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Grenzgänger Schweiz: Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar?

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Grenzgänger Schweiz: Wann die Rückkehr an den Wohnsitz unzumutbar ist

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland und Tätigkeit in der Schweiz ist die steuerliche Einordnung als Grenzgänger von erheblicher praktischer Bedeutung. Das gilt nicht nur für Führungskräfte und Fachkräfte, sondern ebenso für Teilzeitbeschäftigte, spezialisierte Mitarbeitende im Gesundheitswesen oder Angestellte mittelständischer Unternehmen mit grenzüberschreitenden Einsatzorten. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob eine tägliche Rückkehr an den Wohnsitz erfolgt oder aus beruflichen Gründen gerade nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 09.04.2026, Az. VI R 31/24, die Anforderungen an diese Beurteilung präzisiert. Maßgeblich ist danach, ob eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung vorliegt. Eine solche Nichtrückkehr ist nicht erst dann gegeben, wenn die Heimfahrt objektiv unmöglich ist. Sie kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Rückkehr aus beruflichen Gründen unzumutbar ist. Diese Unzumutbarkeit ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen und darf nicht allein nach pauschalen Kriterien beurteilt werden. Insbesondere reicht es nicht aus, nur auf die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsort abzustellen.

Damit stärkt die Entscheidung eine einzelfallbezogene Betrachtung, die in der Beratungspraxis lange gefordert wurde. Gerade bei anspruchsvollen Arbeitszeitmodellen, wechselnden Einsatzzeiten oder einer hohen arbeitsbedingten Belastung kann die Frage der Zumutbarkeit nicht schematisch beantwortet werden. Unternehmen mit grenzüberschreitend beschäftigten Mitarbeitenden und betroffene Steuerpflichtige sollten deshalb ihre Sachverhalte sorgfältig dokumentieren und steuerlich sauber aufbereiten.

Art. 15a DBA-Schweiz in der Praxis richtig verstehen

Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Staaten, der regelt, welchem Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte zusteht und wie eine doppelte steuerliche Belastung vermieden wird. Für Beschäftigte zwischen Deutschland und der Schweiz ist Art. 15a DBA-Schweiz zentral. Die Vorschrift betrifft sogenannte Grenzgänger, also Personen, die in einem Staat wohnen und im anderen Staat unselbständige Arbeit ausüben und grundsätzlich regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Die Grenzgängereigenschaft hängt damit nicht nur vom Wohnsitz und Arbeitsort ab, sondern wesentlich auch vom Rückkehrverhalten. Erfolgt die tägliche Rückkehr typischerweise nicht, kann dies Auswirkungen auf die Zuordnung des Besteuerungsrechts haben. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die Nichtrückkehr auf der Arbeitsausübung beruht. Genau an diesem Punkt setzt die aktuelle Entscheidung an.

Der Bundesfinanzhof hatte über den Fall eines deutschen Staatsbürgers mit Wohnsitz im Inland zu entscheiden, der im Jahr 2019 mit einem Beschäftigungsumfang von 90 Prozent in der Schweiz tätig war. Zusätzlich hatte er am Arbeitsort eine Wohnung angemietet, die er regelmäßig nutzte. Für die steuerliche Einordnung war wesentlich, ob trotz dieser Umstände noch von einer für Grenzgänger typischen Rückkehr an den Wohnsitz auszugehen war oder ob berufliche Gründe einer Rückkehr entgegenstanden.

Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts, dass die arbeitsbezogenen Besonderheiten des konkreten Beschäftigungsverhältnisses im Vordergrund stehen. Dazu können Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Schichtsysteme, Bereitschaftsdienste, verdichtete Arbeitsabläufe oder sonstige beruflich veranlasste Belastungen gehören. Die bloße Kilometermessung oder eine allgemeine Fahrzeitbetrachtung reicht demnach nicht aus, um die steuerliche Beurteilung tragfähig vorzunehmen.

BFH-Entscheidung 2026: Warum pauschale Kriterien nicht genügen

Die praktische Tragweite der Entscheidung liegt vor allem darin, dass sie typisierende Grenzwerte zurückdrängt. In der Beratungspraxis bestand häufig die Tendenz, die Zumutbarkeit der Rückkehr über starre Entfernungen oder standardisierte Zeitgrenzen zu beurteilen. Der Bundesfinanzhof macht deutlich, dass ein solcher Ansatz dem Abkommensrecht nicht gerecht wird. Ob eine Rückkehr unzumutbar ist, bestimmt sich nicht abstrakt, sondern nach dem tatsächlichen beruflichen Gesamtbild.

