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Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer bei Erbauseinandersetzung über GmbH-Anteile

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung der Erbauseinandersetzung im Steuerrecht

Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrssteuer, die grundsätzlich bei der Übertragung von Grundstücken anfällt. Nach § 1 Absatz 2b Grunderwerbsteuergesetz unterliegt auch der Übergang von mindestens 90 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft der Steuerpflicht. Fraglich ist jedoch, ob eine Erbauseinandersetzung, also die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben nach dem Tod des Erblassers, diesen Tatbestand erfüllt. Juristisch wird die Erbauseinandersetzung so verstanden, dass sie lediglich eine vertragliche Umsetzung der bereits durch den Erbfall entstandenen Erbengemeinschaft darstellt. Damit bewegt man sich an der Schnittstelle zwischen Erbrecht und Steuerrecht, was in der Praxis für Unternehmen, insbesondere für Familiengesellschaften oder kleinere GmbHs mit Immobilienvermögen, von besonderer Relevanz ist.

Der konkrete Fall und die Argumentation der Beteiligten

Im Jahr 2018 verstarb ein Gesellschafter, der mehr als 90 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH hielt. Seine sechs Kinder bildeten eine Erbengemeinschaft und schlossen im Jahr 2024 einen Erbauseinandersetzungsvertrag, durch den sie gleich hohe Geschäftsanteile erhielten. Das Finanzamt nahm diesen Vorgang zum Anlass, Grunderwerbsteuer festzusetzen. Nach seiner Auffassung habe die Erbauseinandersetzung die Eigentumsverhältnisse so verändert, dass ein steuerbarer Gesellschafterwechsel nach § 1 Absatz 2b Grunderwerbsteuergesetz gegeben sei.

Demgegenüber argumentierten die Erben, dass die Übertragung der Anteile auf die einzelnen Miterben unmittelbar aus dem Erbfall heraus erfolge. Dies müsse nach § 1 Absatz 2b Satz 6 Grunderwerbsteuergesetz unberücksichtigt bleiben, weil Erwerbe von Todes wegen ausdrücklich von der Vorschrift ausgenommen sind. Zudem sei selbst bei einer weitergehenden Prüfung die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 3 Grunderwerbsteuergesetz einschlägig. Das Finanzamt hielt dagegen, dass sich durch die Erbauseinandersetzung die ursprüngliche Stellung der Grundstücke als Teil des Nachlasses ändere und damit ein steuerbarer Vorgang entstehe.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf

Das Finanzgericht Düsseldorf stellte mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (Az. 11 V 170/25 A(GE)) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung fest und gewährte die Aussetzung der Vollziehung. Das Gericht stellte klar, dass es bereits zweifelhaft sei, ob es überhaupt zu einem steuerlich relevanten Gesellschafterwechsel gekommen sei. Denn eine Erbengemeinschaft gilt zivilrechtlich nicht als rechtsfähiger Rechtsträger, sodass die Anteile von vornherein den Miterben gemeinschaftlich zustanden. Entscheidend sei jedoch vor allem, dass selbst im Falle eines angenommenen Rechtsträgerwechsels die Erben nicht als neue Gesellschafter zu betrachten seien. Sie würden vielmehr lediglich das Erbe konkretisieren, das ihnen schon seit dem Todeszeitpunkt zustand.

Besonders betonte das Gericht den Zweck des Gesetzes. Der Gesetzgeber wollte mit § 1 Absatz 2b Grunderwerbsteuergesetz verhindern, dass durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen Grundstücksübertragungen steuerlich umgangen werden. Dieser Missbrauchsvermeidungszweck wäre jedoch bei einer quotenwahrenden Erbauseinandersetzung ohne Ausgleichszahlungen nicht berührt. Ein Widerspruch würde entstehen, wenn der Alleinerbe bei einem vergleichbaren Erbfall steuerfrei bliebe, während bei mehreren Erben eine Grunderwerbsteuer erhoben würde. Damit ergab sich eine klare Linie zugunsten der Steuerpflichtigen, ohne dass es auf eine zusätzliche Prüfung der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 3 Grunderwerbsteuergesetz ankam.

Praktische Bedeutung für Unternehmen und Familiengesellschaften

Die Entscheidung verdeutlicht, dass insbesondere Familienunternehmen und kleinere GmbHs mit Immobilienvermögen bei Nachfolgeregelungen im Erbfall eine differenzierte steuerliche Prüfung benötigen. Für Onlinehändler oder Pflegeeinrichtungen, die ihr Immobilienvermögen aus betriebswirtschaftlichen Gründen in eigenständigen Gesellschaften halten, kann die Frage der korrekten steuerlichen Einordnung einer Erbauseinandersetzung ebenfalls eine erhebliche Rolle spielen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Finanzamt Grunderwerbsteuerfestsetzungen ausspricht, die in der Rechtsfolge unnötige Kosten verursachen, aber mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden können.

Für Beraterinnen und Berater bietet der Beschluss eine wertvolle Argumentationsgrundlage, mit der zukünftige Fälle sachgerecht eingeordnet werden können. Gerade dort, wo eine GmbH als Eigentümerin von Immobilien in einer Unternehmensstruktur eingebunden ist, stellt die richtige Bewertung von Erbfällen ein entscheidendes Element der Steuerplanung dar. Systeme zur Unternehmensnachfolge lassen sich nur dann effizient gestalten, wenn steuerliche Risiken bereits im Vorfeld erkannt und eingeordnet werden.

Unter dem Strich lässt sich festhalten, dass die ertragsteuerlichen Folgen einer Nachfolge regelmäßig leichter kalkulierbar sind als die Nebeneffekte im Bereich der Grunderwerbsteuer. Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf schafft insoweit Rechtsklarheit für Erbengemeinschaften und reduziert das Risiko einer Doppelbelastung. Für Unternehmen bedeutet dies eine größere Planungs- und Investitionssicherheit im Umgang mit Nachfolgekonstellationen. Bei weiteren Fragen zu diesem Themenkomplex oder zur Optimierung bestehender Strukturen beraten wir Sie gern. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen verschiedener Branchen und hat sich auf die Prozessoptimierung in der Buchhaltung sowie die Digitalisierung spezialisiert, wodurch sich erhebliche Kostenersparnisse erzielen lassen.

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