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Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer: Aufhebung bei rückgängig gemachtem Erwerbsvorgang

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung des Urteils und rechtlicher Hintergrund

Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2024 (Az. 5 K 1668/22, Revision beim Bundesfinanzhof anhängig unter II R 30/24) schafft eine wichtige Klarstellung für die Praxis der Grunderwerbsteuer im Unternehmensbereich. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine bereits festgesetzte Grunderwerbsteuer aufgehoben werden kann, wenn ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird. Besonders relevant ist hierbei die Konstellation, in der der ursprüngliche Erwerb gar nicht steuerbar war, die Rückgängigmachung aber eine Steuerbarkeit auslöst. Das Gericht legte § 16 Abs. 2 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz dahingehend aus, dass die Aufhebung der Steuerfestsetzung in einem solchen Fall möglich ist – auch dann, wenn der ursprüngliche Vorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde.

Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bei Rechtsvorgängen, die den Übergang von Eigentum an Grundstücken oder entsprechenden Gesellschaftsanteilen bewirken. Die Vorschrift des § 16 Grunderwerbsteuergesetz erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Aufhebung oder Nichtfestsetzung der Steuer, wenn ein solcher Vorgang innerhalb einer gesetzlichen Frist wieder rückgängig gemacht wird. Im betrieblichen Alltag, insbesondere bei der Umstrukturierung von Konzernbeteiligungen, Beteiligungstransaktionen oder Rückerwerben in gemeinnützigen Gesellschaften, sind diese Regelungen von erheblicher Bedeutung. Das Urteil verdeutlicht, dass die Finanzverwaltung Rückabwicklungen differenziert zu prüfen hat – nicht jede formale Unregelmäßigkeit darf zur Verweigerung der steuerlichen Entlastung führen.

Wesentliche Entscheidungsgründe des Finanzgerichts

Der entscheidende Punkt des Urteils liegt in der Auslegung des Zusammenspiels zwischen § 16 Abs. 2 und § 16 Abs. 5 Grunderwerbsteuergesetz. Letzterer schließt eine Aufhebung der Steuerfestsetzung aus, wenn der rückgängig gemachte Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde. Das Gericht stellte klar, dass diese Einschränkung nur gilt, wenn der ursprüngliche Vorgang überhaupt der Grunderwerbsteuer unterlag. Wenn – wie im entschiedenen Fall – der Ersterwerb kein steuerbarer Vorgang im Sinne der §§ 1 Abs. 2 bis 3a Grunderwerbsteuergesetz war, greift der Ausschluss des § 16 Abs. 5 nicht. Damit bleibt die Aufhebung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 möglich, sofern der ursprüngliche Zustand innerhalb von zwei Jahren wiederhergestellt wird.

Juristisch betrachtet ist entscheidend, dass der Rückerwerb selbst steuerbar sein kann, der ursprüngliche Erwerb jedoch nicht. Das Finanzgericht sah darin keinen Widerspruch zur Systematik des Gesetzes. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 1 dient der Vermeidung einer steuerlichen Doppelbelastung und soll verhindern, dass Steuerpflichtige in Fällen bestraft werden, in denen wirtschaftlich kein Eigentumswechsel mehr besteht. Selbst wenn die erste Übertragung mangelhaft angezeigt wurde, ist die Rückgängigmachung kein steuerliches Problem, wenn durch sie nur der frühere Zustand wiederhergestellt wird. Das Gericht brachte damit Klarheit in ein lange umstrittenes Zusammenspiel zwischen Steuertatbestand, Erklärungspflichten und Rückabwicklung von Anteilsübertragungen.

Praktische Bedeutung für Unternehmen und steuerpflichtige Organisationen

Gerade mittelständische Unternehmen, Holdinggesellschaften oder Stiftungen sehen sich häufig mit Situationen konfrontiert, in denen gesellschaftsrechtliche Beteiligungen aus strategischen Gründen zeitweise übertragen oder rückerworben werden. Nach dem Urteil kann die Grunderwerbsteuerfestsetzung bei Rückabwicklung einer solchen Transaktion auch dann aufgehoben werden, wenn der erste Erwerb ursprünglich nicht steuerbar war und später ordnungsgemäß rückgeführt wurde. Die Entscheidung schützt somit Gestaltungen, die wirtschaftlich neutral verlaufen, vor übermäßiger steuerlicher Belastung.

Besonders wichtig ist dabei der Hinweis auf die Anzeigepflichten nach den §§ 18 bis 20 Grunderwerbsteuergesetz. Zwar bleibt es grundsätzlich erforderlich, Erwerbsvorgänge fristgerecht dem Finanzamt mitzuteilen, doch das Finanzgericht betonte, dass das Fehlen dieser Anzeige bei einem nicht steuerbaren Ersterwerb nicht automatisch zum Verlust des Aufhebungsanspruchs führt. Damit stärkt das Urteil die Rechtssicherheit für Erwerber, die in komplexen Unternehmensstrukturen agieren, etwa bei Konzernumstrukturierungen oder Rückübertragungen zur Wahrung von Beteiligungsquoten.

In der Praxis kann das Urteil auch für steuerlich beratende Berufe von erheblicher Relevanz sein. Steuerberatende und Finanzverantwortliche in Unternehmen sollten Rückabwicklungen stets dokumentieren und aktiv einen Antrag auf Aufhebung der Festsetzung stellen, sobald die Rückgängigmachung innerhalb der Zwei-Jahres-Frist erfolgt ist. So lassen sich vermeidbare Doppelbelastungen gezielt verhindern. Dabei muss geprüft werden, ob der ursprüngliche Erwerb steuerbar war und ob die Voraussetzungen für die Steueraufhebung erfüllt sind. Die Entscheidung legt nahe, dass nicht jeder formale Fehler in der Meldung automatisch zum Verlust steuerlicher Begünstigungen führt – entscheidend bleibt die wirtschaftliche Betrachtung.

Fazit und Ausblick

Mit dieser Entscheidung stärkt das Finanzgericht Baden-Württemberg die Praktikabilität und Systemlogik des Grunderwerbsteuergesetzes. Die Begründung folgt einer konsequenten wirtschaftlichen Betrachtungsweise und grenzt steuerbare von nicht steuerbaren Erwerbsvorgängen klar ab. Für die Unternehmenspraxis bedeutet dies eine spürbare Entlastung, weil versehentlich unterlassene Anzeigen nicht automatisch zum Ausschluss steuerlicher Erleichterungen führen. Zugleich erinnert das Urteil daran, dass die Anzeigepflichten weiterhin ernst zu nehmen sind, um Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung zu vermeiden. Ob der Bundesfinanzhof die Auffassung des Landesgerichts bestätigt, bleibt abzuwarten – das anhängige Revisionsverfahren wird hier voraussichtlich weitere Rechtssicherheit schaffen.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung solcher steuerlicher Vorgaben und legt besonderen Wert auf die Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Durch strukturierte, digitale Abläufe lassen sich steuerliche Korrekturen und Fristen effizient überwachen, wodurch wir unseren Mandanten erhebliche Kostenvorteile und rechtliche Sicherheit bieten können.

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