Der Begriff der Unzumutbarkeit verlangt eine wertende Betrachtung. Unzumutbar ist eine Rückkehr nicht schon deshalb, weil sie unbequem oder zeitaufwendig ist. Andererseits muss sie auch nicht völlig ausgeschlossen sein. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Anforderungen der Arbeitssituation eine tägliche Heimfahrt vernünftigerweise nicht erwarten lassen. Das kann etwa bei frühen Arbeitsaufnahmen, späten Dienstenden oder besonders belastenden Arbeitsrhythmen der Fall sein. Gerade Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, technischen Spezialbetrieben oder bei international tätigen Mittelständlern kennen solche Konstellationen aus der Praxis.

Für Arbeitgeber und steuerliche Berater folgt daraus, dass die tatsächliche Organisation der Arbeit stärker in den Fokus rückt. Arbeitsverträge, Dienstpläne, Einsatznachweise und Informationen zur Nutzung einer Wohnung am Arbeitsort können wesentliche Indizien liefern. Auch bei Teilzeitmodellen ist Vorsicht geboten. Ein geringerer Beschäftigungsumfang bedeutet nicht automatisch, dass die Rückkehr zum Wohnsitz immer zumutbar wäre. Entscheidend bleibt, wie die Arbeitsleistung konkret verteilt und ausgestaltet ist.

Die Entscheidung schafft damit mehr Rechtssicherheit, aber keine einfache Formel. Sie eröffnet Spielraum für eine sachgerechte Würdigung, verlangt im Gegenzug jedoch eine deutlich sorgfältigere Tatsachenaufbereitung. Wer sich auf beruflich bedingte Nichtrückkehr berufen will, sollte nicht mit allgemeinen Annahmen argumentieren, sondern mit belastbaren, nachvollziehbaren Umständen des Einzelfalls.

Handlungsbedarf für Unternehmen, Arbeitnehmer und Beratung

In der Praxis sollten grenzüberschreitende Beschäftigungsverhältnisse mit Schweizbezug frühzeitig überprüft werden. Das gilt besonders dann, wenn Mitarbeitende eine Unterkunft am Tätigkeitsort nutzen, unregelmäßige Arbeitszeiten haben oder die Arbeitsorganisation eine tägliche Rückkehr faktisch erheblich erschwert. Kleine Unternehmen und mittelständische Arbeitgeber unterschätzen hier häufig die steuerliche Relevanz operativer Personalentscheidungen. Schon die Ausgestaltung von Schichtplänen oder die Dokumentation von Anwesenheitszeiten kann für die steuerliche Beurteilung erheblich sein.

Für Steuerpflichtige ist wesentlich, dass die Voraussetzungen nicht nur materiell vorliegen, sondern auch nachweisbar sind. Eine überzeugende Dokumentation erhöht die Verteidigungsfähigkeit gegenüber der Finanzverwaltung deutlich. Wer in der Schweiz tätig ist und zusätzlich am Arbeitsort wohnt, sollte deshalb die beruflichen Gründe für die Nutzung dieser Wohnung und für ausbleibende Rückkehrfahrten fortlaufend festhalten. Das gilt umso mehr, wenn die Lebenssituation nach außen betrachtet auch private Mitveranlassungen vermuten lassen könnte.

Auch Finanzinstitutionen, Personalabteilungen und Lohnbuchhaltungen sollten die Entscheidung beachten. Die Einordnung im internationalen Lohnsteuerkontext berührt nicht nur die jährliche Veranlagung, sondern kann bereits im laufenden Payroll Prozess erhebliche Bedeutung haben. Fehler wirken sich oft über längere Zeiträume aus und führen dann zu aufwendigen Korrekturen.

Im Ergebnis bestätigt die Entscheidung vom 09.04.2026, Az. VI R 31/24, dass bei der Grenzgängereigenschaft im Verhältnis zur Schweiz keine schematische Betrachtung zulässig ist. Ausschlaggebend sind die konkreten beruflichen Umstände und die Frage, ob die Rückkehr an den Wohnsitz aus arbeitsbezogenen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war. Eine frühzeitige steuerliche Prüfung ist deshalb in vielen Fällen der beste Weg, um Risiken zu vermeiden und Gestaltungsspielräume rechtssicher zu nutzen. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen dabei nicht nur in steuerlichen Einzelfragen, sondern besonders bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Gerade im Mittelstand führen klare, digital unterstützte Abläufe regelmäßig zu spürbaren Kostenersparnissen, auf die wir in unserer laufenden Beratung besonderen Wert legen.

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