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Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer bei Insolvenzplan – BFH präzisiert Rückwirkungsfolgen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Grunderwerbsteuer und Insolvenzplan: neue Klarheit für Unternehmen

Mit seiner Entscheidung vom 27. August 2025 (Az. II R 50/21) hat der Bundesfinanzhof eine praxisrelevante Frage zur Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes in Verbindung mit insolvenzrechtlichen Regelungen geklärt. Kern des Urteils ist die Rückwirkung einer Anteilsveränderung an einer Gesamthand und deren Auswirkungen auf eine zuvor gewährte Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 2 Grunderwerbsteuergesetz. Der Fall betrifft unmittelbar eine GmbH & Co. KG, bei der ein Kommanditist vor der Insolvenzeröffnung ein Grundstück in die Gesellschaft eingebracht hatte. Durch den späteren Insolvenzplan wurde eine Anteilsübertragung an eine andere Gesellschaft vereinbart, was zur nachträglichen Aberkennung der Steuervergünstigung führte. Diese Konstellation zeigt exemplarisch, welche steuerlichen Risiken in Rekonstruktions- und Sanierungssituationen schlummern – ein Thema, das insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder Onlinehändler mit komplexen Beteiligungsstrukturen gleichermaßen betrifft.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass der Wegfall der Steuerbegünstigung nach § 5 Absatz 3 Grunderwerbsteuergesetz materiell auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Grundstückseinbringung zurückwirkt. Das bedeutet, dass der steuerpflichtige Erwerbsvorgang als bereits vor der Insolvenzeröffnung begründet gilt, obwohl die tatsächliche Anteilsänderung erst Jahre später, im Rahmen eines Insolvenzplans, vollzogen wurde. Das Finanzamt war somit berechtigt, die Grunderwerbsteuer nachträglich festzusetzen, selbst wenn das Insolvenzverfahren bereits beendet war. Diese Rückwirkung ist zentral für die steuerliche Behandlung insolventer Unternehmen, die Grundstücke in Personengesellschaften halten.

Rechtliche Argumentation und Begründung der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof nahm eine klare dogmatische Trennung zwischen steuerrechtlicher und insolvenzrechtlicher Begründung einer Forderung vor. Maßgeblich sei nicht der Zeitpunkt der Steuerentstehung im engeren Sinn, sondern derjenige, zu dem der Besteuerungstatbestand verwirklicht wurde. Der Tatbestand des § 1 Absatz 1 Nummer 2 Grunderwerbsteuergesetz – der Übergang eines Grundstücks auf eine Gesamthand – war bereits vor der Insolvenzeröffnung erfüllt. Damit wurde die spätere Steuerpflicht durch die im Insolvenzplan bewirkte Anteilsverminderung lediglich rückwirkend ausgelöst. Die Forderung ist insolvenzrechtlich daher als Insolvenzforderung einzuordnen, auch wenn sie steuerlich erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden ist.

Wesentlich ist die Abgrenzung zur sogenannten Masseverbindlichkeit, also zu Verbindlichkeiten, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob das Finanzamt seine Ansprüche im Insolvenzverfahren zur Tabelle anmelden muss oder sie erst danach geltend machen kann. Die Entscheidung stellt klar, dass die Grunderwerbsteuer trotz ihrer späteren Festsetzung in ihrem Rechtsgrund vor der Insolvenz angelegt war. Der Anwendungsbereich des § 251 Absatz 2 Abgabenordnung, der regelt, in welchem Rahmen Steuerforderungen nach Insolvenzeröffnung geltend zu machen sind, bleibt somit gewahrt.

Darüber hinaus erörterte der Bundesfinanzhof die Frage, inwieweit §§ 254b und 259b Insolvenzordnung – insbesondere die einjährige Verjährungsfrist für nicht angemeldete Forderungen – Anwendung finden. Die Fälligkeit der Steuerforderung ergibt sich nach § 15 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz erst einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Mangels vorheriger Fälligkeit konnte die Verjährungsfrist des § 259b Insolvenzordnung daher noch nicht zu laufen beginnen. Für die Praxis bedeutet dies, dass das Finanzamt auch längere Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine solche Forderung festsetzen kann, sofern die materiellen Voraussetzungen erst nachträglich bekannt werden.

