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Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer: BFH konkretisiert Vorbehaltensfrist bei Ausgliederung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einhalten der Vorbehaltensfrist bei Ausgliederung zur Aufnahme – neue Klarheit für Unternehmen

Mit Urteil vom 21. Mai 2025 (Az. II R 31/22) hat der Bundesfinanzhof den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes in Verbindung mit Umwandlungsvorgängen nach dem Umwandlungsgesetz präzisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob bei einer Ausgliederung zur Aufnahme auf eine bereits bestehende Gesellschaft die fünfjährige Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 Grunderwerbsteuergesetz eingehalten werden muss. Der Bundesfinanzhof bejahte dies und wies zugleich den Gleichheitsverstoß nach Artikel 3 Grundgesetz zurück. Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Unternehmen, Kommunen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere Organisationen, die interne Strukturveränderungen planen oder umgesetzt haben. Sie verdeutlicht, dass die steuerliche Begünstigung nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz streng an zeitliche Voraussetzungen geknüpft bleibt, sofern der Vorgang auf eine bereits bestehende Gesellschaft zielt.

Im konkreten Fall hatte eine Stadt Vermögenswerte einschließlich eines Grundstücks im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme auf eine von ihr gegründete Gesellschaft übertragen. Die vollständige Beteiligung bestand jedoch erst wenige Monate vor der Ausgliederung. Finanzamt und Finanzgericht verneinten die Steuerbefreiung, da die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht eingehalten war. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Sichtweise und stellte klar, dass die teleologische Reduktion der Frist, die bisher nur für Ausgliederungen zur Neugründung galt, nicht auf Fälle der Ausgliederung auf bereits bestehende Gesellschaften übertragen werden kann.

Rechtliche Begründung und Argumentationslinie des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof differenziert eindeutig zwischen der Ausgliederung zur Neugründung nach § 123 Absatz 3 Nummer 2 Umwandlungsgesetz und der Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Absatz 3 Nummer 1 Umwandlungsgesetz. Während erstere naturgemäß keine Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist zulässt, da die aufnehmende Gesellschaft erst durch die Umwandlung entsteht, kann bei der Ausgliederung zur Aufnahme die Frist faktisch eingehalten werden, da die empfangende Gesellschaft bereits existiert. § 6a Satz 4 Grunderwerbsteuergesetz fordert ausdrücklich eine durchgehende Beteiligung des herrschenden Unternehmens von mindestens 95 Prozent innerhalb von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach dem Umwandlungsvorgang. Diese Regelung dient dazu, kurzfristig missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeiten bei konzerninternen Übertragungen zu unterbinden.

  1. Der Gerichtshof leitet aus der Systematik des Gesetzes ab, dass auf die Vorbehaltensfrist nur dann verzichtet werden kann, wenn deren Einhaltung rechtlich unmöglich ist, was lediglich bei Neugründungen der Fall ist.
  2. Die Auslegung folgt dem gesetzgeberischen Ziel, nur solche Umwandlungsvorgänge steuerlich zu begünstigen, die eine echte organisatorische Umstrukturierung innerhalb eines langfristig bestehenden Konzern- oder Beteiligungsverhältnisses abbilden.
  3. Die Behauptung einer Ungleichbehandlung im Sinne des Artikels 3 Grundgesetz verwarf der Bundesfinanzhof mit der Begründung, dass beide Arten der Umwandlung – trotz struktureller Ähnlichkeit – rechtlich nicht vergleichbar seien. Eine bestehende Gesellschaft könne, anders als eine neu gegründete, das Fünfjahreserfordernis erfüllen.

Mit dieser Auslegung setzt der Bundesfinanzhof seine Linie aus den Entscheidungen vom 25. September 2024 (Az. II R 46/22) und vom 21. August 2019 (Az. II R 36/14) fort. Maßgeblich bleibt die tatsächliche Möglichkeit zur Einhaltung der Fristen. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit, weil sie die Abgrenzung zwischen zulässiger teleologischer Auslegung und unzulässiger Erweiterung gesetzlicher Vergünstigungen klarzieht.

