Ausgangslage und rechtlicher Hintergrund
Die Frage, ob Gewinne aus der Veräußerung privater Bildungseinrichtungen von der Gewerbesteuer befreit sein können, hat für Bildungsunternehmen, Träger beruflicher Fortbildungsstätten sowie gemeinnützige Träger erhebliche Bedeutung. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. V R 32/23) eine klare Linie gezogen: Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 13 Gewerbesteuergesetz gilt nur für Tätigkeiten, die unmittelbar der schulischen oder beruflichen Bildung dienen. Die Veräußerung eines Lehrinstituts erfüllt diesen Zweck nicht und ist daher gewerbesteuerpflichtig.
Nach § 3 Nr. 13 Gewerbesteuergesetz sind diejenigen Erträge von der Gewerbesteuer ausgenommen, die aus Tätigkeiten stammen, die der Volksbildung oder beruflichen Bildung dienen. Damit sollen gemeinnützige, staatlich anerkannte oder steuerbegünstigte Bildungsleistungen steuerlich begünstigt werden, weil sie im öffentlichen Interesse liegen. Der Begriff „unmittelbar“ bedeutet dabei, dass die Handlung selbst der Bildungsleistung zugeordnet sein muss – etwa Unterricht, Schulungsmaßnahmen oder Prüfungsleistungen. Diese enge Auslegung hat der Bundesfinanzhof nun ausdrücklich bestätigt.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs und ihre Begründung
Im vorliegenden Fall hatte ein privater Bildungsträger sein Lehrinstitut an einen anderen Betreiber verkauft und den dabei erzielten Gewinn gewerbesteuerfrei behandeln wollen. Der Träger argumentierte, dass die Tätigkeit des Instituts selbst der Bildung diene und damit auch der Veräußerungsvorgang inhaltlich diesem Bildungszweck zuzurechnen sei. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung nicht. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Veräußerung eines Unternehmens um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die nicht mehr Teil der unterrichtenden oder bildungsbezogenen Leistung ist. Sie steht zwar in einem sachlichen Zusammenhang zur Bildung, dient ihr aber nicht unmittelbar.
Damit hat der Bundesfinanzhof eine Abgrenzung zwischen laufenden Bildungstätigkeiten und deren wirtschaftlicher Exploitation vorgenommen. Diese Systematik ist insbesondere deshalb relevant, weil sie auch auf andere steuerbegünstigte Sektoren übertragbar ist, etwa auf Einrichtungen im Gesundheitswesen oder in der Sozialwirtschaft, die ebenfalls teils steuerbefreite Tätigkeiten ausüben, aber gewerbesteuerpflichtige Nebengeschäfte betreiben. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Steuerbefreiungen stets eng auszulegen sind und eine klare funktionale Beziehung zur steuerbefreiten Haupttätigkeit bestehen muss.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Bildungsträger
Für private Bildungseinrichtungen, Nachhilfeinstitute, Berufsschulen in freier Trägerschaft und auch gemeinnützige Bildungswerke ergibt sich daraus eine wichtige Planungsaufgabe. Wer den Verkauf oder die Umstrukturierung einer solchen Einrichtung plant, sollte frühzeitig prüfen, ob die daraus resultierenden Gewinne gewerbesteuerpflichtig sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Einrichtung – etwa durch Anerkennung nach dem Körperschaftsteuergesetz oder durch gemeinnützige Satzung – steuerbegünstigt betrieben wurde.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt, dass die steuerliche Behandlung von Transaktionen im Bildungssektor differenziert betrachtet werden muss. Während laufende Unterrichtsleistungen weiterhin privilegiert bleiben können, gilt dies für einmalige Veräußerungserträge nicht. Auch die Übergabe eines solchen Betriebs im Wege einer Nachfolge oder Umstrukturierung kann zu steuerpflichtigen Gewinnen führen, wenn keine übergreifende gemeinnützige Struktur vorhanden ist, die den Vorgang trägt. Für Unternehmensgruppen, die sowohl operative als auch besitzverwaltende Tätigkeiten betreiben, empfiehlt sich eine genaue Trennung der Geschäftsbereiche und eine steuerliche Prüfung im Hinblick auf mögliche Hinzurechnungen nach § 8 GewStG.
Für mittelständische Träger im Bildungsbereich stellt sich zusätzlich die Herausforderung, dass die Bewertung des Veräußerungstatbestands nicht allein von der Art der Tätigkeit abhängt, sondern auch von der rechtlichen Struktur der Einrichtung. Liegt eine Kapitalgesellschaft vor, so entstehen Gewerbesteuerpflichten grundsätzlich automatisch, während bei Personengesellschaften der betriebliche Charakter im Detail geprüft werden muss. Auch für Online-Bildungsanbieter, die digitale Lehrplattformen betreiben, gilt diese steuerliche Einordnung. Wird eine Plattform oder ein Franchise-System verkauft, ist der Veräußerungsgewinn gewerbesteuerpflichtig, selbst wenn die tägliche Tätigkeit mit Bildungszweck ausgeübt wurde.
Handlungsempfehlung und Fazit
Unternehmende und Steuerberatende sollten die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Anlass nehmen, bestehende Strukturen und Geschäftsmodelle im Hinblick auf ihre steuerliche Zuordnung zu überprüfen. Zur Minimierung gewerbesteuerlicher Belastungen können Gestaltungen sinnvoll sein, bei denen Bildungseinrichtungen innerhalb gemeinnütziger Trägerschaften betrieben, aber wirtschaftlich verwaltende Tätigkeiten klar separiert werden. Ebenso sinnvoll ist es, rechtzeitig steuerliche Beratung bei geplanten Umstrukturierungen oder Verkäufen in Anspruch zu nehmen, um unerwartete Steuerfolgen zu vermeiden.
Diese Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig eine klare Trennung zwischen Bildungstätigkeit und unternehmerischer Vermögensverwertung ist. Für Bildungsdienstleister, gemeinnützige Träger und ähnliche Organisationen zählt eine vorausschauende steuerliche Planung zu den wichtigsten Elementen nachhaltiger Unternehmensführung. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittlere Unternehmen bei der Optimierung ihrer Buchhaltungsprozesse und der Digitalisierung betrieblicher Abläufe. Durch gezielte Prozessoptimierung erzielen wir für unsere Mandanten deutliche Effizienzsteigerungen und nachhaltige Kostenvorteile – insbesondere dort, wo steuerliche und organisatorische Fragestellungen ineinandergreifen.
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