  1. Die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 2 Grunderwerbsteuergesetz entfällt rückwirkend, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse innerhalb von fünf Jahren ändern.
  2. Wird eine solche Änderung im Rahmen eines Insolvenzplans vorgenommen, bleibt der Bezugspunkt des ursprünglichen Erwerbsvorgangs maßgeblich.
  3. Die Forderung ist insolvenzrechtlich als vorinsolvenzliche Schuld zu behandeln, auch wenn sie steuerlich später konkretisiert wird.
  4. Die einjährige Verjährungsfrist des § 259b Insolvenzordnung beginnt erst mit Fälligkeit der festgesetzten Steuer, nicht mit der Bestätigung des Insolvenzplans.

Praxisbedeutung für kleine und mittlere Unternehmen

Die Tragweite der Entscheidung geht weit über den Einzelfall hinaus. Kleine und mittelständische Unternehmen, die in der Rechtsform von Personengesellschaften geführt werden und Grundstücke im Betriebsvermögen halten, müssen künftig noch sorgfältiger auf Beteiligungsveränderungen achten, insbesondere wenn ein Insolvenzplan zur Sanierung ausgearbeitet wird. Das Urteil verdeutlicht, dass auch nach einer erfolgreichen Restrukturierung durch einen Insolvenzplan steuerliche Nachwirkungen eintreten können. Dies betrifft etwa Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, die häufig über komplexe Trägerstrukturen verfügen, oder Onlinehändler mit Grundstücksvermögen in ihren Logistikgesellschaften. Auch sie müssen sich bewusst machen, dass nachträgliche Anteilsübertragungen rückwirkende Steuerpflichten auslösen können.

Für Steuerberatende bedeutet das Urteil eine Stärkung ihrer beratenden Funktion im Rahmen von Sanierungsprozessen. Bei der Gestaltung eines Insolvenzplans sollte stets geprüft werden, ob Veräußerungen oder Anteilsverschiebungen innerhalb der Fünfjahresfrist des § 5 Absatz 3 Grunderwerbsteuergesetz grunderwerbsteuerliche Folgen auslösen könnten. Ein frühzeitiger Hinweis an das zuständige Finanzamt kann zudem helfen, spätere Konflikte zu vermeiden, da die steuerliche Anzeige nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 Grunderwerbsteuergesetz verpflichtend ist. Unterbleibt sie, riskiert das Unternehmen nicht nur die Festsetzung erheblich höherer Steuerbeträge, sondern auch den Verlust von Sanierungsfortschritten durch ungeplante Steuerlasten.

Banken und Finanzinstitutionen, die als Gläubiger oder Planbeteiligte Aufsicht über Sanierungsprozesse führen, können aus dieser Entscheidung ableiten, dass eine Insolvenzplanbestätigung allein keine endgültige Rechtssicherheit über Altsteuerforderungen schafft. Steuerliche Risiken bleiben bestehen, solange Beteiligungsverhältnisse und dingliche Übertragungen Rückwirkungen entfalten können. Gerade in der Kreditprüfung oder bei Nachfinanzierungen ist Vorsicht geboten, wenn Immobilienwerte innerhalb von Gesamthandsgemeinschaften eingebracht wurden.

Schlussfolgerungen für Unternehmenspraxis und Steuerplanung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bringt mehr Rechtssicherheit, aber auch erhöhte Anforderungen an die steuerliche und insolvenzrechtliche Koordination bei Umstrukturierungen. Unternehmen sollten interne Kontrollmechanismen einführen, um Änderungen in der Gesellschafterstruktur oder Anteilsübertragungen mit Blick auf mögliche Rückwirkungen nach § 5 Absatz 3 Grunderwerbsteuergesetz systematisch zu erfassen. Die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen steuerlicher Beratung, rechtlicher Vertretung und Insolvenzverwaltung gewinnt damit noch stärker an Bedeutung, um vermeidbare Steuerfolgen während oder nach einem Insolvenzplanverfahren auszuschließen.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Bundesfinanzhof die Linie einer strikten Rückanknüpfung des Besteuerungstatbestands an frühere Vorgänge fortsetzt. Für die Praxis lässt sich daraus ableiten, dass Sanierungsbeteiligte – ganz gleich ob in kleinen Handwerksbetrieben, mittelständischen Produktionsunternehmen, Pflegegesellschaften oder Onlinehandelsstrukturen – steuerliche Befreiungen nicht als dauerhaft gesichert betrachten dürfen, solange die Bindungsfristen laufen. Eine transparente Dokumentation und rechtzeitige Anzeige von Veränderungen bleibt der wirksamste Schutz vor nachträglichen Steuerforderungen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen seit Jahren in der Digitalisierung und Prozessoptimierung ihrer Buchhaltungs- und Steuerprozesse, wodurch sich auch in komplexen Verfahrenssituationen nachhaltig Kosten und Risiken reduzieren lassen.

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