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Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierung in Erbfällen sicher prüfen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Grunderwerbsteuer bei Erbauseinandersetzung und Umstrukturierung richtig einordnen

Bei der Übertragung von Immobilien im Familienvermögen stellt sich regelmäßig die Frage, ob Grunderwerbsteuer anfällt oder ob eine Steuervergünstigung genutzt werden kann. Besonders praxisrelevant ist dies, wenn mehrere Erben einen Nachlass mit Grundbesitz auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang neue gesellschaftsrechtliche Strukturen schaffen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 08.04.2026, Az. II R 2/23, die Anforderungen an die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG weiter präzisiert und dabei einen wesentlichen Punkt klargestellt: Eine bloße Gruppe natürlicher Personen ist kein Rechtsträger und kann deshalb nicht als herrschendes Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift auftreten.

Die Entscheidung ist für Familienunternehmen, immobilienhaltende Unternehmensgruppen und auch für kleinere Unternehmen mit Gesellschafterbezug besonders wichtig. Denn in der Praxis werden Vermögensnachfolgen und Erbauseinandersetzungen häufig mit dem Ziel gestaltet, Grundbesitz in eine Personengesellschaft zu überführen, Beteiligungsverhältnisse zu ordnen und die künftige Verwaltung zu vereinfachen. Dabei wird nicht selten angenommen, dass die Begünstigungsvorschrift für konzerninterne Umstrukturierungen weit auszulegen sei. Genau an diesem Punkt setzt die aktuelle Rechtsprechung an und zieht eine klare Grenze.

Unter Grunderwerbsteuer versteht man die Steuer auf bestimmte Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. § 6a GrEStG enthält eine besondere Steuervergünstigung für Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns oder konzernähnlicher Strukturen. Der Begriff des herrschenden Unternehmens beschreibt dabei den Rechtsträger, der über abhängige Gesellschaften eine bestimmte Beteiligungs- oder Beherrschungsstellung innehat. Entscheidend ist nun, dass diese Stellung nur ein grunderwerbsteuerrechtlich anerkannter Rechtsträger innehaben kann. Eine nicht rechtsfähige Gruppe mehrerer natürlicher Personen erfüllt diese Voraussetzung nach der aktuellen Entscheidung gerade nicht.

§ 6a GrEStG: Warum die Steuervergünstigung enge Voraussetzungen hat

Die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG soll bestimmte konzerninterne Umstrukturierungen erleichtern. Gemeint sind Vorgänge, bei denen sich die wirtschaftliche Zuordnung von Grundstücken innerhalb einer Unternehmensgruppe ändert, ohne dass wirtschaftlich betrachtet ein außenstehender Erwerber hinzutritt. Die Vorschrift ist deshalb für Verschmelzungen, Spaltungen, Einbringungen und vergleichbare Umstrukturierungen von erheblicher Bedeutung. In der Beratungspraxis wird sie oft herangezogen, wenn Immobilien aus haftungsrechtlichen, organisatorischen oder nachfolgebezogenen Gründen neu zugeordnet werden sollen.

Allerdings ist § 6a GrEStG keine allgemeine Begünstigungsnorm für jede sachgerecht erscheinende Umgestaltung. Die Vorschrift knüpft an bestimmte Strukturmerkmale an. Dazu zählt insbesondere, dass beteiligte Einheiten als Rechtsträger auftreten müssen. Ein Rechtsträger ist eine Person oder Organisation, die im Rechtsverkehr selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Dazu gehören etwa natürliche Personen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder in besonderen Zusammenhängen auch eine Erbengemeinschaft. Eine lose Personenmehrheit ohne entsprechende rechtliche Verselbstständigung genügt dagegen nicht.

Die aktuelle Entscheidung betrifft die Überlegung, ob die Neugründung einer Personengesellschaft im Rahmen einer Erbauseinandersetzung mit Umwandlungsfällen vergleichbar sein könnte, die von § 1 Abs. 1 UmwStG erfasst werden. Diese Argumentation zielte darauf ab, die Begünstigung des § 6a GrEStG weiter auszulegen. Der Bundesfinanzhof hat dies jedoch nicht mitgetragen. Die Vergleichbarkeit scheitert bereits daran, dass die beteiligte Gruppe natürlicher Personen nicht selbst das herrschende Unternehmen sein kann. Damit fehlt eine zentrale Voraussetzung der Begünstigung.

Bemerkenswert ist dabei auch der Anschluss an die bereits zuvor bestätigte Rechtsprechung, wonach eine solche Personengruppe weder zivilrechtlich noch grunderwerbsteuerrechtlich als eigenständiger Rechtsträger anzusehen ist. Für die Praxis bedeutet das: Wer eine steuerbegünstigte Umstrukturierung plant, muss nicht nur den wirtschaftlichen Zweck sauber herausarbeiten, sondern vor allem die rechtliche Struktur exakt prüfen.

