahrens fällig wird.

§ 5 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes gewährt eine Steuervergünstigung, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück in eine Gesamthandsgemeinschaft, beispielsweise eine Kommanditgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einbringt und dabei seine Beteiligungsquote nicht wesentlich verändert. Ziel dieser Vorschrift ist es, wirtschaftlich neutralen Vermögensverschiebungen innerhalb einer Gesellschaft keine zusätzliche Steuerlast aufzubürden. Diese Vergünstigung entfällt nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes jedoch, wenn sich die Beteiligung des Einbringenden innerhalb von fünf Jahren wesentlich verändert. Im Streitfall geschah dies nicht durch einen freiwilligen Anteilstausch, sondern im Zuge der Umsetzung eines Insolvenzplans, wodurch sich die Beteiligungsverhältnisse der Schuldnergesellschaft veränderten.

Insolvenzrechtliche Rückwirkung und steuerliche Einordnung

Die entscheidende rechtliche Problematik bestand darin, dass die Beteiligungsänderung aufgrund des Insolvenzplans erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintrat. Der Bundesfinanzhof erkannte jedoch, dass der steuerbegründende Tatbestand materiell bereits vor der Insolvenzeröffnung verwirklicht war, weil das Grundstück zu diesem Zeitpunkt bereits in die Gesellschaft eingebracht worden war. Der Wegfall der Steuervergünstigung wirkt damit rückwirkend auf diesen ursprünglichen Vorgang zurück. Daraus folgt, dass die Grunderwerbsteuerforderung als sogenannte Insolvenzforderung zu behandeln ist. Sie unterliegt daher der Insolvenzquote und kann vom Finanzamt nicht als Masseverbindlichkeit, also vorrangig, geltend gemacht werden.

Damit hat der Bundesfinanzhof zugleich eine wichtige Abgrenzung zur Verfahrenssystematik der Insolvenzordnung vorgenommen. Nach dieser werden Forderungen, die auf einem vor der Verfahrenseröffnung verwirklichten Tatbestand beruhen, grundsätzlich als Insolvenzforderungen angesehen, selbst wenn sie erst später rechtlich entstehen oder fällig werden. Dieses Prinzip gilt auch für Steuerforderungen, die infolge eines rückwirkenden Ereignisses entstehen.

Verjährung und Durchsetzung der Steuerforderungen

In einem weiteren Aspekt des Urteils stellte der Bundesfinanzhof klar, dass für solche steuerlichen Insolvenzforderungen die einjährige Verjährungsfrist des § 259b Absatz 1 der Insolvenzordnung auch im Steuerrecht gilt. Diese Norm bestimmt, dass Forderungen gegen den Schuldner, die sich aus der Durchführung des Insolvenzplans ergeben, innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden müssen. Für die Finanzverwaltung bedeutet dies, dass sie Grunderwerbsteuerforderungen, die durch die Änderung der Gesellschafterverhältnisse infolge eines Insolvenzplans entstehen, nur dann erfolgreich durchsetzen kann, wenn sie innerhalb dieser Frist aktiv wird. Wann eine Forderung fällig wird, richtet sich dabei weiterhin nach den steuerrechtlichen Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes. Für Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, schafft diese zeitliche Vorgabe ein Maß an Rechtssicherheit und Planungsklarheit.

Vor allem für steuerberatende Kanzleien, Insolvenzverwalter und Unternehmensleitungen in Restrukturierungssituationen verdeutlicht diese Rechtsprechung, wie bedeutsam eine enge Abstimmung zwischen insolvenzrechtlicher Planung und steuerlicher Risikoanalyse ist. Wird bei Erstellung oder Vollzug eines Insolvenzplans übersehen, dass sich dadurch eine steuerliche Belastung aufgrund des Wegfalls einer Begünstigung nach § 5 Absatz 2 Grunderwerbsteuergesetz ergeben kann, führt dies nicht nur zu ungewollten steuerlichen Nachforderungen, sondern auch zu haftungsrechtlichen Risiken.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Berater

Für Unternehmen jeder Größe, insbesondere aber für mittelständische Kapital- und Personengesellschaften, ist es daher zentral, bei jeder Umstrukturierung die steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit Grundstückseinbringungen zu prüfen und ihren Fortbestand im Lichte möglicher zukünftiger Beteiligungsänderungen sicherzustellen. Dies betrifft vor allem Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Sanierungsfälle. So kann bereits die Zustimmung zu einem Insolvenzplan, der Anteile neu verteilt, steuerliche Rückwirkungen auf frühere Erwerbsvorgänge entfalten. Steuerberaterinnen und Steuerberater sind daher gefordert, ihre Mandanten frühzeitig auf diese Risiken hinzuweisen und gegebenenfalls steuerliche Rückstellungen zu bilden, solange noch Unsicherheiten über den Fortbestand der Begünstigung bestehen.

Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass steuerrechtliche und insolvenzrechtliche Bewertungen nicht isoliert voneinander erfolgen dürfen. Gerade bei komplexen Strukturen, in denen Unternehmen Grundstücke und Betriebsvermögen innerhalb von Personengesellschaften halten, entstehen Wechselwirkungen, die oft erst durch eine gerichtliche Klärung greifbar werden. Der Bundesfinanzhof führt mit seiner Entscheidung eine Linie fort, die eine möglichst einheitliche Behandlung von steuerlichen Tatbeständen im Insolvenzkontext anstrebt und damit auch Rechtssicherheit für die Finanzverwaltung schafft. Für die betroffenen Unternehmen bleibt entscheidend, das Spannungsfeld zwischen steuerlicher Begünstigung und insolvenzrechtlicher Umgestaltung frühzeitig in ihre Sanierungsstrategie zu integrieren.

Das Urteil verdeutlicht, dass selbst formell abgeschlossene Grunderwerbsteuerbefreiungen unter bestimmten Umständen wieder aufleben können. Damit erhalten steuerliche Vergünstigungen eine Art Bedingungscharakter, deren Bestand maßgeblich davon abhängt, ob die zugrunde liegenden gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse unverändert bleiben. Insbesondere Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder andere immobilienintensive Unternehmen, die häufig durch komplexe Gesellschaftsstrukturen agieren, müssen hier besondere Vorsicht walten lassen.

Unser Fazit: Diese Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit hinsichtlich der Rückwirkung von Steuerfolgen, zwingt Unternehmen jedoch, ihre gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorgänge noch engmaschiger miteinander abzustimmen. Gerade bei Umstrukturierungen im Zuge einer Sanierung ist eine fachkundige Begleitung unverzichtbar. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Prozessoptimierung in der Buchhaltung, bei der Digitalisierung und bei der sicheren Umsetzung steuerlicher Vorgaben, wodurch wir nachhaltig zur Kostensenkung und Effizienzsteigerung beitragen.

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