Relevanz für Mittelstand, Onlinehändler und Pflegeeinrichtungen

Für mittelständische Unternehmen, kommunale Betriebe, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die häufig mit Umwandlungsvorgängen struktureller oder organisatorischer Art konfrontiert sind, ergeben sich aus dem Urteil handfeste Konsequenzen. Das Urteil schränkt die Möglichkeit ein, durch kurzfristige Gründungen von GmbHs oder Tochtergesellschaften bestehende Vermögenswerte – etwa Immobilien oder Betriebsgrundstücke – steuerfrei zu übertragen. Wer die Steuerbefreiung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz in Anspruch nehmen will, muss die Vorbehaltens- und Nachbehaltensfristen nun zwingend nachweisen. Eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten begründete Rückwirkung im Innenverhältnis oder auf steuerbilanzielle Stichtage genügt hierfür nicht. Dies betrifft vor allem Konstellationen, in denen Kommunen Vermögen in Eigengesellschaften ausgliedern oder Gesundheitsdienstleister ihre Strukturen in Trägergesellschaften neu ordnen.

Auch Onlinehändler und andere schnell wachsende Unternehmen müssen berücksichtigen, dass eine steuerneutrale Übertragung von Vermögenswerten innerhalb von Konzernstrukturen künftig noch stärker an den langfristigen Beteiligungsbestand geknüpft ist. Wer beispielsweise bestehende Immobilienbestände in eine Logistikgesellschaft übertragen oder Vermögen aus Gründen der Haftungsbegrenzung restrukturieren möchte, sollte frühzeitig planen, damit die Mindestbeteiligungsdauer gewahrt bleibt. Der Bundesfinanzhof verdeutlicht, dass organisatorische und wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Fälle nicht genügt, um eine fehlende Vorbehaltensfrist auszugleichen. Das bedeutet faktisch eine strengere Handhabung gegenüber kurzfristigen Konzernstrukturen.

Für Steuerberatende und Finanzverantwortliche in kleinen und mittleren Unternehmen ergibt sich daher die Aufgabe, Umwandlungsvorgänge langfristig vorzubereiten und zu dokumentieren. Zudem sollten bestehende Beteiligungsverhältnisse regelmäßig geprüft werden, um spätere Überraschungen bei Eigentumsübertragungen zu vermeiden. Eine frühzeitige steuerliche und rechtliche Planung verhindert zusätzliche Grunderwerbsteuerbelastungen, die – wie im vorliegenden Fall – schnell erhebliche Summen erreichen können.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen für die Unternehmenspraxis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft Klarheit und zugleich Handlungsbedarf für Unternehmen, die mit Umstrukturierungen oder Vermögensübertragungen befasst sind. Wer von der Steuervergünstigung nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz profitieren will, muss den Nachweis einer fünfjährigen Beteiligung zuverlässig führen. Die Entscheidung verdeutlicht außerdem, dass formell richtige Gestaltung und frühzeitige gesellschaftsrechtliche Planung über den steuerlichen Erfolg entscheiden. Unternehmen aller Größen, vom kleinen Handwerksbetrieb über den Onlinehändler bis zu großen Pflegeeinrichtungen, sollten künftige Umwandlungsvorhaben mit hinreichendem zeitlichen Vorlauf vorbereiten und dokumentieren. Nur so lassen sich die strengen Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen und unerwünschte Steuerfolgen vermeiden.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung von Umwandlungsvorgängen, der Digitalisierung von Buchhaltungsprozessen und der Prozessoptimierung. Durch unsere Spezialisierung auf die Automatisierung administrativer Abläufe in der Finanzorganisation erzielen wir für unsere Mandanten erhebliche Effizienzsteigerungen und nachhaltige Kostenvorteile.

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