Praxisfolgen für Familienunternehmen, Immobiliengesellschaften und Mittelstand

Die Auswirkungen der Entscheidung reichen über klassische Erbfälle hinaus. Viele mittelständische Unternehmen halten Betriebsgrundstücke oder vermietete Immobilien in gewachsenen Familienstrukturen. Kommt es zu einer Nachfolge, zu einer Neuordnung unter Geschwistern oder zu einer Bündelung von Grundbesitz in einer neu gegründeten Personengesellschaft, liegt der Gedanke nahe, dies als intern motivierte Umstrukturierung einzuordnen. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist jedoch große Zurückhaltung geboten.

Insbesondere in Erbauseinandersetzungen ist sorgfältig zu unterscheiden zwischen der Erbengemeinschaft als rechtlich anerkanntem Verband besonderer Art und einer bloßen Gruppe natürlicher Personen, die gemeinsam handeln möchte, ohne in einer geeigneten Rechtsform organisiert zu sein. Dieser Unterschied ist nicht nur formal. Er entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 6a GrEStG überhaupt eröffnet sein können. Wer nach dem Erbfall zunächst ohne belastbare Struktur disponiert und erst anschließend versucht, eine Begünstigung herzuleiten, riskiert eine unerwartete Grunderwerbsteuerbelastung.

Auch für kleine Unternehmen und Onlinehändler mit eigenem Logistikstandort oder gemischt genutzten Immobilien kann das relevant werden, wenn Betriebsvermögen im Familienkreis neu geordnet wird. Gleiches gilt für spezialisierte Unternehmen wie Pflegeeinrichtungen oder ärztlich geprägte Betriebsstrukturen, bei denen Immobilien und operative Einheiten aus haftungsrechtlichen Gründen getrennt gehalten werden. Sobald in solchen Fällen Grundbesitz auf neue Gesellschaften übertragen oder Beteiligungsverhältnisse im Zusammenhang mit Erbfällen neu geordnet werden, muss die grunderwerbsteuerliche Einordnung frühzeitig erfolgen.

Die Kernaussage lautet daher nicht, dass Umstrukturierungen im Familienvermögen generell steuerlich benachteiligt wären. Vielmehr zeigt die Entscheidung, dass die Vergünstigung strikt an die gesetzliche Konzeption gebunden ist. Wo das Gesetz einen Rechtsträger verlangt, kann wirtschaftliche Vergleichbarkeit die fehlende rechtliche Struktur nicht ersetzen.

Gestaltung und Umsetzung: So lassen sich grunderwerbsteuerliche Risiken vermeiden

Für die Gestaltungsberatung folgt daraus vor allem eines: Die zivilrechtliche und gesellschaftsrechtliche Vorbereitung muss der steuerlichen Zielsetzung vorausgehen. Wer Grundbesitz im Rahmen einer Nachfolge oder Erbauseinandersetzung neu ordnen will, sollte bereits vor der Umsetzung prüfen, welche Einheiten beteiligt sind, ob diese als Rechtsträger anerkannt werden und ob die konkrete Struktur überhaupt in den Anwendungsbereich des § 6a GrEStG fallen kann.

Gerade bei mehrstufigen Gestaltungen ist es gefährlich, allein auf den wirtschaftlichen Gesamtplan zu schauen. Eine neu gegründete Personengesellschaft kann steuerlich sinnvoll sein, etwa zur Bündelung von Immobilien oder zur klaren Zuordnung von Erträgen und Verantwortlichkeiten. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die Übertragung des Grundbesitzes grunderwerbsteuerfrei oder begünstigt erfolgt. Zwischen gesellschaftsrechtlicher Zweckmäßigkeit und grunderwerbsteuerlicher Begünstigung besteht kein Automatismus.

In der Praxis empfiehlt sich deshalb eine durchgängige Dokumentation der Ausgangslage, der Beteiligungsverhältnisse und des geplanten Übertragungswegs. Besonders bei Familienunternehmen sollten Nachfolgeplanung, Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht eng verzahnt werden. Das reduziert nicht nur das Risiko steuerlicher Fehlannahmen, sondern vermeidet auch spätere Korrekturen in der Vertragsgestaltung oder im Vollzug.

Das Urteil vom 08.04.2026, Az. II R 2/23, schafft hier mehr Rechtssicherheit. Es macht deutlich, dass die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG nicht auf Fallgestaltungen ausgedehnt werden kann, in denen das erforderliche herrschende Unternehmen schon begrifflich fehlt. Unternehmen und Berater sollten daher bei Umstrukturierungen mit Grundbesitz nicht auf eine großzügige Analogie vertrauen, sondern die gesetzlichen Voraussetzungen eng am Wortlaut und an der bisherigen Rechtsprechung prüfen.

Wer Umstrukturierungen, Nachfolgelösungen oder Immobilienübertragungen vorausschauend plant, kann grunderwerbsteuerliche Belastungen häufig besser steuern und unnötige Risiken vermeiden. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen dabei mit einem klaren Fokus auf digitale Prozesse, effiziente Buchhaltungsabläufe und praxistaugliche Gestaltung, damit steuerliche Sicherheit und spürbare Kostenersparnisse im Alltag zusammenkommen.

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