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Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer: Ökokonto-Zahlungen erhöhen Bemessungsgrundlage

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung der Entscheidung und Praxisrelevanz

Mit seinem Urteil vom 4. Juni 2025, Aktenzeichen II R 47/22, hat der Bundesfinanzhof eine bedeutsame Entscheidung für die steuerliche Behandlung von Grundstückstransaktionen getroffen. Danach ist die Zahlung für die Übernahme eines sogenannten Ökokontos nach landesrechtlichen Vorschriften Teil der Gegenleistung für ein Grundstück und damit in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Diese Klarstellung betrifft insbesondere Unternehmen und Kommunen, die im Rahmen ihrer baulichen Maßnahmen oder Flächenerweiterungen mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu tun haben.

Das Urteil konkretisiert, inwieweit ökologische Verpflichtungen, die mit der Nutzung oder Entwicklung von Grundstücken verbunden sind, als wirtschaftlich einheitlicher Vorgang im Sinne der Grunderwerbsteuer gelten. Für Bau- und Projektentwicklungsunternehmen, aber auch für landwirtschaftliche Betriebe sowie Immobiliengesellschaften ist diese Einordnung bedeutsam, da Umweltauflagen in zunehmendem Maß Bestandteil von Grundstücksgeschäften werden.

Das Ökokonto und seine steuerliche Bedeutung

Das Ökokonto ist ein nach den jeweiligen Landesvorschriften geführtes Instrument, das die Durchführung von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen dokumentiert. Diese dienen dem Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft, die etwa durch Bebauung oder Infrastrukturmaßnahmen verursacht werden. Wird ein Grundstück mit einem solchen Ökokonto verbunden, kann der Erwerber damit einen bereits bestehenden ökologischen Ausgleich übernehmen und in seinen eigenen Genehmigungsverfahren anrechnen lassen. Wirtschaftlich betrachtet erwirbt er also nicht nur das Grundstück selbst, sondern zugleich auch die rechtliche Möglichkeit, die naturschutzrechtliche Pflicht durch Nutzung des vorhandenen Ökokontos zu erfüllen.

Bislang war umstritten, ob diese Zahlung ausschließlich als gesonderte Gegenleistung außerhalb des eigentlichen Grundstückserwerbs gilt oder ob sie, wie jede andere wertsteigernde Leistung, der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die ökologischen Ausgleichspflichten untrennbar mit dem Grundstück verbunden sind, wenn sie nach Landesrecht mit diesem verknüpft wurden. Damit erweitert sich der steuerliche Bemessungsrahmen für Erwerber, die Grundstücke mit entsprechenden Verpflichtungen übernehmen.

Juristische Analyse und Folgewirkungen

Nach § 8 des Grunderwerbsteuergesetzes wird die Steuer vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gegenleistung ist jede Leistung, die der Erwerber für den Erwerb eines Grundstücks dem Veräußerer oder einem Dritten gewährt. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass unter diesem Begriff nicht nur der reine Kaufpreis zu verstehen ist, sondern auch alle Leistungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang stehen. Da der Erwerber des Grundstücks durch die Übernahme des Ökokontos zugleich eine Verpflichtung übernimmt, die für die Nutzung des Grundstücks unabdingbar ist, gehört der hierfür geleistete Betrag zur Gegenleistung im steuerrechtlichen Sinn.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Kalkulation eines Grundstückskaufs künftig auch die mit dem Ökokonto verbundenen Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einzuberechnen sind. Unternehmen, die eine solche Übernahme planen, sollten die steuerlichen Nebeneffekte bereits im Vorfeld eines Vertragsverhältnisses einbeziehen. Der Übergang solcher Pflichten kann bei fehlerhafter steuerlicher Behandlung zu nachträglicher Steuerfestsetzung und Zinsbelastung führen.

Bemerkenswert ist, dass der Bundesfinanzhof damit seine bisherige Auslegung des Begriffs der Gegenleistung fortführt und zugleich auf die zunehmende Integration umweltbezogener Komponenten in Immobiliengeschäfte reagiert. Die Entscheidung zeigt, wie eng ökonomische und ökologische Aspekte in der heutigen Grundstücksbewertung miteinander verwoben sind. Besonders kommunale Träger, Bauträger und Pflegeeinrichtungen, die zur Schaffung von Ausgleichsflächen verpflichtet sind, sollten die steuerlichen Folgen des Erwerbs solcher Grundstücke im Blick behalten.

Fazit: Handlungsbedarf für Unternehmen und steuerliche Gestaltung

Das Urteil zur Einbeziehung von Ökokonto-Zahlungen in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage hat weitreichende Folgen für alle Unternehmen, die Flächen mit naturschutzrechtlichen Verpflichtungen erwerben. Die Entscheidung verdeutlicht, dass ökonomisch untrennbare Bestandteile des Grundstückserwerbs stets Bestandteil der Steuerbemessung sind. In der Nachfolge wird zu erwarten sein, dass Finanzämter entsprechende Sachverhalte strenger prüfen und Zahlungsanteile, die bisher als Nebenkosten galten, der Grunderwerbsteuer zuführen.

Unternehmen sollten daher jeden Grundstückserwerb sorgfältig daraufhin prüfen, ob der Kaufvertrag Zahlungen enthält, die rechtlich oder tatsächlich mit dem Grundstück verbunden sind. Eine frühzeitige Bewertung durch steuerliche Fachberatung hilft, den Gesamtkaufprozess transparent und rechtssicher zu gestalten. Zudem kann in manchen Fällen eine klare vertragliche Trennung technisch eigenständiger Leistungen weiterhin sinnvoll sein, sofern diese in keinem direkten funktionalen Zusammenhang mit dem Grundstück stehen.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Analyse und Strukturierung solcher Vorgänge. Wir verbinden tiefgehendes steuerrechtliches Know-how mit modernen digitalen Buchhaltungs- und Prozesslösungen, um Abläufe effizient zu gestalten und erhebliche Kostenersparnisse zu realisieren. Durch unsere Spezialisierung auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung schaffen wir für unsere Mandanten nachhaltige Strukturen für eine rechts- und zukunftssichere Unternehmensführung.

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