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Einkommensteuer

Gewinnerzielungsabsicht bei dauerhaften Verlusten richtig beurteilen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Gewinnerzielungsabsicht als zentrale Voraussetzung der Einkünfteerzielung

Die Anerkennung einer gewerblichen Tätigkeit im steuerlichen Sinne setzt voraus, dass sie mit der Absicht betrieben wird, auf Dauer einen Gewinn zu erzielen. Diese sogenannte Gewinnerzielungsabsicht ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das beide Formen der gewerblichen Betätigung – den klassischen Gewerbebetrieb ebenso wie land- und forstwirtschaftliche Unternehmungen – betrifft. Fehlt diese Absicht, spricht man steuerlich von Liebhaberei, deren Verluste steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht erfolgt im Rahmen einer sogenannten Totalgewinnprognose, bei der die Erträge und Aufwendungen über den gesamten Zeitraum der erwarteten Tätigkeit miteinander verglichen werden.

Im Mittelpunkt der aktuellen Rechtsprechung steht die Frage, wie bei langjährig defizitären Betrieben die Prognose künftiger Gewinne methodisch korrekt vorzunehmen ist. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen, darunter Dienstleister, Onlinehändler oder Betreiber von Spezialimmobilien wie Pflegeheimen, ist diese Thematik von erheblicher Bedeutung, weil sie häufig Investitionen tätigen, deren Rentabilität sich erst langfristig realisiert.

Neue Akzente der Rechtsprechung zur Totalgewinnprognose

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 21. Mai 2025 (Az. III R 45/22) klargestellt, dass bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht auch mögliche zukünftige Veräußerungs- oder Aufgabegewinne einzubeziehen sind, selbst wenn die stillen Reserven im ursprünglichen Betriebskonzept noch nicht erfasst wurden. Mit stillen Reserven sind die im Unternehmensvermögen enthaltenen, aber bislang unversteuerten Wertsteigerungen gemeint, etwa der Zugewinn an Marktwert eines Grundstücks oder eines betrieblichen Gebäudes. Diese können im Moment der Veräußerung oder Aufgabe zu einem erheblichen steuerpflichtigen Gewinn führen und sind damit wesentlicher Bestandteil der Gesamtertragsprognose.

Dieses Urteil schließt sich einer Linie der Rechtsprechung an, nach der die steuerliche Beurteilung wirtschaftlicher Vorgänge der Realität möglichst nahekommen soll. Selbst wenn ein Unternehmen in der laufenden Geschäftstätigkeit über viele Jahre hinweg Verluste erwirtschaftet, bleibt die Tätigkeit steuerlich relevant, solange ein hinreichend konkreter Anhaltspunkt besteht, dass sich im Ergebnis ein Totalgewinn erzielen lässt. Der Bundesfinanzhof hat hierbei betont, dass die fehlende Berücksichtigung stiller Reserven den Blick auf das wirtschaftliche Gesamtbild verfälschen würde. Für Unternehmer bedeutet das, dass auch ein langfristig defizitärer Betrieb nicht automatisch in die steuerliche Bedeutungslosigkeit fällt, wenn durch spätere Veräußerung oder Restrukturierung voraussichtlich ein Ausgleich oder Überschuss entsteht.

Praktische Relevanz für kleine und mittelständische Unternehmen

In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen verlustgeprägtem Gewerbebetrieb und steuerlich irrelevanter Liebhaberei oft schwierig. Besonders bei Investitionen in denkmalgeschützte, sanierte Gebäude, die häufig mit hohen Anfangsaufwendungen und langen Amortisationsphasen verbunden sind, kommt es auf eine sachgerechte Prognose an. Das Urteil verdeutlicht, dass Unternehmer und ihre steuerlichen Berater verpflichtet sind, die Entwicklung künftiger Erträge realistisch abzuschätzen und dabei nicht nur laufende Erträge, sondern auch Wertsteigerungen von Anlagevermögen in ihre Überlegungen einzubeziehen. Dies gilt ebenso für Betreiber kleiner Einzelhandelsbetriebe oder digitaler Plattformen, deren Geschäftsmodelle in der Aufbauphase regelmäßig Verluste generieren.

Für die steuerliche Anerkennung als gewerblicher Betrieb empfiehlt sich eine nachvollziehbar dokumentierte Rentabilitätsbetrachtung, die neben einer zeitlich gestreckten Verlustphase auch mögliche Gewinnpotenziale sachlich fundiert ausweist. Eine solche Betrachtung erleichtert die Argumentation gegenüber der Finanzverwaltung erheblich. Zudem ist sie ein zentrales Instrument für das betriebliche Controlling, da sie Transparenz über Wirtschaftlichkeit und strategische Planung schafft. Unternehmen, die auf langfristige Kapitalbindung setzen – etwa Immobiliengesellschaften oder Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen – profitieren besonders von einer klar strukturierten und dokumentierten Prognose, die sowohl steuerliche als auch betriebswirtschaftliche Anforderungen erfüllt.

Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis

Das aktuelle Urteil stärkt die Position der Steuerpflichtigen, indem es eine realitätsnähere Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung fordert. Entscheidend ist, dass die Finanzbehörden nicht allein auf kurzfristige Ergebnisreihen abstellen dürfen, sondern das gesamte Lebenszyklusmodell des Unternehmens berücksichtigen müssen. Unternehmer sollten deswegen ihre Prognosen regelmäßig überprüfen und an wirtschaftliche Veränderungen anpassen. Dabei kann es sinnvoll sein, die Entwicklung von Vermögenswerten, insbesondere von Betriebsimmobilien, sorgfältig zu erfassen, um stille Reserven und deren potenzielle steuerliche Wirkung zutreffend abzubilden.

Für kleine und mittelständische Betriebe ergibt sich daraus die Empfehlung, ihre Buchhaltung und Controllingprozesse so zu gestalten, dass sie eine laufende Fortschreibung der Totalgewinnprognose ermöglichen. Digitale Buchhaltungssysteme und automatisierte Auswertungen erleichtern diese Aufgabe erheblich. Eine integrative Vorgehensweise, die steuerliche und betriebliche Perspektiven verbindet, verbessert nicht nur die Nachweisführung gegenüber der Finanzverwaltung, sondern unterstützt auch die strategische Unternehmenssteuerung.

Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen bei der Optimierung ihrer Buchhaltungsprozesse, insbesondere im Hinblick auf digitale Transformation und Prozessanalyse. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, durch effiziente Strukturen und moderne Technologien Transparenz und Kostenersparnis in der Finanzorganisation zu erreichen, damit wirtschaftliche Entscheidungen sicher auf einer soliden steuerlichen Basis getroffen werden können.

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